Turkish National Appeals Dismissed Due to Deficient and Redundant Filings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Turkish national challenging a decision regarding his residency status in Switzerland, specifically the revocation of his residence permit and subsequent expulsion, as confirmed by a ruling from the Appellationsgericht Basel-Stadt. The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but his legal representative faced procedural issues, including the late submission of necessary documentation and an earlier unsuccessful attempt to contest the same matter under a different case number. Consequently, the Federal Tribunal addressed these procedural shortcomings and ultimately decided to dismiss the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Turkish National Appeals Dismissed Due to Deficient and Redundant Filings: The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but his legal representative faced procedural issues, including the late submission of necessary documentation and an earlier unsuccessful attempt to contest the same matter under a different case number. Consequently, the Federal Tribunal addressed these procedural shortcomings and ultimately decided to dismiss the case.
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KI-generiertThe procedure 2C_1006/2011 is to be discontinued based on this provision.
Applied to waive the imposition of costs for this procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1006/2011
Verfügung vom 16. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Restaurant A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung.
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 9. September 2011.
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Schreiben vom 12. November 2011 (Postaufgabe 19. November, Eingang 21. November 2011) erklärte der am 15. Mai 1975 geborene türkische Staatsangehörige X.________ dem Bundesgericht, er wolle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Aus seinem Schreiben ergab sich, dass der anzufechtende Entscheid seinen ausländerrechtlichen Status betrifft; einen konkreten Entscheid bezeichnete er aber nicht. Mit Verfügung der Bundesgerichtskanzlei vom 22. November 2011 wurde er gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG aufgefordert, die fehlende Beilage, d.h. den vorinstanzlichen Entscheid, bis spätestens am 7. Dezember 2011 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
Am 7. Dezember 2011 gelangte ein von X.________ am 30. November 2011 bevollmächtigter Rechtsanwalt, auf die Verfügung vom 22. November 2011 Bezug nehmend, an das Bundesgericht. Unter Hinweis darauf, dass er noch nicht im Besitz sämtlicher Unterlagen sei, ersuchte er darum, die gleichentags auslaufende Frist um 14 Tage zu verlängern.
Am 8. Dezember 2011 gab der bevollmächtigte Anwalt, nebst weiteren Unterlagen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2011 zu Handen des Bundesgerichts bei der Schweizerischen Post auf; mit dem Urteil werden der Widerruf der Niederlassungsbewilligung von X.________ sowie dessen Wegweisung bestätigt.
Gestützt auf die bisher erwähnten Verfahrensschritte eröffnete die Bundesgerichtskanzlei das Verfahren 2C_1006/2011.
1.2 X.________ hatte die Rechtsschrift vom 12. November 2011 auch beim Appellationsgericht selber eingereicht. Dieses übermittelte sie am 22. November 2011 zusammen mit seinem Urteil vom 9. September 2011 dem Bundesgericht. Im gestützt darauf eröffneten Verfahren 2C_951/2011 fällte das Bundesgericht am 25. November 2011 ein Urteil; der Einzelrichter trat im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein, weil sie keine den Anforderungen von 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthielt.
2. Anfechtungsgegenstand (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2011) sowie Rechtsschrift des vorliegenden Verfahrens 2C_1006/2011 sind identisch mit den entsprechenden Dokumenten des Verfahrens 2C_951/2011; es geht je um den selben Rechtsstreit, über den das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2011 geurteilt hat. Raum für ein neues Urteil besteht in keinerlei Hinsicht, namentlich ist die den formellen Anforderungen nicht genügende Rechtsschrift innert der am 25. November 2011 ablaufenden Beschwerdefrist (das angefochtene Urteil war am 26. Oktober 2011 eröffnet worden) nicht ergänzt worden. Es kann damit offen bleiben, ob im vorliegenden Verfahren 2C_1006/2011 die Nichteinhaltung der auf den 7. Dezember 2011 angesetzten Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zusätzlich zum Nichteintreten geführt hätte; immerhin lag das angefochtene Urteil im parallelen Verfahren 2C_951/2011 schon seit dem 23. November 2011 (durch die Vorinstanz eingereicht) vor.
Das Verfahren 2C_1006/2011 ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 2C_1006/2011 wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller