Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1003/2022 KI-generiert

German National's Claim for Residence Permit Based on Unsubstantiated Self-Employment Rejected

Geschäftsnummer 2C_1003/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a German national who entered Switzerland in November 2021 and subsequently applied for an EU/EFTA short-term residence permit from the Zurich Cantonal Migration Office, which was denied. The applicant appealed this decision to the Zurich Cantonal Security Directorate and then to the Zurich Administrative Court, but both appeals were unsuccessful. The applicant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the permit's issuance on the basis of pursuing self-employment in Switzerland. However, the lower courts determined that the applicant did not meet the requirements for a residence permit due to a lack of evidence of sustainable economic activity and insufficient financial means to support herself independently. Additionally, the courts noted that she was not actively seeking employment and lived in accommodation provided by social welfare, which further negated her eligibility for a residence permit under the relevant agreements between Switzerland and the EU. The applicant argued that she needed to stay in Switzerland for inspiration and stability to write books and develop a career as a writer and coach, projecting substantial future earnings, but this was not substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 4 FZA, Art. 12 Abs. 1 Anhang, Art. 6 FZA, Art. 24 Abs. 1 Anhang, Art. 2 Abs. 1 Anhang; German National's Claim for Residence Permit Based on Unsubstantiated Self-Employment Rejected: The applicant appealed this decision to the Zurich Cantonal Security Directorate and then to the Zurich Administrative Court, but both appeals were unsuccessful. The applicant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the permit's issuance on the basis of pursuing self-employment in Switzerland. However, the lower courts determined that the applicant did not meet the requirements for a residence permit due to a lack of evidence of sustainable economic activity and insufficient financial means to support herself independently. Additionally, the courts noted that she was not actively seeking employment and lived in accommodation provided by social welfare, which further negated her eligibility for a residence permit under the relevant agreements between Switzerland and the EU. The applicant argued that she needed to stay in Switzerland for inspiration and stability to write books and develop a career as a writer and coach, projecting substantial future earnings, but this was not substantiated.

Schlagwörter

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Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Recht auf Wohnung Erwerbstätigkeit finanzielle Unterstützung Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal without entering into the merits due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs due to the appellant's financial circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to determine that the appellant owes no party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1003/2022

Urteil vom 19. Dezember 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. November 2022 (VB.2022.00503).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1956), deutsche Staatsangehörige, reiste am 4. November 2021 in die Schweiz ein. Am 5. November 2021 ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 13. Januar 2022 ab.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. August 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, am 7. November 2022 ab.

1.2. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen Angehörige eines EU-Mitgliedstaats - wie die Beschwerdeführerin - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben können ( Art. 4 FZA [SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA ). Es ist sodann zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin keine nachhaltige und (möglichst) existenzsichernde Geschäftstätigkeit und somit keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA ausübe, sodass sie aus dieser Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin, die in einer "Not-Wohnung" in U.________ lebe und von der Fürsorge unterstützt werde, nicht über genügende finanzielle Mittel, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit ( Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ) ausser Betracht falle.

Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, die nicht auf Stellensuche sei, keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203] ) habe.

2.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, "die Mysterien des Lebens entschlüsselt" zu haben und Bücher zu diesem Thema zu verfassen. Für ihre aktuellen Projekte benötige sie ein Zuhause, wo sie sich "geborgen, glücklich und bestens inspiriert" fühle. Eine solche Heimat habe sie in U.________ gefunden, weshalb sie in der Schweiz bleiben und eine "Green Card" erhalten wolle. Weiter legt sie einen "Businessplan" vor, gemäss welchem sie durch ihre Tätigkeiten als Schriftstellerin und Coach Einnahmen in Millionenhöhe erzielen werde, wobei die entsprechenden Behauptungen völlig unsubstanziiert bleiben. Im Übrigen enthält die Beschwerdeschrift langfädige Ausführungen zur Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem "geistigen Wachstumsprozess".

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. So gelingt es ihr nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es erwogen hat, dass sie gestützt auf das FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA habe.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov