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2C_1022/2018 KI-generiert

Physician's Appeal Deemed Inadmissible Due to Incomplete Documentation

Geschäftsnummer 2C_1022/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A doctor filed an appeal against a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern concerning his exclusion from the duty to serve in the emergency medical service. The appeal was submitted without the complete decision document from the lower court, as only the title page was provided. Despite being notified on November 19, 2018, to submit the complete document by December 4, 2018, the doctor did not comply within the given deadline. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to the incomplete submission.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; Physician's Appeal Deemed Inadmissible Due to Incomplete Documentation: The appeal was submitted without the complete decision document from the lower court, as only the title page was provided. Despite being notified on November 19, 2018, to submit the complete document by December 4, 2018, the doctor did not comply within the given deadline. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to the incomplete submission.

Schlagwörter

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Ärztliche Notfalldienstpflicht vereinfachtes Verfahren medizinische Überprüfung mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung materielle Mängel materielle Überprüfung fehlende Akten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without substantive review (non-entry) under the simplified procedure based on this article.

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG

These provisions were cited as the basis for issuing the deficiency notice regarding the missing required enclosure (the complete decision).

Art. 65 BGG

Citing the article governing court fees, which is a precondition for imposing costs under Art. 66 BGG.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the failure to proceed with the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1022/2018

Urteil vom 8. Januar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ärztlicher Bezirksverein B.________, handelnd durch die statutarischen Organe,

Kantonsarztamt des Kantons Bern,

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Ärztliche Notfalldienstpflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 15. Oktober 2018 (100.2017.283U).

Nach Einsicht

in die vom 14. November 2018 datierte Eingabe von Dr. med. A.________, womit er Berufung bzw. Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2018 einlegt, welches den Ausschluss von der ärztlichen Notfalldienstpflicht zum Gegenstand hat,

in die Verfügung vom 19. November 2018, womit der Beschwerdeführer auf den Mangel hingewiesen wurde, dass bloss ein unvollständiges Exemplar des angefochtenen Entscheids vorliege (es wurde bloss die Titelseite des Urteils eingereicht), und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 4. Dezember 2018 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass diese per Einschreiben versandte Verfügung dem Beschwerdeführer am 20. November 2018 am Postschalter ausgehändigt wurde,

dass bis heute keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers zu verzeichnen ist,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Entscheids nachzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (4. Dezember 2018) nicht nachgekommen ist,

dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller