Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.83/2004 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Against Non-Renewal of Residence Permit for Separated Spouse.

Geschäftsnummer 2A.83/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an application from an individual originally from Serbia who sought to renew her residence permit in Switzerland. The authorities denied the extension of her permit based on her marital situation, as she was living separately from her Swiss husband following the initiation of divorce proceedings. Previous appeals to the cantonal government and administrative court were unsuccessful. The individual contested the administrative court's decision, requesting that her residence permit be renewed or the case be sent back for reconsideration. However, the court found that the individual lacked a legal basis for her appeal, as her situation did not fall under any special provisions for residency rights, leading to the dismissal of her request.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b OG, Art. 4 ANAG, Art. 175 ZGB, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Federal Court Dismisses Appeal Against Non-Renewal of Residence Permit for Separated Spouse: 2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt ( Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft ( Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 127 II 161 E. 1a S. 164 mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Ehetrennung Aufenthaltsbewilligung Kurzaufenthaltsbewilligung Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 100 Abs. 1 lit. b OG
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt ( Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 4 ANAG
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft ( Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 127 II 161 E.
Art. 175 ZGB
Februar 2003 leben die Gatten gerichtlich getrennt ( Art. 175 ZGB ).
Art. 17 Abs. 2 ANAG
278), hat die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG , der voraussetzt, dass die Gatten zusammen wohnen ( BGE 127 II 60 E.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
63), noch in Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK , der bloss intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen schützt (vgl.
Art. 5 Abs. 1 ANAG
Art. 5 Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art.
Art. 10 Abs. 3 ANAV
1 ANAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) und liegt eine allfällige Verlängerung der Bewilligung im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.83/2004 /leb

Urteil vom 12. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 18. Dezember 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz lehnte es am 25. März 2003 ab, die Aufenthaltsbewilligung der aus Serbien stammenden X.________ (geb. 1973) zu verlängern. Hiergegen gelangte diese erfolglos an den Regierungsrat (Beschluss vom 21. Oktober 2003) und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Urteil vom 18. Dezember 2003). X.________ beantragt mit Verwaltungsgerichts- bzw. staatsrechtlicher Beschwerde vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung "im üblichen Rahmen" zu verlängern; allenfalls sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt ( Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft ( Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 127 II 161 E. 1a S. 164 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1 Ein solches besteht im vorliegenden Fall nicht: Die Beschwerdeführerin kam am 14. Januar 2001 im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Mann. Im Jahre 2002 wurde in Serbien das Scheidungsverfahren eingeleitet; seit dem 21. Februar 2003 leben die Gatten gerichtlich getrennt ( Art. 175 ZGB ). Da die Trennung ohne ernsthafte Aussichten auf Wiedervereinigung bereits mehr als ein Jahr dauert (vgl. Urteil 2P.368/1992 vom 5. Februar 1993, E. 3c, zitiert bei: Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I S. 267 ff., dort S. 278), hat die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG , der voraussetzt, dass die Gatten zusammen wohnen ( BGE 127 II 60 E. 1b u. c S. 63), noch in Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK , der bloss intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen schützt (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; 126 II 377 E. 2b; 118 Ib 145 E. 4b S. 152), einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit der Trennung ist der Zweck ihres Aufenthalts (Verbleib beim Ehemann) dahin gefallen (vgl. Art. 5 Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) und liegt eine allfällige Verlängerung der Bewilligung im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden.

2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben könne (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.); ein solcher fällt bei einem relevanten Aufenthalt wie hier von rund zwei Jahren jedoch zum Vornherein ausser Betracht. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, bei Art. 7 ANAG sei kein Zusammenleben zwischen dem Schweizer Bürger und seinem ausländischen Partner vorausgesetzt und genüge das formelle (Fort-)Bestehen der Ehe, was richtigerweise auch für Art. 17 ANAG gelten müsse, hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass diese Unterscheidung vom Gesetzgeber bewusst so gewollt ist (vgl. BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149; Urteil 2A.57/1997 vom 28. Mai 1997, E. 3c/cc). Entgegen ihrer Ansicht besteht keine Veranlassung, hierauf zurückzukommen. Die auf die Staatsangehörigkeit und verstärkte Integration abstellende Differenzierung hinsichtlich der ausländerrechtlichen Wirkungen bei Ehen von Schweizern mit Ausländern bzw. von Ausländern unter sich ist nicht diskriminierend, da keine Anknüpfung an die Rasse, ethnische Herkunft oder Religion erfolgt (vgl. BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 276, mit weiteren Hinweisen). Mit der vom Gesetzgeber in Art. 7 und Art. 17 ANAG vorgenommenen (und für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 191 BV verbindlichen) Abstufung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beziehungen zur Schweiz in der Regel enger sind, wenn ein Ausländer einen schweizerischen Partner geheiratet hat, als bei einer Eheschliessung mit einem ausländischen Partner, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes [BBl 1987 III 293 322]; Urteil 2A.42/2001 vom 11. Mai 2001, E. 3a).

2.3 Besteht kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, fehlt es der Beschwerdeführerin auch an einem rechtlich geschützten Interesse, um die Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde - insbesondere wegen einer Verletzung des Willkürverbots - anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 4 - 6 S. 85 ff.). Zwar wäre sie befugt, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber mit diesem Rechtsmittel eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); entsprechende Rügen erhebt sie indessen nicht (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

3.

3.1 Auf die Eingabe ist somit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: