Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1011/2022 KI-generiert

Serbian National Denied Residence for Family Reunification Due to Lack of Exceptional Dependency on Adult Children

Geschäftsnummer 2C_1011/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman from Serbia sought permission to reside in Switzerland with her daughter, a Swiss citizen, but her application was denied by the Zurich Migration Office due to regulations limiting visitor visas. Despite entering Switzerland on a visitor visa, she sought residency without engaging in employment, emphasizing her close family ties and health issues requiring her children's support and Swiss medical care. Her applications and subsequent appeals were rejected by the Zurich Security Directorate and Administrative Court, concluding no special dependency relationship under international and national laws justified her residency claim. Subsequently, she took her case to the Swiss Federal Tribunal, seeking the reversal of previous rulings to gain a residency permit based on familial dependency and financial stability, underlining her health needs and her children's readiness to support her.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 28 AIG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Serbian National Denied Residence for Family Reunification Due to Lack of Exceptional Dependency on Adult Children: Despite entering Switzerland on a visitor visa, she sought residency without engaging in employment, emphasizing her close family ties and health issues requiring her children's support and Swiss medical care. Her applications and subsequent appeals were rejected by the Zurich Security Directorate and Administrative Court, concluding no special dependency relationship under international and national laws justified her residency claim. Subsequently, she took her case to the Swiss Federal Tribunal, seeking the reversal of previous rulings to gain a residency permit based on familial dependency and financial stability, underlining her health needs and her children's readiness to support her.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Familiennachzug Aufenthaltsbewilligungen volljährige Kinder Rechte des Kindes Asylgesuch einer syrischen Familie Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the requests were deemed hopeless.

Art. 65 BGG

Used in conjunction with Art. 66 to impose court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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100 2024 65 (2025-10-23) · be
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«…rn eine Betreuung durch hier anwesenheitsberechtigte Angehörige unabding- bar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_1011/2022 vom 14.2.2023 E. 3.2, 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons…»
100 2023 205 (2025-08-15) · be
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«…ier anwesenheitsberechtigte Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_1011/2022 vom 14.2.2023 E. 3.2, 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Liegt kein derarti…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1011/2022

Urteil vom 14. Februar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichterin Ryter,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Oktober 2022 (VB.2022.00210).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1960) ist eine Staatsangehörige Serbiens. Sowohl ihre Tochter, B.________ (geb. 1985), als auch ihr Sohn, C.________ (geb. 1983), sind Schweizerbürger.

B. Am 4. April 2021 stellte die Tochter B.________ ein Gesuch um Einreisebewilligung für ihre Mutter zum Aufenthalt bei ihr für 12 Monate. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) mit, Besuchsvisa könnten nur für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen erteilt werden. Am 7. Juni 2021 stellte A.________ ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer Tochter. Das Migrationsamt wies beide Gesuche mit Verfügung vom 8. November 2021 ab.

Die bis anhin in Muhovac/Serbien wohnhafte A.________ reiste nach der Abweisung der Gesuche mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein und nahm bei ihrer Tochter Wohnsitz.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den gegen die Verfügung vom 8. November 2021 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. März 2022 ab. Die dagegen geführte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2022 ebenfalls abgewiesen.

C. A.________ (Beschwerdeführerin) beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sowie auf die Leistung eines Kostenvorschusses im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen ihr und ihrer Tochter mit gefestigtem Anwesenheitsrecht bestehe eine sehr enge und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Sie sei zudem schwer erkrankt und auf die Unterstützung der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen sowie auf die medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen; es bestehe mithin ein eindeutiges und seit längerem bestehendes pflegerisches Abhängigkeitsverhältnis. Es sei ihr deshalb mit Blick auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ebenso erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 28 AIG , da sie bzw. ihre Kinder über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden.

Es wurden die Akten beigezogen, jedoch keine Instruktionsmassnahmen oder ein Schriftenwechsel durchgeführt. Die Abteilungspräsidentin legte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Für das Eintreten genügt ein potenzielles Recht, das in vertretbarer Weise geltend gemacht wird.

1.2. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie nicht Teil der Kernfamilie - d.h. der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) - bilden, deren schweizerische oder niedergelassene Mitglieder ihnen ein entsprechendes Recht verschaffen ( Art. 42 ff. AIG ). Darüber hinaus kann sich das Recht auf Familiennachzug auch aus einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber Familienmitgliedern ergeben (vgl. BGE 144 I 1 E. 6.1 und nachfolgend E. 3). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf Art. 8 EMRK über einen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrer Schweizer Tochter zu verfügen, da sie zu dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Ob dies zutrifft, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 1.1). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ); vgl. Urteil 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 1.2).

1.3. Ob die kantonalen Behörden den Familiennachzug in Anwendung von Art. 28 AIG hätten bewilligen müssen, kann das Bundesgericht indessen nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf Anspruchsbewilligungen beschränkt. Art. 28 AIG (Rentnerinnen und Rentner) bildet Grundlage für eine Ermessensbewilligung (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Zusammenhang keine Rügen, welche verfahrensrechtliche Punkte betreffen würden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme und die (im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde) von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilt werden könnten (sog. Star-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2 und E. 4). Auf die Beschwerde ist somit, soweit sich die Beschwerdeführerin betreffend Bewilligung auf Art. 28 AIG beruft, nicht einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).

2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch - sprich willkürlich ( BGE 142 II 355 E. 6) - oder unvollständig bzw. er sei in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellt worden ( BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3).

Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerde detailliert aufgezeigt werden (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente aufzugreifen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Soweit die Beschwerdeführerin diesen Vorgaben nicht genügt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat ( BGE 144 II 1 E. 6.1 ; 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010, Nr. 16327/05 § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird ( BGE 144 II 1 E. 6.1 ; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK , nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht ( BGE 144 II 1 E. 6.1 ; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteile 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3; 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 3.1; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03 § 35).

3.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben ( BGE 120 Ib 257 E. 1.e; 115 Ib 1 E. 2.d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnis genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

4.

4.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen (schmerzhaften) Hüftbeschwerden leidet und in ihrer Mobilität eingeschränkt ist. Streitig ist hingegen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern, vor allem der Tochter, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung besteht.

4.2. Die Vorinstanz stellt die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage, erachtet sie jedoch als eine alters- und krankheitsbedingte und nicht als eine personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit, weshalb diese Pflegebedürftigkeit kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in den Schweiz lebenden Kindern begründe. Die Beschwerdeführerin sei gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten in erster Linie auf Hilfe bei alltäglichen Besorgungen und auf regelmässige Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen. Beides erfordere keine Wohnsitznahme bei ihrer Tochter oder ihrem Sohn in der Schweiz. Für die notwendige Unterstützung und medizinische Betreuung könne auch Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich bestehe sowohl in Serbien als auch im Kosovo, wo sie sich jeweils habe medizinisch betreuen lassen, ein hinreichendes, mithin ein Überangebot an Pflegekräften. Da sich die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin bereit erklärt hätten, für ihre Mutter in der Schweiz aufzukommen, sei es ihnen auch möglich, finanziell für die Pflege und Betreuung in Serbien (oder allenfalls im Kosovo) aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger seien. Zudem könne die Beschwerdeführerin bei ihren Arztbesuchen jeweils auf die Unterstützung von Nachbarn zählen. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, es sei ein komplexer chirurgischer Eingriff vonnöten, der in Serbien nicht durchgeführt werden könne, resultiere daraus im Rahmen von Art. 8 EMRK keine Notwendigkeit für eine Wohnsitznahme in der Schweiz.

4.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die fachärztlichen Beurteilungen eine Behandlung in der Schweiz indizieren sowie eine adäquate medizinische Versorgung und Pflege im Heimatland ausschliessen würden, vermag sie die vorinstanzlichen Feststellungen nicht schlüssig zu widerlegen; sie stellt diesen lediglich ihre Auffassung und Würdigung der Fachberichte in appellatorischer Weise entgegen, was nicht genügt (vgl. E. 2.2 oben). Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich überhaupt

konkret um eine Betreuung in der Heimat bemüht hat. Ihre Vorbringen erschöpfen sich letztlich in allgemeinen Ausführungen über die ungenügenden Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten; dies genügt nicht, um aus Art. 8 EMRK wie dargelegt (vgl. E. 3 oben) einen Anspruch auf Familiennachzug in aufsteigender Linie ableiten zu können. Da sich die Tochter und der Sohn bereit erklärt haben, für die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihnen auch möglich sein, die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in Serbien (oder allenfalls im Kosovo) zu organisieren, zumal - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - die Lebenshaltungskosten dort um ein Vielfaches geringer sind als in der Schweiz. Die Anerkennung eines Nachzugsanspruchs für betagte Eltern von Drittstaatsangehörigen käme faktisch einer Einwanderung in das hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich und entspricht weder der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. E.3 oben) noch dem Willen des Gesetzgebers, welcher den Familiennachzug auf die Kernfamilie beschränkt und allfällige Ausnahmen als Ermessensbewilligungen ausgestaltet hat, wobei auch diese nicht voraussetzungslos zu erteilen sind (Urteil 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.4). Dass die Beschwerdeführerin überdies gemäss eigenen Aussagen auch in der Zeit, als sie noch in Serbien lebte, täglich mit der Tochter telefoniert und sie mehrmals im Jahr besucht habe, ist für die Frage, ob ein personenbezogenes (pflegerisches) Abhängigkeitsverhältnis besteht, nicht relevant. Die Beschwerdeführerin hat zudem mit ihrer Einreise als Touristin ein "fait accompli" geschaffen, woraus sie heute nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

4.4. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren erwachsenen Schweizer Kindern besteht und sie entsprechend rechtlich keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK Ziff. 1 ableiten kann.

5. Der Hauptantrag der Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Für den Eventualantrag, die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, besteht aufgrund der Urteilserwägungen keine Grundlage. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Die vorliegend gestellten Anträge erweisen sich in Anbetracht der langjährigen Rechtsprechung und ihren Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto