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2A.85/2006 KI-generiert

Armenian Asylum Seeker Detention for Deportation Due to Lack of Identity Documents

Geschäftsnummer 2A.85/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an Armenian national who entered Switzerland without identification documents and applied for asylum. The Federal Migration Office rejected her asylum application, leading to her expulsion from Switzerland. After she failed to comply with an order for immediate departure, the Zurich authorities placed her in detention to ensure her removal. The district court upheld the legality of this detention, and the individual subsequently filed a legal challenge to be released from detention, which was ultimately dismissed by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 153a Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Armenian Asylum Seeker Detention for Deportation Due to Lack of Identity Documents: The Federal Migration Office rejected her asylum application, leading to her expulsion from Switzerland. After she failed to comply with an order for immediate departure, the Zurich authorities placed her in detention to ensure her removal. The district court upheld the legality of this detention, and the individual subsequently filed a legal challenge to be released from detention, which was ultimately dismissed by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgesetz Identitätsausweise Abschiebung Asylgesuch eines türkischen Kurden Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 E.
Art. 36a Abs. 3 OG
Es kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 153a Abs. 1 OG
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
This provision was cited in the reasoning as the basis for the Asylum Appeals Commission's decision not to enter upon the asylum application.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG

This provision was cited in the reasoning as the basis for the Asylum Appeals Commission's decision not to enter upon the asylum application.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.85/2006 /vje

Urteil vom 14. Februar 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________, alias Y.________,

z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, Postfach 141,

8058 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach,

8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Postfach,

8026 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,

vom 31. Januar 2006.

Sachverhalt:

A. Die armenische Staatsangehörige X.________, alias Y.________ (geb. 1986), reiste am 21. November 2005 ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration am 6. Januar 2006 nicht eintrat; zugleich wurde sie aus der Schweiz weggewiesen. Die von X.________ gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 18. Januar 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Da sie der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise keine Folge leistete, verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich zwecks Sicherstellung der Wegweisung am 30. Januar 2006 gegen X.________ die Ausschaffungshaft. Am 31. Januar 2006 erkannte das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, die Ausschaffungshaft sei rechtmässig und bewilligte diese bis zum 26. April 2006.

C. Mit Eingabe vom 6./7. Februar 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, sie aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Die in russischer Sprache verfasste Beschwerde wurde von Amtes wegen übersetzt.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Beschwerdeführerin ohne Ausweispapiere in die Schweiz eingereist ist, trat die Asylrekurskommission gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht ein. Damit durfte sie gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen werden. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Ausweispapieren noch nicht festgestellt werden können. Der Vollzug der Wegweisung sei indessen absehbar und es seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin nach Armenien im Wege stehen könnten; die Massnahme erscheine auch als verhältnismässig.

2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinander (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 E. 2). Ihre wenig konkreten Vorbringen sind im Übrigen ohnehin nicht geeignet, eine andere Beurteilung des vorliegenden Falles zu bewirken. Es kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: