Sierra Leone National's Residence Permit Appeal Based on Dissolved Marriage Rejected by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a female asylum seeker from Sierra Leone who entered Switzerland in 2004 and initially had her asylum request dismissed, leading to her expulsion from the country. After engaging in unauthorized prostitution and being banished from the Zurich region, she married a Swiss citizen in 2007, which granted her a residence permit. However, their marital cohabitation ceased around early 2010, and the canton’s migration office denied the renewal of her residence permit in 2010, subsequently ordering her departure. Her appeals to the local authorities were unsuccessful, leading to a complaint submitted to the Federal Tribunal, where she sought to overturn the previous court's ruling on her residency status. The case highlights issues regarding residency rights in relation to marital status and the underlying complexities of immigration law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 42 AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Sierra Leone National's Residence Permit Appeal Based on Dissolved Marriage Rejected by Federal Supreme Court: After engaging in unauthorized prostitution and being banished from the Zurich region, she married a Swiss citizen in 2007, which granted her a residence permit. However, their marital cohabitation ceased around early 2010, and the canton’s migration office denied the renewal of her residence permit in 2010, subsequently ordering her departure. Her appeals to the local authorities were unsuccessful, leading to a complaint submitted to the Federal Tribunal, where she sought to overturn the previous court's ruling on her residency status. The case highlights issues regarding residency rights in relation to marital status and the underlying complexities of immigration law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the specific legal basis within Art. 108 BGG for non-admittance due to insufficient reasoning.
The appeal was dismissed not on the merits but under the simplified procedure for failure to meet the reasoned submission requirement.
Basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1013/2011
Urteil vom 13. Dezember 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 28. September 2011.
Erwägungen:
1. X.________, 1987 geborene Staatsangehörige von Sierra Leone, reiste 2004 als Asylbewerberin in die Schweiz ein. Ihr Asylgesuch wurde durch Nichteintreten erledigt, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz. Nachdem sie zuvor ohne Bewilligung der Prostitution nachgegangen und deswegen am 11. Juli 2005 aus dem Gebiet des Kantons Zürich ausgegrenzt worden war, heiratete sie am 9. Februar 2007 einen um 31 Jahre älteren Schweizer Bürger, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde spätestens anfangs 2010 aufgegeben.
Mit Verfügung vom 10. September 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte X.________ eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Ihr Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 28. September 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 16. März 2011 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei - durch das angerufene Gericht - ein Grundsatzentscheid zu sprechen, mithin solle die aufgeworfene Rechtsfrage mittels eines Sachentscheids beurteilt werden.
Es ist weder ein Schriftenwechsel, noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid (schweizerisches) Recht verletzt habe. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum die Beschwerdeführerin, die nicht drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem schweizerischen Ehemann gelebt hat, keine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 lit b und Abs. 2 AuG, je in Verbindung mit Art. 42 AuG, beanspruchen könne. Die Beschwerdeschrift lässt eine konkrete Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, Art. 16 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) anzurufen. Inwiefern diese völkerrechtliche Norm für sich allein oder in Verbindung mit Art. 42, 49 und 50 AuG für die Beurteilung des ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft massgeblich sein könnte, wird von ihr nicht nachvollziehbar aufgezeigt; namentlich ist die von ihr behauptete Grundsatzfrage nicht erkennbar. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller