Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.80/2007 KI-generiert

Kindergarten Teacher Salary Discrimination Claim Fails Due to Different Wage-Setting Authorities

Geschäftsnummer 2A.80/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a teacher of dialect instruction in a kindergarten who filed a complaint regarding her salary determined by the local school authority. After her request for a pay adjustment based on the canton’s salary development tables was denied, she appealed to the cantonal personnel appeals court, which ruled that the comparison of her salary with that of primary school teachers could not be used to substantiate any potential wage discrimination. Subsequently, she sought to overturn this decision, arguing that her compensation was indirectly discriminatory due to significant wage discrepancies between her position and that of primary teachers, even though the roles fell under different salary regulations. The preceding court found that only the canton was responsible for the remuneration of primary teachers and thus declined to compare her salary to theirs in the context of claiming wage discrimination.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 13 Abs. 1 GlG, Art. 98 lit. g OG, Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 103 lit. a OG, Art. 3 Abs. 2 GlG; Kindergarten Teacher Salary Discrimination Claim Fails Due to Different Wage-Setting Authorities: After her request for a pay adjustment based on the canton’s salary development tables was denied, she appealed to the cantonal personnel appeals court, which ruled that the comparison of her salary with that of primary school teachers could not be used to substantiate any potential wage discrimination. Subsequently, she sought to overturn this decision, arguing that her compensation was indirectly discriminatory due to significant wage discrepancies between her position and that of primary teachers, even though the roles fell under different salary regulations. The preceding court found that only the canton was responsible for the remuneration of primary teachers and thus declined to compare her salary to theirs in the context of claiming wage discrimination.

Schlagwörter

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Lohngleichheit Grundsatz der Rechtsgleichheit öffentliches Personalrecht Lohnabtretung Verzicht auf Lohnansprüche Besteuerung der Gehälter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 GlG

Cited in the reasoning for admissibility.

Art. 13 Abs. 5 GlG

Cited in the reasoning to establish that the procedure is free of charge.

Art. 13 Abs. 5 GlG

Cited in the reasoning to state the procedure is cost-free.

Art. 13 Abs. 1 GlG

Cited to confirm the admissibility of the administrative appeal concerning the application of the Equal Treatment Act.

Art. 3 Abs. 2 GlG

Cited in the reasoning to describe the appellant's claim concerning non-discrimination in pay.

Art. 108 LTF

Not cited in the dispositive, as the decision was made under the old OG.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive, as the decision was made under the old OG.

Art. 13 BGG

Not cited in the dispositive.

Art. 132 LTF

Cited in the reasoning, but the dispositive refers to Art. 132 Abs. 1 BGG, which is a BGG provision, whereas the ruling was under OG.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the old Federal Law on the Organization of the Federal Judiciary (OG) is applicable to the proceedings.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive but included here as the standard provision for legal aid, although neither legal aid nor costs were awarded with reference to a specific article in the operative part.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive but included here as the standard provision for costs, although the dispositive explicitly states 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied) without citing Art. 66 LTF or its predecessor.

Art. 66 LTF

Not cited in the dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 143 II 366
Teacher Salary Classification Gender Discrimination Challenge Fails
«…BGE 141 II 411 sowie die zur aargauischen Besoldungsrevision 2005 ergangenen bundesgerichtlichen Urteile 2A.79/2007, 2A.80/2007 und 2A.81/2007 vom 15. Juni 2007 die Funktion Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse im Zeitpunkt der Besoldungsrevi…»
BGE 141 II 411
Teacher Salary Classification Challenged as Indirect Gender Discrimination
«…dsätzlich nicht zu beanstanden. Zuletzt war mit - ebenfalls von Kindergärtnerinnen angestrengten - Urteilen 2A.79/2007, 2A.80/2007 und 2A.81/2007 vom 15. Juni 2007 bezogen auf die im Jahr 2005 geltenden Verhältnisse erwogen worden, dass die Vorinstan…»
8C_696/2016 (2017-09-19)
Kindergarten Teachers' Pay Discrimination Claim Upheld by Objective Compensation Structure
«…um einen typischen Frauenberuf handelt (vgl. BGE 141 II 411 E. 4.2.1 S. 416; BGE 125 II 530 und Urteile 2A.79/2007, 2A.80/2007 und 2A.81/2007 vom 15. Juni 2007). In diesem Punkt erübrigen sich Weiterungen. 5. 5.1. 5.1.1. Im Kanton Zürich besteht…»
8C_693/2016 (2017-07-04)
Primary School Teacher Salary Classification Discrimination Challenge Rejection
«…BGE 141 II 411 sowie die zur aargauischen Besoldungsrevision 2005 ergangenen bundesgerichtlichen Urteile 2A.79/2007, 2A.80/2007 und 2A.81/2007 vom 15. Juni 2007 die Funktion Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse im Zeitpunkt der Besoldungsrevi…»
8C_366/2014 (2015-12-01)
Teacher Salary Discrimination Challenge Regarding Gender Classification
«…dsätzlich nicht zu beanstanden. Zuletzt war mit - ebenfalls von Kindergärtnerinnen angestrengten - Urteilen 2A.79/2007, 2A.80/2007 und 2A.81/2007 vom 15. Juni 2007 bezogen auf die im Jahr 2005 geltenden Verhältnisse erwogen worden, dass die Vorinstan…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.80/2007 /fco

Urteil vom 15. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Matter.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

handelnd durch die Schulpflege Y.________,

Personalrekursgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, 5000 Aarau.

Gegenstand

Lohnfestsetzung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau

vom 16. November 2006.

Sachverhalt:

A. X.________ ist als "Lehrperson Mundartunterricht Kindergarten" in der aargauischen Gemeinde Y.________ tätig. Mit Verfügung der Schulpflege Y.________ vom 21. Dezember 2004 wurde ihr der Lohn per 1. Januar 2005 eröffnet. Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 gelangte X.________ an die kantonale Schlichtungskommission für Personalfragen mit dem Antrag, ihre Besoldung sei nach Massgabe der Lohnentwicklungstabelle gemäss dem aargauischen Dekret über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) festzusetzen. Am 12. Dezember 2005 empfahl die Schlichtungskommission der Gemeinde, die Gesuchstellerin für das Jahr 2005 gemäss der Lohnentwicklungstabelle des Kantons zu entlöhnen; sofern von diesem Lohn unter Berufung auf grosszügigere kommunale Regelungen im Lohnbereich im Vergleich zu den kantonalen Regelungen abgewichen werde, seien diese genau auszuweisen und zu beziffern. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 hielt die Schulpflege jedoch am ursprünglich zugesprochenen Lohn fest.

B. Mit Beschwerde an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau beantragte X.________, die Lohnverfügung sei aufzuheben und die Schulpflege Y.________ sei anzuweisen, ihr für das Jahr 2005 eine Entlöhnung gemäss der kantonalen Lohnentwicklungstabelle auszurichten. Das Personalrekursgericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Lohnvergleichs zwischen Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften. Mit Urteil vom 16. November 2006 stellte es im Sinne eines Teilentscheids fest, dass der Vergleich zwischen der angefochtenen Lohnverfügung und der kantonalen Besoldung der Primarlehrkräfte nicht zur Begründung einer allfälligen Lohndiskriminierung herangezogen werden könne.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Januar 2007 beantragt X.________, der Entscheid des Personalrekursgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vergleich zwischen der angefochtenen Lohnverfügung der Einwohnergemeinde Y.________ und der kantonalen Besoldung der Primarlehrkräfte zur Begründung einer allfälligen Lohndiskriminierung herangezogen werden könne; die Sache sei zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Personalrekursgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während die Schulpflege Y.________ auf Abweisung schlechthin schliesst.

Dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann wurde Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Sie beantragt deren Gutheissung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.1 Der angefochtene Entscheid erging vor dem 1. Januar 2007. Auf das Verfahren ist daher noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide in öffentlichrechtlichen Arbeitsstreitigkeiten kantonaler Angestellter ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es um die Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) geht, wie dies hier der Fall ist ( Art. 13 Abs. 1 GlG ; Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. g OG ; BGE 124 II 409 E. 1d/ii S. 417).

1.3 Das Personalrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Vergleich zwischen den streitigen Lohnverfügungen und der kantonalen Besoldung der Primarlehrkräfte nicht zur Begründung einer allfälligen Lohndiskriminierung herangezogen werden könne. Es hat damit nicht abschliessend über die erhobenen Lohnklagen befunden, sondern über eine materielle Vorfrage einen Teilentscheid gefällt, der prozessual einem Endentscheid gleichzustellen ist, d.h. innert der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 106 Abs. 1 OG selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BGE 130 II 321 E. 1 S. 324; 129 II 286 E. 4.2 S. 291; 120 Ib 97 E. 1b S. 99, je mit Hinweisen).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, ihre Besoldung für das Jahr 2005 verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz und stelle eine indirekte Diskriminierung dar, da die Lohndifferenz zwischen ihr und den ebenfalls von der Gemeinde angestellten Primarlehrkräften zu gross sei. Sie verlangte, wie die Primarlehrkräfte gemäss der kantonalen Lohnentwicklungstabelle entlöhnt zu werden. Dabei stellte sie nicht in Frage, dass die Kindergärtnerinnen und die Primarlehrkräfte im Lohndekret Lehrpersonen nicht der gleichen Lohnstufe zugeordnet sind, woraus sich Unterschiede in der Besoldung von 14,6 bis 17,1 % ergeben. In ihrem Fall seien die Unterschiede aber erheblich grösser, was als diskriminierend zu betrachten sei.

Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Beruf der Kindergärtnerin um einen typischen Frauenberuf handle, währenddem der Beruf des Primarlehrers, obwohl mittlerweile überwiegend von Frauen ausgeübt, aufgrund seiner historischen Prägung als geschlechtsmässig neutral zu betrachten sei und in Lohnvergleichsfragen als neutraler Vergleichsberuf gegenüber Frauenberufen herangezogen werden könne ( BGE 125 II 530 E. 2b S. 532). Sie hat ferner angenommen, dass sich der Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn, wie er sich aus Art. 3 Abs. 2 GlG ergibt, gegen denjenigen richte, der den Lohn bezahlt, also den Arbeitgeber. Demzufolge gelte das Lohngleichheitsgebot grundsätzlich für die Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers oder eines von diesem abhängigen Systems; die dem Bewertungsvergleich zugeführten Tätigkeiten müssten bei ein und derselben Arbeitgeberschaft erbracht werden. Kantons-, gemeinde- oder firmenübergreifende Vergleiche oder Lohnvergleiche zwischen Kantons- und Bundesangestellten könnten nicht verlangt werden, wenn die Arbeitgeber bezüglich des Lohnsystems, der Festsetzung und Bezahlung der Löhne nicht formalrechtlich, sondern tatsächlich voneinander unabhängige Entitäten und alleinverantwortlich seien. Bei Verflechtungen müsse der Vergleich allerdings ausgeweitet werden, und es könnten auch andere juristische Personen oder öffentlichrechtliche Körperschaften als die formellrechtliche Arbeitgeberschaft belangt werden. Erlasse ein Kanton Empfehlungen für die kommunalen Besoldungsreglemente und hielten sich die Gemeinden trotz rechtlich bestehender Autonomie faktisch an diese Empfehlungen, könne auch bei der Beurteilung einer kommunalen Besoldungsordnung auf die kantonalen Empfehlungen abgestellt werden.

Gegen diese grundsätzlichen Ausführungen wird in der Beschwerde zu Recht nichts vorgebracht (vgl. zum Ganzen BGE 125 I 71 E. 4d/bb S. 85/86, mit Hinweisen; Elisabeth Freivogel, in: Margrit Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann, Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, N. 104/105 zu Art. 3; Susy Stauber-Moser, Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, AJP 2006 S. 1355; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, Zbl 104/2003, S. 119/120). Streitig ist allein, ob die Gemeinde im massgebenden Jahr 2005 in diesem Sinne als Arbeitgeberin sowohl der Kindergärtnerinnen als auch der in ihren Schulen beschäftigten Primarlehrkräfte zu betrachten ist.

3. Gemäss der Darstellung der Vorinstanz, die mit der Beschwerde ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, unterstehen sowohl die Kindergärtnerinnen wie die Primarlehrkräfte dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 (GAL). Nach § 41 GAL sind beide Angestellte der entsprechenden Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes. Bei den Primarlehrkräften obliegt jedoch die Festlegung und Ausrichtung der Besoldung dem Kanton. Diese wird denn auch vom Kanton im Lohndekret Lehrpersonen und in der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen vom 13. Oktober 2004 (VALL) abschliessend umschrieben. Insofern sind die Primarlehrer den kantonalen Angestellten gleichgestellt. Faktisch besteht bei ihnen somit eine doppelte Arbeitgeberfunktion: Anstellungsbehörde ist die Gemeinde, während der Kanton die Besoldung festlegt und auch ausbezahlt. Demgegenüber erfolgten die Festsetzung und die Ausrichtung der Besoldung der Kindergärtnerinnen im Jahre 2005 noch durch die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände. Erst mit Wirkung ab 1. Januar 2006 wurden diese Aufgaben dem Kanton übertragen. Vorher bestanden seitens des Kantons keine für die Gemeinden verbindlichen Richtlinien über die Höhe der Besoldung der Kindergärtnerinnen; es wurde einzig unverbindlich empfohlen, den Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes Rechnung zu tragen. Der Kanton gewährte den Gemeinden zwar Beiträge an die Ausgaben für die Besoldung der Kindergärtnerinnen, machte aber in Bezug auf deren Höhe keine konkrete Vorgaben. Insbesondere war die in der Beschwerde erwähnte kantonale Lohnentwicklungstabelle auf die von den Gemeinden angestellten Kindergärtnerinnen nicht anwendbar. Demzufolge waren die Gemeinden damals die alleinigen Arbeitgeberinnen der Kindergärtnerinnen.

Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die kantonale Besoldung der Primarlehrkräfte nicht zur Begründung einer allfälligen Lohndiskriminierung der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. Zwar sind die Gemeinden auch Arbeitgeberinnen der Primarlehrer, doch ist für deren Besoldung, auf die es im vorliegenden Fall einzig ankommt, ausschliesslich der Kanton zuständig, dem somit allein die Eigenschaft des Lohnschuldners zukommt. Die Löhne der Kindergärtnerinnen wurden demgegenüber in der massgebenden Periode noch von den Gemeinden festgesetzt und ausbezahlt. Dass diese dabei an das Gleichstellungsgesetz und namentlich an das Lohndiskriminierungsverbot gebunden waren, bezieht sich auf den Vergleich innerhalb des Gemeindepersonals und besagt nicht, dass sie dessen Löhne an denjenigen der kantonalen Angestellten auszurichten hatten. Das muss trotz der formellen Arbeitgeberqualität hinsichtlich der vom Kanton festgesetzten und ausbezahlten Löhne der Primarlehrkräfte ebenfalls gelten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 2A.558/2001 vom 27. Juni 2002, das eine andere Konstellation betraf.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 13 Abs. 5 GlG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Y.________ und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: