Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1028/2016 KI-generiert

Turkish National's Detention Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 2C_1028/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who was apprehended for illegal entry in Switzerland and subsequently convicted for drug offenses, receiving a 20-month prison sentence. Following his conditional release, the migration authority imposed an expulsion order and placed him in detention pending deportation. The individual filed a complaint against the legality of the detention, arguing for his release to pursue asylum in Switzerland. However, his legal arguments failed to adequately address the relevant considerations of the prior court ruling, leading to a dismissal of his complaint for lack of proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 5 AuG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Turkish National's Detention Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: Following his conditional release, the migration authority imposed an expulsion order and placed him in detention pending deportation. The individual filed a complaint against the legality of the detention, arguing for his release to pursue asylum in Switzerland. However, his legal arguments failed to adequately address the relevant considerations of the prior court ruling, leading to a dismissal of his complaint for lack of proper justification.

Schlagwörter

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Anordnung der Ausschaffungshaft Asyl türkischer Staatsangehöriger Durchsetzungshaft Abschiebung Einreiseverbot persönliche Verhältnisse bedingte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1028/2016

Urteil vom 9. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 12. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. Der 1984 geborene türkische Staatsangehörige A.________ wurde am 31. August 2015 von der Grenzwache angehalten, als er illegal einreiste. Am 15. Dezember 2015 wurde er unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Am 6. Oktober 2016 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt seine Wegweisung, verfügte ein bis 9. Oktober 2024 gültiges Einreiseverbot und ordnete gegen ihn ab dem 9. Oktober 2016 (Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug) Ausschaffungshaft bis zum 8. Januar 2017 an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 12. Oktober 2016 nach mündlicher Verhandlung die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Mit vom 3. November 2016 datierter, an das Appellationsgericht adressierter Eingabe beantragte A.________, er sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Appellationsgericht hat die als Haftentlassungsgesuch verfrühte Eingabe (vgl. Art. 80 Abs. 5 AuG) am 8. November 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Sie wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Das Appellationsgericht erläutert die rechtlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft. Es überprüft anhand der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend, wie es sich im konkreten Fall damit verhält. Namentlich berücksichtigt und diskutiert es auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt hat, wobei dies nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) erst nach Erlass der Wegweisungsverfügung geschah. Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Eingabe, er habe seine Familie, namentlich einen am 16. Januar 2011 geborenen Sohn, der sich immer nach seinem Verbleiben erkundige, seit über einem Jahr nicht gesehen. Er erwähnt, in der Schweiz Asyl beantragt zu haben und bittet darum, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und ins Asylheim ziehen zu lassen, "denn dort ist es auch mit Zeit Kommen und Gehen." Dabei lässt er jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen; er zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletzen würde. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller