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2C_1026/2019 KI-generiert

Lebanese Mother's Appeal for Residence Permit Based on Reverse Family Reunification with Swiss Son Upheld; Child's Right to Be Heard Reaffirmed

Geschäftsnummer 2C_1026/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Lebanese citizen, born in 1987, who married a Swiss citizen of Lebanese origin in Lebanon in 2005, entered Switzerland in 2006 on a temporary residence permit. She later returned to Lebanon, where she gave birth to their son, who holds Swiss citizenship. The couple divorced in 2008 under Lebanese law, and their son initially remained with the mother in Lebanon. In 2013, the son moved to Switzerland to live with his father, his father's new wife, and their children. The mother was granted visitation rights and the possibility of joint custody should she relocate to Switzerland. In 2018, she applied for a Swiss residence permit to live with her son but was denied by Zurich's migration office and subsequent cantonal appeals. She then brought her case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the factual determinations related to her visitation arrangements and the impact on her son's wellbeing.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Lebanese Mother's Appeal for Residence Permit Based on Reverse Family Reunification with Swiss Son Upheld; Child's Right to Be Heard Reaffirmed: She later returned to Lebanon, where she gave birth to their son, who holds Swiss citizenship. The couple divorced in 2008 under Lebanese law, and their son initially remained with the mother in Lebanon. In 2013, the son moved to Switzerland to live with his father, his father's new wife, and their children. The mother was granted visitation rights and the possibility of joint custody should she relocate to Switzerland. In 2018, she applied for a Swiss residence permit to live with her son but was denied by Zurich's migration office and subsequent cantonal appeals. She then brought her case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the factual determinations related to her visitation arrangements and the impact on her son's wellbeing.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Familienbewilligung umgekehrter Familiennachzug Anhörung eines Elternteils elterliche Gewalt Anspruch auf Einbürgerung alternierende Obhut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal (though not explicitly in the final order, it is mentioned in conjunction with Art. 86 al. 1 lit. d BGG concerning appeal type, but excluded based on strict dispositive rule unless critical to the order itself; however, since order 1 is the main disposition, we prioritize substantive/procedural grounds leading to it).
Art. 8 EMRK
Die Beschwerdeführerin beruft sich aber in vertretbarer Weise auf einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK , was für das Eintreten genügt; ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung ( BGE 139 I 330 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 97 Abs. 1 BGG
Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m.
Art. 12 KRK
Dies ist zusammen mit der Rüge der Verletzung von Art. 12 KRK vorab zu behandeln.
Art. 6 EMRK
Ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt sich zudem aus Art. 6 EMRK , der jedoch in ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht zum Tragen kommt ( BGE 137 I 128 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 4 BGG

Cited in the ruling section for the decision not to impose court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the ruling section regarding the canton's lack of entitlement to party cost compensation.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the ruling section to order the canton to compensate the appellant for legal costs.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal (though not explicitly in the final order, it is mentioned in conjunction with Art. 86 al. 1 lit. d BGG concerning appeal type, but excluded based on strict dispositive rule unless critical to the order itself; however, since order 1 is the main disposition, we prioritize substantive/procedural grounds leading to it).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

2C_243/2021 (2022-10-25)
Mother's Right to Residency for Reverse Family Reunification Based on Close Mother-Son Bond
«…richts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019). Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 (teilweise publ. in BGE 147 I 149 ) gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sac…»
BGE 147 I 149
Lebanese Mother's Reverse Family Reunification: Child Hearing Required for Custody and ECHR Assessment
«…t des Kantons Zürich und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 Regeste Art. 12 KRK ; Art. 8 EMRK ; persönliches Anhörungsrecht des Kindes; umgekehrter Familiennach…»
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Residence Permit Revocation Timeliness and Reinstatement Denial
«…werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGer 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2; BGE 147 I 149 E. 3.2). Mit dem Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefü…»
B.2022.192 (2023-02-09) · sg
Residence Permit Revocation Appeal Deadline Dismissal Upheld
«…werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGer 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2; BGE 147 I 149 E. 3.2). Mit dem Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefü…»
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«…er rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.a. BGE 144 II 1 E. 6.5 sowie Urteil des BVGer E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 3.6 m.w…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1026/2019

Urteil vom 16. Juli 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Oktober 2019 (VB.2019.00491).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________, geb. 1987, libanesische Staatsangehörige, heiratete im September 2005 im Libanon einen ursprünglich von dort stammenden Schweizer Bürger und reiste am 13. November 2006 in die Schweiz ein, wo sie eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Anfang Juli 2007 verliess A.________ ohne ihren Ehemann die Schweiz und gebar im März 2008 in Libanon den Sohn B.________, welcher auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 23. Oktober 2008 wurde die Ehe durch ein Schariagericht in Libanon geschieden. Der Sohn blieb im Libanon, wo er von seiner Mutter und deren Eltern betreut wurde.

A.b. Am 21. Juni 2013 reiste B.________ zum Vater in die Schweiz, wo er seither mit diesem, seiner Stiefmutter und seinen beiden Stiefschwestern lebt. Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich B.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alleinige Obhut des Vaters. Die Mutter A.________ wurde für berechtigt erklärt, ihren Sohn jährlich während der Sommerferien für fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon zu nehmen oder, wenn sie in der Schweiz zu Besuch ist, so oft wie möglich zu sehen, mindestens an vier Tagen pro Woche. Ergänzend wurde Vormerk genommen, dass die Eltern für den Fall, dass die Mutter in der Schweiz Wohnsitz begründen sollte, eine paritätische alternierende Obhutsregelung getroffen haben.

B. Am 14. Juni 2018 ersuchte A.________ um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Sohn. Mit Verfügung vom 14. September 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Juni 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019).

C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das Verfahren zwecks rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn auszustellen. Die Vorinstanzen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung ist nur zulässig, wenn das Bundes oder das Völkerrecht einen Anspruch auf diese Bewilligung gewährt. Ein landesrechtlicher Anspruch ist nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beruft sich aber in vertretbarer Weise auf einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK , was für das Eintreten genügt; ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung ( BGE 139 I 330 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts" einerseits, dass zu Unrecht das Kind nicht angehört worden sei und dass die Vorinstanz sich nur summarisch mit ihren Vorbringen zum Kindswohl auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf Art. 8 EMRK sowie die Art. 3 und 12 KRK , ihr Sohn hätte persönlich angehört werden müssen, um die Kindsinteressen zu ergründen. Dies ist zusammen mit der Rüge der Verletzung von Art. 12 KRK vorab zu behandeln.

3.1. Aus Art. 8 EMRK folgt ein Anspruch bzw. eine Verpflichtung der staatlichen Behörden, in allen Belangen, welche das Familienleben und das Kindeswohl betreffen, diese Aspekte gebührend in die Beurteilung einzubeziehen ( BGE 143 I 21 E. 5.5.4). Ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt sich zudem aus Art. 6 EMRK , der jedoch in ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht zum Tragen kommt ( BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Inwiefern sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergeben sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

3.2. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann ( BGE 124 III 90 E. 3a S. 92). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann ( BGE 144 II 1 E. 6.5).

3.3. Die Vorinstanz hat angenommen, die Interessen der Beschwerdeführerin deckten sich mit denjenigen des Kindes. Das ist in ausländerrechtlichen Situationen in der Regel der Fall, wenn der ausländerrechtliche Entscheid das Aufenthaltsrecht sowohl der Eltern als auch der Kinder betrifft ( BGE 144 I 1 E. 6.5 S. 14 f. ; 124 I 361 E. 3c S. 368). In der vorliegenden Konstellation ist dies indessen - gerade durch die aktuelle Betreuungssituation des Kindes - unklar. Der Sohn hatte durch den Verzicht auf seine Anhörung gar keine Möglichkeit, seine allenfalls differenzierten Standpunkte zum Verhältnis zu seinen Eltern einzubringen, die aber entscheidend zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hätten beitragen können, dies umso mehr als das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn hier ausschlaggebend ist für einen allfälligen Bewilligungsanspruch der Mutter.

Es drängt sich daher in der vorliegenden besonderen Konstellation auf, gestützt auf Art. 12 KRK den Sohn persönlich anzuhören. Die Vorinstanz wird dies nachzuholen haben.

4. Die Beschwerde ist aber auch aus einem anderen Grund gutzuheissen:

Die Beschwerdeführerin leitet ihren Anspruch aus Art. 8 EMRK ab, nämlich auf den umgekehrten Familiennachzug zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn mit Schweizer Bürgerrecht. Dieser steht unter der Obhut des Vaters, doch hat die Beschwerdeführerin nebst der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Besuchsrecht. Die diesbezügliche Rechtsprechung hat das Bundesgericht vor kurzem in BGE 144 I 91 zusammengefasst. Danach ist es zur Wahrnehmung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, da das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat ( BGE 144 I 91 E. 5.1 und 5.2 S. 97 f.). Diese Anforderungen müssen gerichtlich abgeklärt werden. Zu beachten ist zudem, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Beziehungen der Eltern zum Kind weitergehen und faktisch die Form einer alternierenden Obhut annehmen können ( BGE 143 I 21 E. 5.5 und 6). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar in allgemeiner Weise die Voraussetzungen für eine auf Art. 8 EMRK gestützte "Obligation positive" zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dargestellt; sie hat aber nicht spezifisch die Voraussetzungen im Lichte der dargelegten Rechtsprechung geprüft. Namentlich für die Abklärung des faktisch bisher ausgeübten persönlichen Kontakts zwischen Mutter und Sohn (s. zu diesen Anforderungen BGE 139 I 315 E. 2.5) ist die Befragung des Sohnes, die sich ohnehin schon aufgrund von Art. 12 KRK aufdrängt, zweckdienlich. Auch aus diesem Grund besteht Anlass zur Rückweisung zu neuem Entscheid.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 65 Abs. 4 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig. Der Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz ( Art. 68 Abs. 3 BGG ); hingegen hat er die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein