Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1024/2018 KI-generiert

Dispute Over Jurisdiction in Retirement Center Contract Termination

Geschäftsnummer 2C_1024/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident entered into a care and accommodation agreement with a municipality for a stay at a municipal elder care center. The municipality terminated the contract in November 2016 with the termination effective by the end of March 2017, prompting the resident to challenge the termination through the legal system. The case was initially dismissed by the district court, but the decision was overturned by the cantonal court, which sent it back to the district court, where it was again dismissed. The resident also appealed to the local district council, which refused to hear the case. Subsequently, the resident took the issue to the administrative court of the Canton of Zurich, seeking to overturn the termination. However, the administrative court declined to hear the case, reasoning that the contractual dispute was of a civil nature and thus should be handled by civil courts. The resident then appealed to the Swiss Federal Tribunal to contest the decision of the administrative court, but the Federal Tribunal did not take the case, as it found the complaint lacked the necessary legal grounds for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 120 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Dispute Over Jurisdiction in Retirement Center Contract Termination: The municipality terminated the contract in November 2016 with the termination effective by the end of March 2017, prompting the resident to challenge the termination through the legal system. The case was initially dismissed by the district court, but the decision was overturned by the cantonal court, which sent it back to the district court, where it was again dismissed. The resident also appealed to the local district council, which refused to hear the case. Subsequently, the resident took the issue to the administrative court of the Canton of Zurich, seeking to overturn the termination. However, the administrative court declined to hear the case, reasoning that the contractual dispute was of a civil nature and thus should be handled by civil courts. The resident then appealed to the Swiss Federal Tribunal to contest the decision of the administrative court, but the Federal Tribunal did not take the case, as it found the complaint lacked the necessary legal grounds for consideration.

Schlagwörter

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Kündigung des Betreuungsvertrages Einstellung der Rente verwaltungsrechtlicher Vertrag nicht-administrative Streitigkeit Verneinung der Zuständigkeit Zuständigkeit für Verbrauchersachen Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering a decision because the submission obviously lacked a substantive justification, as per this procedural rule for simplified procedure.

Art. 108 BGG

The decision to not enter a decision (Nichteintreten) on the submission was made by the President of the Division as a single judge in the simplified procedure, as provided by this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on these exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1024/2018

Urteil vom 20. November 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Stäfa,

vertr. durch Alterszentrum Lanzeln,

Bezirksrat Meilen.

Gegenstand

Kündigung des Betreuungsvertrages,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

4. Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (VK.2018.00002).

Erwägungen:

1. A.________ schloss am 30. Juli 2014 mit der Gemeinde Stäfa einen "Betreuungs- und Pensionsvertrag" für einen Aufenthalt in einem von der Gemeinde betriebenen Alterszentrum. Mit Schreiben vom 8. November 2016 kündigte die Gemeinde den Vertrag per Ende März 2017. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens klagte A.________ beim Bezirksgericht Meilen gegen die Kündigung. Das Bezirksgericht trat am 11. April 2017 auf die Klage nicht ein; das Obergericht des Kantons Zürich hob die entsprechende Einzelrichter-Verfügung mit Urteil vom 14. Juli 2017 auf und wies die Angelegenheit an das Bezirksgericht Meilen zurück, welches am 19. September 2017 auf die Klage erneut nicht eintrat; dieser Entscheid wurde beim Obergericht nicht angefochten.

A.________ war zwischenzeitlich gegen die Kündigung auch an den Bezirksrat Meilen gelangt, welcher darauf mit Beschluss vom 12. März 2018 unter keinem Titel eintrat. A.________ erhob darauf beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Klage mit dem sinngemässen Antrag, die Kündigung der Gemeinde vom 8. November 2016 sei aufzuheben.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Klage nicht ein. Es hielt dafür, dass der Pensions- und Betreuungsvertrag zwischen A.________ und der Gemeinde privatrechtlicher Natur sei, weshalb die Beurteilung der streitgegenständlichen Kündigung in die Zuständigkeit der Zivilgerichte falle und die Klage an das Verwaltungsgericht entfalle (E. 1.2 und 1.3 seines Beschlusses). Das Verwaltungsgericht stellt ergänzend Überlegungen über den einzuschlagenden Verfahrensweg für den - hier nicht gegebenen - Fall an, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorgelegen hätte (evtl. Rekurs an den Bezirksrat, E. 1.4). In der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Beschluss weist es die Betroffene darauf hin, wie sie verfahrensmässig vorzugehen habe, falls sie mit der Qualifizierung als zivilrechtliche Streitigkeit einverstanden sei und (ausser Frist) den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich nachträglich anfechten wolle (E. 3).

Mit Eingabe vom 15. November 2018, beim Bundesgericht eingegangen am 19. November 2018, erklärt A.________ unter Bezugnahme auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss, die Kündigung vom 8. November 2016 im Klageverfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht anzufechten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin zum Rechten schauen kann. Es wird nur im Rahmen von durch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen und geregelten Verfahren tätig. Es behandelt in den wenigen von Art. 120 BGG genannten Fällen Klagen. Im Übrigen beurteilt es Beschwerden namentlich gegen Entscheide von oberen kantonalen Gerichten als letzte kantonale Instanzen ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2.2.

Die Eingabe von A.________ kann nicht als Klage entgegengenommen werden; es liegt keine unter Art. 120 BGG fallende Streitigkeit vor. Sie lässt sich indessen als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 verstehen. Das Eintreten auf eine Beschwerde setzt das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechtsschrift voraus.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein und sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht über die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kündigung entschieden. Die Beschwerdeführerin äussert sich vorab zu diesem materiellrechtlichen Aspekt, womit sie mangels diesbezüglichen Entscheids von vornherein nicht zu hören ist. Vielmehr kann Gegenstand ihrer Beschwerde nur die Frage sein, ob das Verwaltungsgericht auf die dort eingereichte Klage (allenfalls als Beschwerde) hätte eintreten müssen. Das Verwaltungsgericht hat erläutert, dass Voraussetzung für seine Zuständigkeit (als Klage- oder Rechtsmittelbehörde) das Vorliegen einer Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur wäre; daran fehle es, weil der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde zivilrechtlicher Natur sei, sodass für die Beurteilung der Kündigung die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben sei. Dazu lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. November 2018 nichts entnehmen.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine sachbezogene Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

2.4. Die Beschwerdeführerin wird, was eine allfällige Anfechtung des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2016 bzw. eine diesbezügliche Fristwiederherstellung betrifft, ausdrücklich auf E. 3 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe vom 15. November 2018 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller