Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1/2023 KI-generiert

Parents Fined for Children's Failure to Wear Mandatory School Masks

Geschäftsnummer 2C_1/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, parents of two schoolchildren were sanctioned with a fine by the educational authorities in Basel, Switzerland, for failing to ensure their children complied with the mandatory mask-wearing requirement in primary schools during the COVID-19 pandemic. The mask mandate was in effect from January 3 to February 16, 2022, and despite being informed about the requirement and potential consequences, the parents did not enforce mask-wearing among their children. As a result, they were fined 500 Swiss Francs each for violating parental obligations as per the local school legislation. The parents appealed this decision, but their appeal was rejected by the Basel-Stadt appellate court in November 2022. They subsequently sought to overturn the ruling at the Swiss Federal Tribunal. However, their submissions were deemed inadequate to meet the necessary legal standards for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 7 BV, Art. 9 BV, Art. 10 BV; Parents Fined for Children's Failure to Wear Mandatory School Masks: The mask mandate was in effect from January 3 to February 16, 2022, and despite being informed about the requirement and potential consequences, the parents did not enforce mask-wearing among their children. As a result, they were fined 500 Swiss Francs each for violating parental obligations as per the local school legislation. The parents appealed this decision, but their appeal was rejected by the Basel-Stadt appellate court in November 2022. They subsequently sought to overturn the ruling at the Swiss Federal Tribunal. However, their submissions were deemed inadequate to meet the necessary legal standards for consideration.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflicht Maskentragpflicht Ordnungsbussen Rechte des Kindes staatliche Pflicht Haftung der Eltern Gesundheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The administrative appeal was not proceeded upon by the Divisional President as a single judge because it demonstrably lacked sufficient grounds, according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Exemption from imposing court costs based on the petitioners' financial circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1/2023

Urteil vom 11. Januar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel,

Erziehungsdepartement Basel-Stadt,

Leimenstrasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 26. November 2022 (VD.2022.97).

Erwägungen:

1.

1.1. B.A.________ und A.A.________ sind die Eltern der beiden schulpflichtigen Kinder B.________ (geb. 2011) und C.________ (geb. 2015). Der Sohn besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 4A und die Tochter die Klasse 1B der Primarstufe D.________ in Basel. In den Innenräumen der Schulen der Primarstufe galt mit Wirkung ab 3. Januar 2022 bis zum 16. Februar 2022 eine Maskentragpflicht.

Da die Kinder in der Schule keine Masken trugen, wurden B.A.________ und A.A.________ von den Schulbehörden mehrfach auf die Maskentragpflicht und die möglichen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung hingewiesen.

Mit Entscheid des Vorstehers des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2022 wurden B.A.________ und A.A.________ als Erziehungsberechtigte von B.________ und C.________ infolge wiederholter Verletzung der elterlichen Pflichten je mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- belegt. Der Entscheid wurde damit begründet, dass B.A.________ und A.A.________ ihre beiden Kinder seit dem 3. Januar 2022 wissentlich und willentlich nicht zum Tragen einer Maske angehalten hätten und sie ohne Maske die Schule hätten besuchen lassen.

1.2. Einen dagegen erhobenen Rekurs überwies der Regierungspräsident des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 11. Mai 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit Urteil vom 26. November 2022 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. B.A.________ und A.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Januar 2023 an das Bundesgericht und beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihnen auferlegten Ordnungsbusse.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 wurden B.A.________ und A.A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihnen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 5. Januar 2023 (Postaufgabe) reichten sie zwei weitere, als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichneten Eingaben ein.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft ( BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 148 I 104 E. 1.5 ; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).

2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen der Maskentragpflicht an Schulen der Primarstufe (vgl. § 2 der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 22. November 2021 über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen]) sowie der den Beschwerdeführern auferlegten Ordnungsbusse (§ 91 Abs. 8 lit. d und Abs. 9 des kantonalen Schulgesetzes vom 4. April 1929 [SG 410.100]) dargelegt. Sie hat sodann - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 I 89 E. 6.5) und der von den Beschwerdeführern eingereichten Studien - festgehalten, dass keine Belege dafür bestünden, dass das Maskentragen bei gesunden Kindern effektiv krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursachen würde. Ferner hat das Appellationsgericht die Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht ausführlich geprüft und bejaht. Vor diesem Hintergrund ist es zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführer gegen ihre Verpflichtung gemäss § 91 Abs. 8 lit. d des kantonalen Schulgesetzes, wonach die Erziehungsberechtigten ihre Kinder zum Einhalten der Regeln und Weisungen der Schule anzuhalten haben, verstossen hätten, sodass die ihnen auferlegte Ordnungsbusse rechtmässig sei.

2.3. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführer weder in ihrer Eingabe vom 2. Januar 2023 noch in den Beschwerdeergänzungen vom 5. Januar 2023 sachbezogen auseinander. Vielmehr enthalten ihre Eingaben langfädige, teilweise als Fragen formulierte Ausführungen zur angeblichen Schädlichkeit bzw. Nutzlosigkeit des Maskentragens bei gesunden Kindern sowie weitgehend appellatorische Kritik am Staat und an der Politik. Damit zeigen sie indessen nicht substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Recht verletzt haben soll. Soweit sie in ihren Beschwerdeergänzungen Verletzungen der Menschenwürde ( Art. 7 BV ), des Willkürverbots bzw. des Gebots von Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) und der persönlichen Freiheit ( Art. 10 BV ) geltend machen, genügen ihre Ausführungen des qualifizierten Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor)

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird angesichts der im angefochtenen Urteil dargelegten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov