Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.96/2000 KI-generiert

Tax Authorities' Right to Bank Details for Pension Enforcement Overrides Professional Secrecy

Geschäftsnummer 2A.96/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tax authority requested information from a pension fund regarding the payout details of a taxpayer's pension, as the taxpayer had failed to declare this income in their tax return. The pension fund initially resisted providing the payout address due to confidentiality obligations under Swiss law, leading the tax authority to escalate the matter to a regulatory body, which ultimately upheld the pension fund's refusal to comply. The tax authority then filed an administrative complaint, asserting that such information was necessary for proper tax enforcement. Legal discussions ensued over whether the taxpayer should have been included in the proceedings, the necessity of the disclosed information for tax enforcement, and the implications of confidentiality versus the duty of authorities to assist in tax matters.

Legislator-Regeste

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Art. 112 DBG, Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG, Art. 48 lit. a VwVG, Art. 103 lit. a OG, Art. 6 VwVG, Art. 36a OG; Tax Authorities' Right to Bank Details for Pension Enforcement Overrides Professional Secrecy: The pension fund initially resisted providing the payout address due to confidentiality obligations under Swiss law, leading the tax authority to escalate the matter to a regulatory body, which ultimately upheld the pension fund's refusal to comply. The tax authority then filed an administrative complaint, asserting that such information was necessary for proper tax enforcement. Legal discussions ensued over whether the taxpayer should have been included in the proceedings, the necessity of the disclosed information for tax enforcement, and the implications of confidentiality versus the duty of authorities to assist in tax matters.

Schlagwörter

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Steuergeheimnis Ruhegehaltsansprüche Bankauskunft Bankenrecht Rechte des Steuerpflichtigen Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 VwVG

This article was used to establish the party status of X. in the administrative review proceedings, though no operative order concerning main procedure was explicitly based on it.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which must be applied upon the final disposal of the case.

Art. 17 ff. DSG

This set of articles was cited as the principle under which Art. 112 DBG (along with Art. 112a DBG, though not explicitly included in the order) constitutes the specific legal basis for data processing.

Art. 4 Abs. 1 DSG

This article was cited to affirm that the requested data, based on Art. 112 DBG, is legally procured.

Art. 4 Abs. 3 DSG

This article was cited to confirm that the data would only be used for the stated purpose of tax assessment and collection.

Art. 112 DBG

This article forms the substantive basis for the Federal Tax Administration's request for information, which the Tribunal ultimately deemed admissible.

Art. 127 Abs. 1 lit. e DBG

This article was cited to support the necessity of the requested bank address for obtaining a certificate of completeness (Vollständigkeitsbescheinigung) in tax matters.

Art. 169 DBG

This article was cited to illustrate one means of enforcing tax collection for which the requested bank information is essential.

Art. 86 BVG

This article, cited by the lower authorities asserting professional secrecy, was examined but ultimately found not to impede the information request under Art. 112 DBG.

Art. 86a Abs. 1 lit. e BVG

This article concerning exceptions to professional secrecy in occupational pension matters was discussed as an alternative basis for the refusal to provide information, but was superseded by the scope of Art. 112 DBG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 136 II 23
Federal Public Prosecutor's Office v. Federal Tax Administration (Administrative Assistance Jurisdiction)
«…FD , du Ministère public d'accorder l'accès au dossier de l'enquête pénale à l'Administration fédérale (cf. aussi arrêt 2A.96/2000 du 25 juillet 2001 consid. 1a, in RF 56/2001 p. 837, RDAF 2001 II p. 336, SJ 2002 I p. 321 et YVES NOËL, L'entraide adm…»
BGE 134 II 318
Ticino Tax Division Access to Criminal Files for Tax Evasion Assessment
«…onti di ben determinati contribuenti, prima ancora di avere conoscenza degli atti di cui chiede la produzione (sentenze 2A.96/2000 del 25 luglio 2001, pubblicata in ASA 71 pag. 551, consid. 4b; 2A.28/1997 del 20 novembre 1998, pubblicata in StE 1999…»
BGE 133 V 188
Health Insurer's Denial of Decision on Benefit Suspension and Municipal Authority's Standing to Sue
«…BGE 127 II 323 E. 3b/bb S. 329; BGE 124 V 393 E. 2a S. 397; BGE 123 II 376 E. 2 S. 378; Urteil des Bundesgerichts 2A.96/2000 vom 25. Juli 2001, E. 1a, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 190 S. 1155) und somit gegebenenfalls für den Anspruch auf Erlass e…»
A/3509/2020 (2021-04-20) · ge
Journalist Denied Access to Pension Fund Minutes Based on Federal Secrecy Law
«…de cette loi, tandis que l'art. 86a LPP règle les exceptions au devoir de garder le secret (arrêt du Tribunal fédéral [2A.96/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2A.96/2000) du 25 juillet 2001 consid. 2b ; voir aussi message,…»
80.2019.337 (2020-01-09) · ti
Taxpayer v. Tax Authority: Insufficient Reasoning for Income Classification on Amended Assessment
«…onti di ben determinati contribuenti, prima ancora di avere conoscenza degli atti di cui chiede la produzione (sentenze 2A.96/2000 del 25 luglio 2001, pubblicata in ASA 71 pag. 551, consid. 4b; 2A.28/1997 del 20 novembre 1998, pubblicata in StE 1999…»
A-4025/2016 (2017-05-02)
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«…s conditions légales permettant à l'AFC d'avoir accès au dossier pénal constitué par le Ministère public sont réunies], 2A.96/2000 du 25 juillet 2001 consid. 4b; voir aussi arrêt du TF 2C_578/2016 du 27 juin 2016; ZWEIFEL/HUNZIKER, op. cit., n. 13 ad…»
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«…mit der Geheimhaltung der gegenüber dem Fiskus zu deklarierenden Tatsachen begründet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.96/2000 vom 25. Juli 2001 E. 5; JÖHRI, in: HK DSG, Art. 19 N 101). Schliesslich gilt es zu berücksich- tigen, dass das Kartellg…»
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«…mit der Geheimhaltung der gegenüber dem Fiskus zu deklarierenden Tatsachen begründet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.96/2000 vom 25. Juli 2001 E. 5; JÖHRI, in: HK DSG, Art. 19 N 101). Schliesslich gilt es zu berücksich- tigen, dass das Kartellg…»
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«…mit der Geheimhaltung der gegenüber dem Fiskus zu deklarierenden Tatsachen begründet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.96/2000 vom 25. Juli 2001 E. 5; JÖHRI, in: HK DSG, Art. 19 N 101). Schliesslich gilt es zu berücksich- tigen, dass das Kartellg…»
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Government Authority Access to Competition Investigation Data for Procurement Law Enforcement
«…it der Geheimhaltung der gegenüber dem Fiskus zu deklarierenden Tat- sachen begründet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.96/2000 vom 25. Juli 2001 E. 5; JÖHRI, a.a.O., Art. 19 N. 101). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass das Kartellgesetz…»
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«…on attaquée et ont un intérêt digne de protection à son annulation ou sa modification (cf. art. 89 al. 1 LTF et arrêt 2A.96/2000 du 25 juillet 2001 consid. 1b, Archives 71 p. 551, RF 56/2001 p. 837, StE 2002 B 92.13 no 7, RDAF 2001 II p. 336, SJ 20…»
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«…onti di ben determinati contribuenti, prima ancora di avere conoscenza degli atti di cui chiede la produzione (sentenza 2A.96/2000 del 25 luglio 2001, in: ASA 71 pag. 551, consid. 4b; sentenza 2A.28/1997 del 20 novembre 1998, in: StE 1999 B 92.13 n.…»
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Volltext

[AZA 0/4]

2A.96/2000/sch

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

25. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler,

Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Wyssmann.

In Sachen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Beschwerdeführerin,

gegen

X., Beschwerdegegner, Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau, Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,

betreffend

Art. 112 DBG (Amtshilfe), hat sich ergeben:

X. bezieht seit dem 1. November 1995 eine Rente wegen unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Aargauische Beamtenpensionskasse meldete Rentenbetrag und Zeitpunkt der Auszahlung der Steuerbehörde von Amtes wegen.

Mit dem Hinweis, dass der Steuerpflichtige in der Steuererklärung die Rente nicht deklariert habe, ersuchte das Steueramt der Stadt Aarau gestützt auf Art. 112 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642. 11) die Beamtenpensionskasse um Bekanntgabe der Auszahlungsadresse der Rente. Da die Beamtenpensionskasse diese Auskunft nicht erteilen wollte, gelangte die Eidgenössische Steuerverwaltung an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau mit dem Gesuch, es sei ihr die Auszahlungsadresse der Rente (Bank und Kontonummer) mitzuteilen.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 1997 wies das Amt für berufliche Vorsorge unter Berufung auf seine Schweigepflicht gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831. 40) das Begehren ab.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Diese wies mit Urteil vom 18. Januar 2000 die Beschwerde ab.

X. war an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Hiergegen führt die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Für das bundesgerichtliche Verfahren zur Wahrung der Parteirechte wurde dem Bundesgericht die Adresse von X. vom Amt für berufliche Vorsorge vertraulich mitgeteilt.

Aus den Erwägungen:

1.- Zu prüfen ist zunächst, ob X. als Partei in das bundesgerichtliche Verfahren einzubeziehen ist. Die Vorinstanz beteiligte X. am Verfahren nicht.

a) Als Parteien gelten gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172. 021) Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

Das Auskunftsgesuch der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) stützt sich auf Art. 112 DBG , mithin auf Bundesverwaltungsrecht. Diese Vorschrift regelt die Amtshilfe, welche die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den mit der Durchführung der direkten Bundessteuer betrauten Steuerbehörden zu leisten haben. Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau lehnte das Auskunftsgesuch ab. Es handelt sich bei diesem Akt um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG . Verfügungen dieser Art können mit Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Zur einen wie zur anderen Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 48 lit. a VwVG , Art. 103 lit. a OG ). Gemäss Art. 6 VwVG ist die zur Beschwerdeführung befugte Person auch Partei. Massgebend für die Parteistellung sind somit die Vorschriften über die Beschwerdelegitimation ( BGE 108 Ib 92 E. 3b/bb S. 94, 245 E. 2d und 2e S. 250 f.; 98 Ib 53 E. 3 S. 59; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 85 f.; Pierre Moor, Droit administratif, Band II, Bern 1991, S. 163 ff.). Das Bundesrechtspflegegesetz (OG) enthält zwar keine eigene Umschreibung des Parteibegriffs, doch besteht angesichts des engen Zusammenhanges zwischen Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 lit. a OG kein Grund, für das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde etwas anderes gelten zu lassen ( BGE 108 Ib 92 E. 3b/bb S. 94 f.).

b) Es kann nicht zweifelhaft sein, dass gemäss diesen Grundsätzen X. in das bundesgerichtliche Verfahren einbezogen werden muss. Das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin hängt mit dessen Steuerveranlagung bzw. mit dem gegen ihn geführten Steuerverfahren zusammen. X. hat ein unmittelbares und konkretes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Er ist im Sinne von Art. 103 lit. a OG berührt und als Partei anzusehen. Das nach Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 lit. a OG erforderliche schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein ( BGE 125 V 339 E. 4a, 121 II 39 E. 2c/aa S. 43, 176 E. 2a). Im Fall von X. ist es tatsächlicher Natur.

Es ist nicht zu übersehen, dass im vorliegenden Amtshilfeverfahren die Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden könnten, wenn X. von dem gegen ihn laufenden Verfahren Kenntnis erhält. Die Geheimhaltung eines Verfahrens bedarf indessen einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die hier nicht gegeben ist. Auch bei internationaler Rechtshilfe werden die betroffenen Privatpersonen regelmässig in das Verfahren einbezogen (vgl. BGE 126 II 86 , 462; 125 II 258 , 411). Die Verfahrensbeteiligungen können spezialgesetzlich anders geregelt oder beschränkt sein. Für Amtshilfeverfahren nach Art. 112 DBG besteht indes keine derartige Einschränkung. X. ist somit als Partei am bundesgerichtlichen Verfahren zu beteiligen.

c) Wer im Rechtsmittelverfahren nach Art. 6 VwVG Partei ist, ist es auch in dem der angefochtenen Verfügung vorausgehenden Verfahren ( BGE 108 Ib 92 E. 3b/bb S. 94; 98 Ib 53 E. 3 S. 59). Die Vorinstanz hätte daher X. vom Verfahren nicht ausschliessen dürfen. Sie wendet ein, der Ausgang des Verfahrens sei von Anfang an klar gewesen und es habe sich in keinem Zeitpunkt eine Beschwernis für X.

abgezeichnet. Das mag zutreffen, doch entfällt deswegen die Parteistellung nicht. Gegebenenfalls kann - bei klarer Rechtslage - ein abgekürztes Verfahren stattfinden (s. auch Art. 36a OG ) und können gewisse Parteirechte eingeschränkt werden, sofern der Partei daraus keine Rechtsnachteile erwachsen.

An der grundsätzlichen Parteistellung ändert das indessen nichts.

Dadurch, dass X. am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte, ist ihm aber kein Rechtsnachteil erwachsen. Der vorinstanzliche Entscheid fiel ausschliesslich zu seinen Gunsten aus. Zwingend ist in jedem Fall die Mitteilung des Entscheids ( Art. 61 Abs. 3 VwVG ), was die Vorinstanz gegenüber X. unterliess. Indessen gab das Bundesgericht X. von dem gegen ihn laufenden Verfahren Kenntnis und lud ihn ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Er konnte somit seine Rechte wahren.

2.- Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um Auskunfterteilung auf Art. 112 DBG ; das Amt für berufliche Vorsorge und die Vorinstanz berufen sich für ihre abweisenden Entscheide auf Art. 86 BVG .

a) Art. 112 DBG mit der Marginalie "Amtshilfe anderer Behörden" hat folgenden Wortlaut:

1Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,

Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug

dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin

alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese

Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen,

wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig

ist.

2Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von

Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben

der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

3Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen

sind die Organe der Schweizerischen Post und

der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die

einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung

unterstehen.

Art. 112 Abs. 1 DBG übernahm weitgehend Art. 90 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt). Gemäss dieser Vorschrift hatten "die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden (...), ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, der Veranlagungsbehörde auf deren Verlangen aus den amtlichen Registern sowie aus sonstigen Akten, die für die Veranlagung eines Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können, kostenlos Auskunft zu erteilen. " Gewährleistet blieb ausdrücklich das Post- und Telegrafengeheimnis. Art. 112 Abs. 3 DBG behält überdies die gesetzliche Geheimhaltungspflicht der öffentlichen Kreditinstitute vor.

b) Mit Gesetz vom 23. Juni 2000, in Kraft seit

1. Januar 2001, wurde Art. 86 BVG neu gefasst und ein neuer Art. 86a BVG geschaffen. Art. 86 BVG (neue Fassung) regelt die Schweigepflicht der Personen, die an der Durchführung der beruflichen Vorsorge beteiligt sind. Diese haben "gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren". Ausnahmen von der Schweigepflicht regelt Art. 86a BVG . In Bezug auf die Bekanntgabe von Daten gegenüber den Steuerbehörden bestimmt Art. 86a Abs. 1 lit. e BVG :

1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht,

dürfen Daten im Einzelfall und auf

schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt

gegeben werden an:

e. Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung

von Leistungen der beruflichen Vorsorge

beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze

erforderlich sind.

Bisher regelte die Verordnung vom 7. Dezember 1987 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe (VSABV; AS 1988 97) die Ausnahmen von der Schweigepflicht.

Art. 1 Abs. 1 lit. d VSABV lautete:

1Sofern kein schützenswertes Interesse des Versicherten

und anderer Begünstigter oder des Arbeitgebers

entgegensteht, ist die Schweigepflicht im

Sinne von Art. 86 Abs. 1 BVG aufgehoben, gegenüber:

d. den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden

hinsichtlich der Ausrichtung von Leistungen

der beruflichen Vorsorge.

Mit der Neufassung von Art. 86 BVG und der Einführung von Art. 86a BVG am 23. Juni 2000 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die datenschutzrelevanten Bestimmungen des Gesetzes - wie bei den übrigen Sozialversicherungsgesetzen - den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235. 1) anzupassen. Aus diesem Grund wurden insbesondere die bisher auf Verordnungsstufe geregelten Ausnahmen von der Schweigepflicht in das Gesetz aufgenommen.

Eine materielle Änderung der Regelung über die Schweigepflicht wurde damit nicht bezweckt (Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999, BBl 2000 255, bes. 256, 261 f.). Der angefochtene Entscheid vom 18. Januar 2000 erging noch unter altem Recht. Nachdem die massgebenden Rechtsvorschriften materiell nicht geändert haben, kann offen bleiben, ob hier altes oder neues Recht zur Anwendung kommt.

3.- a) Das Amt für berufliche Vorsorge hat in seiner Verfügung vom 22. Dezember 1997 eine Auskunftspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. d VSABV (jetzt Art. 86a Abs. 1 lit. e BVG ) gegenüber den Steuerbehörden grundsätzlich anerkannt.

Es hat jedoch erwogen, die Auskunftspflicht sei erfüllt, wenn Fälligkeit und Höhe der Rentenzahlung bekannt gegeben würden, weil damit die Steuerbehörde über alle erforderlichen Daten für die Besteuerung der fraglichen Rente verfüge.

Werde demgegenüber auch die Auszahlungsadresse bekannt gegeben, so hätten die Steuerbehörden die Möglichkeit, "in Zukunft an Daten von X. zu gelangen, die mit der fraglichen Steuerangelegenheit nichts zu tun haben". Die Steuerverwaltung habe trotz Nachfrage des Amtes auch keine Akten vorgelegt oder sonstigen Angaben gemacht, die den Verdacht auf eine Steuerhinterziehung durch X. erhärten würden. Das private Interesse von X. an der Geheimhaltung der Auszahlungsadresse überwiege. Mit dieser Begründung hat das Amt für berufliche Vorsorge als Aufsichtsbehörde es abgelehnt, die Beamtenpensionskasse zur Auskunft zu verpflichten.

Die Vorinstanz hat diese Auffassung geschützt. Sie erwog, die Verletzung der Schweigepflicht sei gemäss Art. 76 BVG mit schweren Sanktionen bedroht, weshalb Ausnahmen von der Schweigepflicht eng auszulegen seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die zusätzliche Information für die Steuerbehörden im Taxationsverfahren erforderlich sei. Die Steuerbehörden seien auch ohne Zahlungsadresse in der Lage, die Steuergesetzgebung rechtsgleich anzuwenden. Sie könnten aufgrund der Meldung des Rentenbetrages gegen den Steuerpflichtigen mit allen Mitteln vorgehen und insbesondere die Rente im Rahmen von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281. 1) pfänden lassen. Bei Steuerpflichtigen im Ausland könne sie die Steuer an der Quelle erheben ( Art. 95 und 96 DBG ). Es stehe den Steuerbehörden sodann offen, weitere im Gesetz vorgesehene Massnahmen zu prüfen, wie z.B. die Sicherstellung ( Art. 169 DBG ).

b) Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass die Auszahlungsadresse (Kontonummer und Bank) unentbehrlich sei. Zur richtigen Durchsetzung des Steuergesetzes gehöre auch der Steuerbezug ( Art. 2 DBG ), der auf dem Weg der Sicherstellung gewährleistet werden könne.

Dass hierzu die Bankverbindung und Kontonummer eine zentrale Rolle spiele, sei offenkundig und könne nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, dass in bestimmten Fällen der Steuerbezug an der Quelle erfolge. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Steuerpflichtige bei der betreffenden Bank noch weitere nicht versteuerte Vermögenswerte liegen habe, über welche die Bank im Rahmen einer Vollständigkeitsbescheinigung ( Art. 127 Abs. 1 lit. e DBG ) allenfalls Auskunft zu erteilen hätte.

4.- a) Die Auffassung der Beschwerdeführerin überzeugt.

Es trifft zu, dass zur richtigen Durchsetzung des Steuergesetzes nebst der Veranlagung der Steuerbezug gehört. Ergibt sich, dass die Veranlagung unvollständig ist, ist das Nachsteuer- und nötigenfalls das Strafsteuerverfahren durchzuführen.

Dazu stehen den Steuerverwaltungen verschiedene Hilfsmittel offen, namentlich die Sicherstellung für gefährdete Steuerforderungen ( Art. 169 DBG ). Für die Sicherstellung ist aber notwendig, dass die Steuerverwaltung weiss, wo sich die Aktiven befinden. Das steht mit dem Vollzug des Steuergesetzes in einem direkten Zusammenhang.

Die Beschwerdeführerin weist zudem mit Recht da- rauf hin, dass die Veranlagungsbehörde die Bankadresse für eine Vollständigkeitsbescheinigung benötige. Gestützt auf Art. 127 Abs. 1 lit. e DBG sind Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen, verpflichtet, auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, die "über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen" Auskunft gibt. Die Vorschrift richtet sich auch an Banken. Zwar ist die Bank nur gegenüber dem Steuerpflichtigen verpflichtet, eine Vollständigkeitsbescheinigung auszustellen, und kann sich die Veranlagungsbehörde nicht direkt an die Bank wenden, wenn der Steuerpflichtige sich weigert, bei der Bank diese Bescheinigung einzuholen, weil das Bankgeheimnis als speziell geschütztes Berufsgeheimnis vorbehalten bleibt (vgl. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 DBG und dazu BGE 124 II 58 E. 3b S. 66; s. auch Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, N 39 und 43 zu Art. 127 DGB). Allein die Möglichkeit, dass die Steuerverwaltung gemäss Art. 127 DBG eine Vollständigkeitsbescheinigungen anfordern darf, setzt voraus, dass ihr die Bankadresse bekannt gegeben wird.

b) Das heisst nicht, dass der Auskunftspflicht gegenüber der Steuerverwaltung gemäss Art. 112 DBG keine Schranken gesetzt sind. Vielmehr muss die Auskunft für den "Vollzug dieses Gesetzes" (vgl. den Gesetzeswortlaut) von Bedeutung sein. Was darunter zu verstehen ist, hat das Bundesgericht im Urteil vom 14. März 1996 (ASA 65 S. 649) ausgeführt. Bereits nach dem alten Art. 90 Abs. 1 BdBSt bestand eine Auskunftspflicht der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gegenüber den Veranlagungsbehörden. Ohne die bisherige Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 BdBSt in Frage zu stellen, hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der neue Art. 112 DBG insofern eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Fiskus und den übrigen Behörden anstrebe, als nun auch die AHV-Organe zur Auskunft verpflichtet seien (Art. 50 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, in der Fassung gemäss Art. 203 DBG , AS 1991 1247). Zudem dürften die in Art. 112 DBG genannten Behörden die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuteten, dass eine Veranlagung unvollständig sein könnte. Die Bestimmung verlange auch nicht mehr, dass die Auskünfte, die von den Fiskalbehörden angefordert werden, für die Veranlagung eines Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Art. 112 Abs. 1 DBG setze in viel allgemeinerer Weise nur voraus, dass die Auskünfte für den "Vollzug dieses Gesetzes" erforderlich seien ("nécessaire à l'application de la présente loi", "necessaria per la sua applicazione"). Es genüge demnach, dass die verlangten Auskünfte für die richtige Anwendung des Gesetzes im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder einen bestimmten Geschäftsvorfall ("pour la bonne application de la loi au regard d'une situation ou d'une opération donnée") notwendig seien. Ein konkreter Verdacht auf strafbare Handlungen gegenüber bestimmten Steuerpflichtigen, wie Art. 90 Abs. 1 BdBSt das vorausgesetzt habe, sei nicht mehr erforderlich.

Das Bundesgericht hat aber darauf hingewiesen, dass allgemeine Suchaktionen ohne konkretes Ziel auch unter dem neuen Recht nicht zulässig seien (ASA 65 S. 656 ff. E. 5a, c; s. auch BGE 124 II 58 E. 3e S. 67 f. und Urteil vom 20. November 1998, E. 2a, in StR 54/1999 S. 347 = StE 1999 B 92.13 Nr. 5 = SJ 1999 I p. 337).

c) Nach diesen Grundsätzen ist die Auskunft, um die vorliegend ersucht wird, nach Art. 112 DBG zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass ein konkreter Verdacht besteht, es könnte ein Steuerdelikt begangen worden sein, wie das kantonale Amt für die berufliche Vorsorge angenommen hat. Es genügt, dass die verlangte Auskunft für die Anforderung einer Vollständigkeitsbescheinigung oder für die Sicherstellung - mithin für den "Vollzug" des Steuergesetzes - dienlich sein kann. Aus diesen Gründen handelt es sich beim Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin auch nicht um eine verpönte allgemeine Suchaktion.

5.- Zu prüfen bleibt, ob die besonderen Vorschriften über die berufliche Vorsorge der Auskunftspflicht entgegenstehen.

Art. 86a Abs. 1 BVG (neu) verlangt für die Ausnahmen von der Schweigepflicht, dass "kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht". Ähnlich statuierte bereits Art. 1 Abs. 1 VSABV, dass der Auskunftspflicht "kein schützenswertes Interesse des Versicherten und anderer Begünstigter oder des Arbeitgebers" entgegenstehen darf. Das bedeutet aber nicht, dass deswegen das Interesse der Steuerverwaltung an der Auskunft ein Besonderes sein muss, wie die Vorinstanz angenommen hat. Vielmehr definiert Art. 112 Abs. 1 DBG die diesbezüglichen Anforderungen. Die Auskunft muss für die Steuerveranlagung bzw. für den "Vollzug dieses Gesetzes" von Bedeutung sein. Darin ist das besondere Interesse der um Auskunft ersuchenden Steuerverwaltung begründet. Art. 86a Abs. 1 lit. e BVG stellt im Hinblick auf die notwendigen Interessen der Steuerbehörde keine strengeren Anforderungen auf. Er spricht nur ganz allgemein von "Steuerbehörden" und "Steuergesetzen".

Unter den "überwiegenden Privatinteressen", die Art. 86a Abs. 1 BVG vorbehält, sind solche zu verstehen, die beim Versicherten selbst, dem Arbeitgeber oder anderen beteiligten Personen bestehen können (s. auch Art. 1 Abs. 1 VSABV). Es geht in erster Linie um Tatsachen, welche die Person des Versicherten betreffen, wie Gesundheit und berufliche Verhältnisse, oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Tatsachen vorliegend eine Rolle spielen könnten. Es ist klar, dass dann, wenn die Steuerverwaltung um Auskunft ersucht, die Abweisung des Begehrens nicht mit dem Interesse des Versicherten, seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Fiskus möglichst wenig offen legen zu müssen, begründet werden kann. Art. 86a Abs. 1 BVG verlangt ein "überwiegendes Interesse", das sich auf die Person des Versicherten beziehen muss und das nicht mit der Geheimhaltung der gegenüber dem Fiskus zu deklarierenden Tatsachen begründet werden kann, wie aus dieser Bestimmung zwanglos abgeleitet werden darf. Zum Zuge kommt dabei auch das Gebot der Verhältnismässigkeit:

Die Auskunft soll nicht mehr Angaben enthalten, als sie für den Vollzug der Steuergesetzgebung erforderlich sind bzw. sein können. Mit der Bekanntgabe der Auszahlungsadresse werden indessen keine Angaben gemacht, die für die Anwendung des Steuergesetzes nicht erforderlich sein können.

6.- Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235. 1) steht dem Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin nicht entgegen:

Die verlangten Angaben (Daten) über Bankadresse und Kontonummer vermögen sich auf Art. 112 Abs. 1 DBG zu stützen und werden somit "rechtmässig beschafft" ( Art. 4 Abs. 1 DSG ). Jedenfalls bildet Art. 112 DBG - zusammen mit dem im Hinblick auf die Datenschutzgesetzgebung neu eingeführten Art. 112a DBG - die spezielle gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 17 ff. DSG . Bei den Daten, welche die Steuerverwaltung interessieren, geht es zudem nicht um besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 3 lit. c DSG , deren Bearbeitung den besonderen Einschränkungen des Art. 17 Abs. 2 DSG unterliegen würde (Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1999, BBl 1999 9005, 9028). Auch dienen die Angaben lediglich der Veranlagung und Erhebung der Steuer.

Das Erfordernis nach Art. 4 Abs. 3 DSG , wonach Daten nur für den bei der Beschaffung angegebenen Zweck verwendet werden dürfen, ist mithin erfüllt. Aus Gründen des Datenschutzes kann die Auskunft nicht verweigert werden.

(Lausanne, 25. Juli 2001