Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.93/2006 KI-generiert

Extension of Deportation Detention Upheld Due to Unverified Identity and Flight Risk

Geschäftsnummer 2A.93/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was taken into immigration detention by the Migration Office of a Swiss canton due to identity uncertainties and potential flight risks. Initially detained in October 2005, the individual's detention was confirmed and subsequently extended into early 2006 amidst ongoing investigations about the possibility of his deportation to India. Despite having previous legal attempts to contest his continued detention, the individual maintained that he wished to reunite with his children; however, his claims of familial ties were found to be tenuous. The authorities were actively working on verifying his identity and securing travel documents, yet the individual did not demonstrate adequate cooperation. Consequently, the extension of his detention was deemed justified until those processes were complete.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13f ANAG; Extension of Deportation Detention Upheld Due to Unverified Identity and Flight Risk: Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Identitätsfeststellung Abschiebung Fluchtgefahr Grundsatz der Identität Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 2 ANAG
( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich die Wegweisungs- und Bewilligungsfrage aufwirft, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl.
Art. 36a OG
- offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
November 2005 entschieden, dass beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG besteht (SR 412.20; Urteil 2A.652/2005 vom 8.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.).
Art. 13f ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
nicht mehr absehbar und die Haft deshalb zu beenden wäre ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.
Art. 36a Abs. 3 OG
- offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.93/2006 /leb

Urteil vom 15. Februar 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft

( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. Januar 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. A.________ (geb. 1979) stammt nach eigenen Angaben aus Indien. Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm ihn am 13. Oktober 2005 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern tags darauf prüfte und bis zum 12. Januar 2006 bestätigte. Hiergegen gelangte A.________ am 31. Oktober 2005 erfolglos an das Bundesgericht (Urteil 2A.652/2005 vom 8. November 2005). Am 10. Januar 2006 verlängerte der Haftrichter die Ausschaffungshaft bis zum 12. April 2006. A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Februar 2006 sinngemäss erneut, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Beschwerde ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich die Wegweisungs- und Bewilligungsfrage aufwirft, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. BGE 130 II 56 E. 2) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Das Bundesgericht hat am 8. November 2005 entschieden, dass beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG besteht (SR 412.20; Urteil 2A.652/2005 vom 8. November 2006, E. 2.1). Er bringt nichts vor, was dies heute in Frage stellen würde: Zwar richten sich die Ermittlungen wegen einer allfälligen Misshandlung der Kinder B.________ (geb. 2005; Schütteltrauma [massive Hirnblutung]) und C.________ (geb. 2003 [Blutergüsse, Fraktur im Bereich des linken Vorderarms]) nicht mehr in erster Linie gegen ihn, doch ist das entsprechende Strafverfahren noch nicht eingestellt und haben die Abklärungen ergeben, dass er sich im Wesentlichen bei Bekannten in Genf und gerade nicht bei seiner Freundin, die nach wie vor anderweitig verheiratet ist, aufgehalten hat. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass er sich im Falle einer Haftentlassung bei ihr für den Vollzug seiner Wegweisung, dem er sich immer noch widersetzt, zur Verfügung halten würde. Das Verhältnis zu seiner Freundin ist im Übrigen, was er nicht bestreitet, getrübt; diese hat ihn während der Haft bisher denn auch nicht besucht; ihr Sohn C.________, den der Beschwerdeführer im Kinderheim "X.________" sehen konnte, wandte sich seinerseits schreiend von ihm ab. Die elterliche Obhut ist der Freundin und ihm selber immer noch entzogen, so dass er auch bei einer Haftentlassung nicht mit den Kindern zusammen leben könnte, wie er dies wünscht; im Übrigen liegen (weitere) Hinweise dafür vor, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu den Kindern und seiner Partnerin - er verdächtigt sie etwa, ihn hintergangen zu haben - nicht so eng sind, wie er behauptet. Besteht bei ihm damit nach wie vor "Untertauchensgefahr", kann dahingestellt bleiben, ob auch der Haftgrund der erheblichen Gefährdung von Personen an Leib und Leben noch erfüllt ist.

2.2 Die Identität des Beschwerdeführers konnte bisher nicht definitiv erstellt werden; er hat sich selber in keiner Weise um die Beschaffung von Papieren bemüht. Dies genügt, um die Ausschaffungshaft über die ursprünglich vorgesehenen drei Monate hinaus zu verlängern (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG ). Die Behörden haben bei der indischen Botschaft um die Ausstellung eines Passersatzdokuments ersucht, den Beschwerdeführer sowohl den indischen als auch den pakistanischen Behörden vorgeführt und für die Abklärungen vor Ort über die schweizerische Botschaft einen Vertrauensanwalt beigezogen; zudem tätigten sie verschiedene Interpolanfragen und gaben eine Lingua-Analyse in Auftrag; damit wurde dem Beschleunigungsgebot hinreichend nachgelebt (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Identitätsabklärung und Papierbeschaffung bemühen würden, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit ihnen kooperiert, was er bisher nur ungenügend getan hat (vgl. Art. 13f ANAG ).

2.3 Die Abklärungen und die Papierbeschaffung in Indien sind noch im Gang. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung rechtlich oder faktisch nicht möglich bzw. nicht mehr absehbar und die Haft deshalb zu beenden wäre ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die eingetretenen Verzögerungen hat sich der Beschwerdeführer wegen seines renitenten Verhaltens selber zuzuschreiben und stehen der Haftverlängerung nicht entgegen; gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erheblich erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (BBl 1994 I 305 ff. S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3). Die Beziehung zur Freundin kann weiterhin besuchsweise bzw. telefonisch oder schriftlich gepflegt werden, sofern diese das wünscht, was offenbar bisher nicht oder nur sehr beschränkt der Fall war. Soweit es mit den Interessen der Kinder vereinbar erscheint, sind auch Kontakte mit ihnen nicht zum Vornherein ausgeschlossen; die Haftverlängerung für drei Monate erweist sich unter diesen Umständen auch nicht als unverhältnismässig. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, er wolle arbeiten und mit seinen Kindern hier leben, verkennt er, dass er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen ist und zurzeit hier über kein Anwesenheitsrecht verfügt; es ist ihm zumutbar, den Ausgang allfälliger weiterer Verfahren in seiner Heimat abzuwarten. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen nichts beizufügen ist, und auf die Begründung des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. November 2005 verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: