Residence Permit Denial Following Marital Separation and Relocation Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Serbian national who entered Switzerland in 2008 and married a Swiss citizen of Serbian origin. Following his wife's departure to Serbia in 2010, where she now lives with their child, the resident's application for the extension of his residence permit was denied by the Migration Office of Zurich. Subsequent appeals to the Zurich Cantonal Security Directorate and the Administrative Court of Zurich were unsuccessful. The individual later filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Administrative Court's decision and extend his residence permit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 AuG, Art. 42 AuG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Residence Permit Denial Following Marital Separation and Relocation Abroad: Following his wife's departure to Serbia in 2010, where she now lives with their child, the resident's application for the extension of his residence permit was denied by the Migration Office of Zurich. Subsequent appeals to the Zurich Cantonal Security Directorate and the Administrative Court of Zurich were unsuccessful. The individual later filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Administrative Court's decision and extend his residence permit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed as the legal basis for the single judge's decision to not enter into the merits of the appeal under the simplified procedure.
Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Applied to impose the court costs on the appellant corresponding to the outcome of the procedure (no entry into the merits).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1011/2011
Urteil vom 13. Dezember 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 2. November 2011.
Erwägungen:
1. Der serbische Staatsangehörige X.________, geboren 1982, reiste am 27. Juni 2008 in die Schweiz ein, wo er am 4. August 2008 eine Schweizer Bürgerin heiratete, die ihrerseits aus Serbien stammt. Die Ehefrau meldete sich am 4. Juni 2010 ab und zog nach Serbien, wo sie mit dem mittlerweile geborenen gemeinsamen Kind lebt. Bei diesem Sachverhalt lehnte es das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. September 2010 ab, die Aufenthaltsbewiligung von X.________ zu verlängern. Sein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 2. November 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid vom 3. Mai 2011 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid (schweizerisches) Recht verletzt habe. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weniger als zwei Jahre nach der Heirat die Schweiz verlassen hat und nun schon bereits seit eineinhalb Jahren zusammen mit dem gemeinsamen Kind in Serbien wohnt, ohne dass Anzeichen für ihre baldige Rückkehr in die Schweiz bestünden; bei der gegebenen Sachlage seien keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für ein Getrenntleben erkennbar, welche den Bewilligungsanspruch nach Art. 42 AuG trotz fehlenden Zusammenlebens fortbestehen liessen. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu (Ehe ist nicht aufgelöst, gemeinsames Kind, Ehefrau möchte in die Schweiz zurückkommen [was ohnehin der für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts widerspricht], Rücksichtnahme der Ehefrau auf ihre Eltern), bei welchen es sich um blosse Wiederholungen der Vorbringen vor der Vorinstanz handelt, lässt sich eine Verletzung Art. 49 AuG (oder sonst von schweizerischem Recht) nicht darlegen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller