Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.82/2003 KI-generiert

Appeal Against Extradition Detention Order for Alleged Identity Fraud

Geschäftsnummer 2A.82/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after arriving in Switzerland without proper documentation, sought asylum at Zurich Airport. The relevant authorities denied the asylum request, deeming the individual's claims about their identity and country of origin unreliable, suggesting instead that he may hail from another country. As a result, a decision was made to detain him for removal until April 23, 2003. The detained individual challenged the legality of his detention in court, seeking his release, but the court found the claims against his continued detention to be unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 153a Abs. 1 OG; Appeal Against Extradition Detention Order for Alleged Identity Fraud: Die Beschwerde ist - soweit sich X.________ darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Haftentscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich unzulässigerweise die Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl. 128 II 193 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer kam nach eigenen Angaben am 15. Januar 2003 ohne Pass und Visum in die Schweiz, wo er am 18. Januar 2003 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte.

Schlagwörter

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Auslieferung Reisepass Verlängerung der Ausschaffungshaft Visum Asylverfahren Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich unzulässigerweise die Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl.
Art. 36a OG
128 II 193 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer kam nach eigenen Angaben am 15.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Damit ist davon auszugehen, dass er zur Vereitelung des Vollzugs der Wegweisung die Behörden über seine Identität aktiv zu täuschen versucht, weshalb bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) besteht ( BGE 125 II 369 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl.
Art. 153a Abs. 1 OG
154 und Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.82/2003 /kil

Urteil vom 4. März 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,

vom 28. Januar 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Ausschaffungshaft des nach eigenen Angaben aus Nigeria stammenden X.________ (geb. 1981) bis zum 23. April 2003. X.________ beantragt in einer an die Schweizerische Asylrekurskommission adressierten, vom Haftrichter zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe vom 13. Februar 2003 sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Die Beschwerde ist - soweit sich X.________ darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Haftentscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich unzulässigerweise die Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl. 128 II 193 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer kam nach eigenen Angaben am 15. Januar 2003 ohne Pass und Visum in die Schweiz, wo er am 18. Januar 2003 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte.

Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte sein Gesuch am 22. Januar 2003 ab, wies X.________ weg und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung; mit Entscheid vom 24. Januar 2003 sah die Schweizerische Asylrekurskommission davon ab, diese wieder herzustellen. Gemäss dem Asylentscheid sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft und persönliche Situation unglaubwürdig und widersprüchlich; das Bundesamt nimmt aufgrund der festgestellten Unkenntnis seines angeblichen Heimatlands an, dass der Beschwerdeführer nicht aus Nigeria, sondern aus Kamerun stammen dürfte.

Damit ist davon auszugehen, dass er zur Vereitelung des Vollzugs der Wegweisung die Behörden über seine Identität aktiv zu täuschen versucht, weshalb bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) besteht ( BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51; Urteil 2A.41/2001 vom 6. Februar 2001, E. 2b). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen. Zwar darf einem Ausländer, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, im Hinblick auf die Beurteilung der Untertauchensgefahr nicht ohne weiteres zum Nachteil gereichen, wenn er den Wunsch, nicht in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, zum Ausdruck bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - Anzeichen dafür bestehen, dass falsche Angaben gemacht wurden und die zuständigen Asylbehörden die sofortige Wegweisung angeordnet bzw. im Beschwerdeverfahren geschützt haben (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2P.91/2002 vom 27.

November 2002, E. 4.2.1 u. 4.3.1). Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220), sind nicht ersichtlich. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid und die Haftverfügung des Migrationsamts vom 27. Januar 2003 verwiesen werden.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ). Das Migrationsamt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: