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2A.776/2006 KI-generiert

The case involves an individual who entered Switzerland in May 2005 seeking asylum, identifying initially as a Cameroonian national

Geschäftsnummer 2A.776/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in May 2005 seeking asylum, identifying initially as a Cameroonian national. Following the rejection of his asylum claim and his subsequent incarceration from May to December 2006, he was detained in removal custody by the local foreign affairs authority. In December 2006, the individual submitted a letter to the Federal Tribunal expressing remorse and indicating a change in his nationality claim to Nigerian, while also expressing a desire to appeal for asylum. The case was reviewed, but ultimately, his appeal against the detention was deemed inadmissible due to lack of substantial grounds. The authorities were instructed to ensure that the individual received the tribunal's decision appropriately.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG; The case involves an individual who entered Switzerland in May 2005 seeking asylum, identifying initially as a Cameroonian national: Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten), nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).

Schlagwörter

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Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger strafrechtliche Landesverweisung ausländische Staatsangehörige ausländerrechtliche Festhaltung Neuprüfung des Asylgesuchs Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
Juni 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung.
Art. 108 Abs. 2 OG
Sie genügt aber den formellen Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht, enthält sie doch weder einen auf die Ausschaffungshaft bezogenen Antrag noch eine sachbezogene Begründung hiezu.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre ohnehin unbegründet, nachdem die vom Verwaltungsgericht erwähnten Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG und Art.
Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG
c ANAG und Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG in Verbindung mit Art.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) offensichtlich gegeben sind (E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
3 des angefochtenen Entscheids) und die Haft auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG klar als zulässig erscheint.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Den Behörden lässt sich sodann hinsichtlich des Beschleunigungsgebots ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ) nichts vorwerfen: Zwar befand sich der Beschwerdeführer während Monaten in Strafhaft und stand er an sich für ausländerrechtliche Massnahmen zur Verfügung.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.776/2006 /leb

Urteil vom 5. Januar 2007

Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh., Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen,

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Postfach 161, 9043 Trogen.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 15. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________, geb. 1988, reiste am 21. Mai 2005 in die Schweiz ein. Er stellte ein Asylgesuch, wobei er sich als Staatsangehöriger von Kamerun bezeichnete; für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Appenzell A.Rh. zugeteilt. Das Bundesamt für Migration trat am 14. Juni 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Eine Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission blieb erfolglos. Nachdem X.________ vom 18. Mai bis zum 14. Dezember 2006 im Strafvollzug geweilt hatte, nahm ihn das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. am 14. Dezember 2006 in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2006 bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts von Appenzell A.Rh. die Ausschaffungshaft bis zum 13. März 2007.

Mit einer als "Letter of apology for forgiveness" bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht vom 20. Dezember 2006 äussert sich X.________ in englischer Sprache zu seinem bisherigen Verhalten, bezeichnet sich nunmehr als nigerianischen Staatsangehörigen und erklärt "to appeal for the Assylum".

2. Die Eingabe vom 20. Dezember 2006 ist zwar als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftgenehmigungsentscheid entgegenzunehmen. Sie genügt aber den formellen Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht, enthält sie doch weder einen auf die Ausschaffungshaft bezogenen Antrag noch eine sachbezogene Begründung hiezu. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre ohnehin unbegründet, nachdem die vom Verwaltungsgericht erwähnten Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG und Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG bei dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) offensichtlich gegeben sind (E. 3 des angefochtenen Entscheids) und die Haft auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG klar als zulässig erscheint. Den Behörden lässt sich sodann hinsichtlich des Beschleunigungsgebots ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ) nichts vorwerfen: Zwar befand sich der Beschwerdeführer während Monaten in Strafhaft und stand er an sich für ausländerrechtliche Massnahmen zur Verfügung. Indessen gab er sich erst im Dezember 2006 als nigerianischer Staatsangehöriger zu erkennen, woraufhin entsprechend zielgerichtete Ausschaffungsbemühungen sofort aufgenommen wurden.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten), nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).

Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Da die Eingabe vom 20. Dezember 2006 möglicherweise einen erneuten Antrag auf Gewährung des Asyls enthält, ist sie dem Bundesamt für Migration zur Kenntnis zu bringen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Migration - zusammen mit einem Doppel der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2006 - schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2007

Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: