Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1018/2011 KI-generiert

Petitioners v. Zurich Administrative Court (Tax Assessment Appeal Procedure)

Geschäftsnummer 2C_1018/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who contested their tax assessments for the year 2003, which included state, municipal, and federal taxes. After their appeals to the Cantonal Tax Office were dismissed, they sought recourse through the Cantonal Tax Court, which also ruled against them. Subsequently, they appealed to the Administrative Court of the Canton of Zurich, but their appeals were not accepted. The individuals then filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the decisions of the lower courts and requesting a reversal and remand of the cases back to the Administrative Court. However, the Federal Tribunal found the grounds for their complaint insufficient and did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 24 BZP, Art. 71 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioners v. Zurich Administrative Court (Tax Assessment Appeal Procedure): After their appeals to the Cantonal Tax Office were dismissed, they sought recourse through the Cantonal Tax Court, which also ruled against them. Subsequently, they appealed to the Administrative Court of the Canton of Zurich, but their appeals were not accepted. The individuals then filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the decisions of the lower courts and requesting a reversal and remand of the cases back to the Administrative Court. However, the Federal Tribunal found the grounds for their complaint insufficient and did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2003, direkte Bundessteuer 2003 Veranlagungsverfahren substantiierte Begründung Prozessvoraussetzung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper reasoning under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs are imposed on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1018/2011

Urteil vom 9. Februar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch SwissInterTax AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2003,

direkte Bundessteuer 2003,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

2. Kammer, vom 2. November 2011.

Erwägungen:

1. X.________ und Y.________ erhoben erfolglos Einsprache gegen die Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2003. Mit einer Rechtsschrift vom 7. Februar 2011 reichten sie beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Rekurs (betreffend Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) gegen die Einspracheentscheide vom 6. Januar 2011 ein. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies mit (einem kantonale und Bundessteuer umfassenden) Entscheid vom 31. Mai 2011 Beschwerde und Rekurs ab. Diesen Entscheid fochten die Pflichtigen mit Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses trat mit zwei Beschlüssen (betreffend Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer) auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2011 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, es seien die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Die Akten sind beigezogen worden, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer fechten mit einer Beschwerdeschrift zwei Beschlüsse an; entsprechend sind zwei Dossiers eröffnet worden. Die angefochtenen Beschlüsse betreffen dieselben Beteiligten, beruhen auf identischem Sachverhalt und haben die gleiche verfahrensrechtliche Problematik zum Gegenstand. Über die Beschwerde ist in einem Urteil zu entscheiden ( Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).

2.2 Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen für den Beschwerdeführer negatives Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, muss jede dieser Erwägungen angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). Dies gilt namentlich dann, wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten wird, der zusätzlich eine Eventualbegründung zur materiellen Streitfrage enthält, zu welcher der Beschwerdeführer sich nicht äussert (ebenda).

Das Verwaltungsgericht hat in beiden angefochtenen Nichteintretens-Beschlüssen mit kurzer Begründung und unter Bezugnahme auf den Entscheid seiner Vorinstanz festgehalten, dass dieser, könnte auf die jeweilige Beschwerde eingetreten werden, zu bestätigen wäre. Zu dieser Eventualerwägung (je E. 2.2) lässt sich der dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsschrift nichts Spezifisches entnehmen; namentlich genügt hierfür die blosse Sachverhaltsdarstellung (Ziff. 5-9 Beschwerdeschrift), die übrigens mit derjenigen der kantonalen Rechtsschriften übereinstimmt, nicht.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält mithin keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller