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2A.85/2004 KI-generiert

The case involves a Macedonian national who initially worked in Switzerland and obtained a residence permit but faced issues when his permit was not renewed, leading to an order for him and his family to leave the country

Geschäftsnummer 2A.85/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Macedonian national who initially worked in Switzerland and obtained a residence permit but faced issues when his permit was not renewed, leading to an order for him and his family to leave the country. In September 2002, he was issued a three-year entry ban and was forcibly returned to his home country in March 2003, followed by his family. After the Federal Department of Justice and Police upheld the entry ban in January 2004, the individual and his family filed a complaint to the Federal Tribunal. The tribunal focused solely on the validity of the entry ban in their proceedings, declaring the complaint inadmissible despite the family's attempts to challenge the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 36a OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 153a OG; The case involves a Macedonian national who initially worked in Switzerland and obtained a residence permit but faced issues when his permit was not renewed, leading to an order for him and his family to leave the country: Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei gegen die Einreisesperre unzulässig. Die Eingabe der Beschwerdeführer kann somit nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.

Schlagwörter

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Einreiseverbot ausländische Staatsangehörige unentgeltliche Rechtspflege Familienbewilligung ausländischer Entscheid Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei gegen die Einreisesperre unzulässig.
Art. 86 Abs. 1 OG
Art. 36a OG
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Art. 152 Abs. 1 OG
Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 153a OG
Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen ( Art. 153a OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.85/2004 /kil

Urteil vom 12. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiberin Diarra.

Parteien

A. und B.________,

C. und D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Gegenstand

Einreisesperre,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Beschwerdedienst, vom 16. Januar 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geboren 1959) arbeitete ab 1982 zunächst als Saisonnier in der Schweiz. Im Jahre 1985 wurde ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Ende 1988 heiratete er eine Landsfrau und zog sie in die Schweiz nach. Dem Paar wurden in der Schweiz zwei Kinder geboren.

Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau (heute: Ausländeramt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung von A.________ und seiner Familie aus dem Kantonsgebiet an. Diese Verfügung wurde auf Beschwerde hin letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigt.

2. Das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: IMES) verfügte am 4. September 2002 gegen A.________ eine auf drei Jahre befristete Einreisesperre. Am 5. März 2003 wurde A.________ zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt. Die Ehegattin reiste ihm zwei Tage später mit den Kindern nach.

Mit Entscheid vom 16. Januar 2004 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die gegen die Einreisesperre erhobene Beschwerde ab.

3. Dagegen erheben A.________, seine Ehegattin und die beiden Kinder mit Eingabe vom 1. Februar 2004 Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zur Vernehmlassung einzuladen.

4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die vom Justiz- und Polizeidepartement bestätigte Einreisesperre. Die sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer können von vornherein vom Bundesgericht nicht gehört werden, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden.

Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei gegen die Einreisesperre unzulässig. Die Eingabe der Beschwerdeführer kann somit nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.

Der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements kann jedoch auch nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, da diese nur gegen kantonale Entscheide zulässig ist ( Art. 84 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 OG ). Die Eingabe der Beschwerdeführer kann daher auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde behandelt werden.

5.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Im Übrigen behält sich das Bundesgericht vor, weitere Eingaben dieser Art zukünftig nicht mehr förmlich zu behandeln.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen ( Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: