Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.89/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation for Inadmissible Asylum Seeker Lacking Documents

Geschäftsnummer 2A.89/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, claiming to be from Zimbabwe, entered Switzerland without valid travel documents in March 2004 and subsequently applied for asylum. His application was not accepted by the authorities, and he was ordered to leave Switzerland. Despite multiple requests to exit the country, he did not comply, leading to the issuance of a detention order for removal by the local migration office in February 2005. The individual challenged this detention order in court, seeking release from custody. The court proceedings revolve around the legality of the detention and the failure of the individual to produce necessary identification for his return.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 13b Abs.1 lit. d ANAG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 153a Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation for Inadmissible Asylum Seeker Lacking Documents: Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des von ihm eingeleiteten Asylverfahrens durch rechtskräftigen Entscheid im Sinne von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, liegt der (selbständige) Haftgrund gemäss Art. 13b Abs.1 lit. d ANAG vor, der schon allein für die Anordnung der Ausschaffungshaft ausreicht ( BGE 130 II 488 E. 3.2).

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgrund Reisedokumente stichhaltige Gründe Rechte der inhaftierten Person verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 13b Abs.1 lit. d ANAG
Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, liegt der (selbständige) Haftgrund gemäss Art. 13b Abs.1 lit. d ANAG vor, der schon allein für die Anordnung der Ausschaffungshaft ausreicht ( BGE 130 II 488 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 153a Abs. 1 OG
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.89/2005 /leb

Urteil vom 21. Februar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 2. Februar 2005.

Sachverhalt:

A. Der angeblich aus Zimbabwe stammende X.________ (geb. 1985) reiste am 15. März 2004 mit dem Flugzeug und ohne Pass und Visum in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. März 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Gesuch nicht ein und wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg. Die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 19. April 2004 ab. Nachdem X.________ ohne Erfolg wiederholt aufgefordert worden war, die Schweiz zu verlassen, verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 1. Februar 2005 gegen ihn die Ausschaffungshaft bis zum 30. April 2005. Tags darauf prüfte und genehmigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Ausschaffungshaft.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7./10. Februar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des von ihm eingeleiteten Asylverfahrens durch rechtskräftigen Entscheid im Sinne von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, liegt der (selbständige) Haftgrund gemäss Art. 13b Abs.1 lit. d ANAG vor, der schon allein für die Anordnung der Ausschaffungshaft ausreicht ( BGE 130 II 488 E. 3.2).

2. Dem Beschwerdeführer, der bis heute über kein gültiges Ausweispapier seiner angeblichen Heimat verfügt und dessen Identität noch nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wurde zunächst Gelegenheit gegeben, selber die notwendigen Schritte zur Papierbeschaffung für seine Ausreise zu unternehmen. Dass die Behörden in dieser Hinsicht untätig gewesen seien und deshalb seit der Wegweisung bis zur Haftanordnung übermässig Zeit verstrichen wäre (vgl. BGE 130 II 488 E. 3.4 und 4), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auf Grund der Akten auch zu verneinen.

3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, da sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheides überhaupt nicht auseinandersetzt, womit es an einer sachbezogenen Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlt (vgl. BGE 123 V 335 mit Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: