Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.86/2006 KI-generiert

Brazilian National v. Permit Renewal Refusal (Abuse of Rights)

Geschäftsnummer 2A.86/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Brazilian woman who resided in Switzerland intermittently from 1991 to 1998 and married a Swiss citizen in 1999, which granted her a residence permit. After living together for about a year, they separated in April 2000, and their marriage was officially dissolved in October 2004. In 2003, a request for the extension of her residence permit was denied by the authorities. The woman challenged this denial through various legal avenues, including an unsuccessful appeal to the cantonal administrative court. Subsequently, she submitted a complaint to the Federal Tribunal in 2006, seeking the annulment of the decisions that refused her residence permit extension and requesting a temporary permit during the legal proceedings. The central issue revolved around whether she could still claim a right to residency based on her failed marriage and if her appeal was considered an abuse of legal process in light of the circumstances surrounding her marriage and its dissolution.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 7 Abs. 1 erster, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 3 OG; Brazilian National v. Permit Renewal Refusal (Abuse of Rights): 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgelöste Ehe Aufenthaltsbewilligung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Ehefreiheit Mischehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt ( BGE 128 II 145 E.
Art. 7 Abs. 1 erster
Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 26.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs.
Art. 7 ANAG
Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 36a Abs. 3 OG
Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 36a OG
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Art. 153a OG
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.86/2006 /vje

Urteil vom 21. März 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Christian Widmer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 11. Januar 2006.

Sachverhalt:

A. Die brasilianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) hielt sich zwischen 1991 und 1998 jeweils für einige Monate als Tänzerin in der Schweiz auf. Im März 1999 reiste sie erneut in die Schweiz ein und heiratete am 7. Mai 1999 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1966). Aufgrund der Heirat wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt. Das eheliche Zusammenleben dauerte bis April 2000.

B. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich verweigerte X.________ mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Per Ende 2003 wurde die Gütertrennung angeordnet und am 28. Oktober 2004 wurde die Ehe geschieden.

Mit Beschluss vom 30. März 2005 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich die von X.________ am 17. November 2003 eingereichte Beschwerde gegen die Bewilligungsverweigerung ab, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden war.

Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar 2006 an das Bundesgericht beantragt X.________, die Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Oktober 2003, den Beschluss des Regierungsrates vom 30. März 2005 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2006 aufzuheben und ihr für ein weiteres Jahr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt ( BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Für die Eintretensfrage, d.h. das Vorliegen eines Anspruchs im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seines Entscheides bestehende Rechts- und Sachlage ab ( BGE 128 II 145 E. 1.1.3 S. 149; 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen). Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 28. Oktober 2004 rechtskräftig geschieden. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann insoweit im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Es kann sich einzig fragen, ob die Beschwerdeführerin noch vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben hatte. Falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, würde dieser grundsätzlich auch die - ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung mit umfassen ( BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).

1.3 Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ehegatten etwas über fünf Jahre gedauert und sie während dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

1.4 Anfechtungsobjekt ist allerdings einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2006. Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide der unteren kantonalen Instanzen richtet und deren Aufhebung verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.

2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrechterhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt ( BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).

Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen ( BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche durch die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich getroffen werden ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich ( BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).

3.

3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Nach bloss kurzem Zusammenleben (Heirat im Mai 1999) haben sich die Ehegatten im April 2000 getrennt und leben seither nicht mehr zusammen. Der Ehemann erklärte bereits 2001 und erneut im Frühjahr 2003, es werde auf keinen Fall zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft kommen und er beabsichtige, sich nach Ablauf der gesetzlich erforderlichen Trennungsfrist scheiden zu lassen. Dass der Ehemann seine Stellungnahmen, die sich für die Beschwerdeführerin in fremdenpolizeilicher Hinsicht negativ auswirkten, im Oktober 2004, d.h. nachdem die Ehe formell fünf Jahre gedauert und die Beschwerdeführerin in die Scheidung eingewilligt hatte, widerrufen hat, ändert daran nichts. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Hinweise darauf, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass die Ehe für den Ehemann offensichtlich definitiv gescheitert war, konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgendeinem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Dies umso weniger, als der Ehemann eine Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen war. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht auch die Tatsache, dass der Ehemann ihre Betätigung als Prostitutierte durch ein Detektivbüro abklären liess, keineswegs zu Gunsten einer möglichen Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestanden hätte, macht die Beschwerdeführerin keine geltend.

3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden und dass die Ehe bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt sie nach feststehender Praxis des Bundesgerichts rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat folglich mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht nicht verletzt.

4.

4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: