Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1004/2019 KI-generiert

Doctoral Candidate Dissertation Rejection Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 2C_1004/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant submitted a dissertation to the Theological Faculty of the University of Zurich on April 19, 2018, after previously submitting and then withdrawing it in 2017. The dissertation was rejected by the faculty assembly on September 21, 2018, based on evaluations from three external experts. Subsequent appeals made by the complainant were dismissed by the Zurich Universities' Appeal Commission on April 5, 2019, and the Administrative Court of the Canton of Zurich on October 23, 2019. The complainant then filed a public law complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 30, 2019, seeking recognition of the dissertation as sufficient or permission for its revision, although the court had not implemented any procedural measures regarding the case. The complainant's arguments failed to address the substantive reasoning provided by the Administrative Court concerning the assessment and rejection process, leading to a lack of sufficient justification for his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. t BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Doctoral Candidate Dissertation Rejection Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification: The dissertation was rejected by the faculty assembly on September 21, 2018, based on evaluations from three external experts. Subsequent appeals made by the complainant were dismissed by the Zurich Universities' Appeal Commission on April 5, 2019, and the Administrative Court of the Canton of Zurich on October 23, 2019. The complainant then filed a public law complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 30, 2019, seeking recognition of the dissertation as sufficient or permission for its revision, although the court had not implemented any procedural measures regarding the case. The complainant's arguments failed to address the substantive reasoning provided by the Administrative Court concerning the assessment and rejection process, leading to a lack of sufficient justification for his claims.

Schlagwörter

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Dissertation verfassungsmässiger Grundsatz Verwaltungsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit Ausübung des Ermessens Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as ruled in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1004/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Theologische Fakultät der Universität Zürich,

Gegenstand

Dissertation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00320).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 19. April 2018 reichte A.________ seine Dissertation "X._______" ein, nachdem er sie bereits im Jahr 2017 eingereicht und wieder zurückgezogen hatte. Die Fakultätsversammlung beschloss am 21. September 2018 gestützt auf drei externe Gutachten die Ablehnung der Dissertation. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 5. April 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2019 ab.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seine Dissertation sei als genügend anzuerkennen, eventualiter sei eine Überarbeitung zuzulassen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bewertung seiner Dissertation nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Die Auswahl der drei auswärtigen Gutachter sei nicht zu beanstanden (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Fakultät mit der definitiven Ablehnung der Dissertation gestützt auf die Gutachten ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).

2.3. Der Beschwerdeführer verweist vorab auf seine früheren Eingaben als "integrierter Bestandteil" der Beschwerde. Solche pauschalen Verweise sind nicht zulässig; die Begründung muss sich aus der Rechtsschrift selber ergeben ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Weiter reicht der Beschwerdeführer ein Kurzgutachten vom 26. November 2019 ein. Dieses stellt ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum dar und kann nicht berücksichtigt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde zum Grundsatz von Treu und Glauben und zur Qualifikation der Gutachter setzen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander; namentlich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass die Gutachter gemäss den anwendbaren (Promotions-) Bestimmungen im engeren Bereich der Dissertation spezialisiert sein müssen. Was der Inhalt der Gutachten und damit die Bewertung der Dissertation betrifft, so steht gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. t BGG) und kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden ( Art. 116 BGG ), wofür eine strenge Begründungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Aus den Ausführungen des Be-schwerdeführers ergibt sich nicht, welches verfassungsmässige Recht durch die Bewertung verletzt worden sein soll. Er beschränkt sich darauf, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben und seine Sicht der Dinge darzulegen. Mit dem pauschalen Vorwurf, die Bewertung sei willkürlich und die Gutachter voreingenommen gewesen, vermag er die ausführlichen Erwägungen des Ver-waltungsgerichts nicht infrage zu stellen. Anzufügen ist, dass es offensichtlich nicht widersprüchlich ist, wenn die Gutachter trotz ihrer kritischen Bewertung auch lobende Worte für die Dissertation gefunden haben. Was schliesslich die Rechtsfolgen der Bewertung betrifft, so hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Fakultät ihr Ermessen mit der definitiven Ablehnung nicht verletzt habe, nachdem nur ein Gutachter die Rückweisung der Dissertation zur Überarbeitung empfohlen habe. Inwieweit das Verwaltungsgericht damit seine Begründungspflicht verletzt bzw. "sein Ermessen nicht pflichtgemäss" wahrgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet.

2.4. Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_105/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger