Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.775/2006 KI-generiert

Corporate Tax Assessment Challenge Involving Loss Carryforwards, Constructive Dividend, and Site Remediation Provision

Geschäftsnummer 2A.775/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax dispute between a company and the Zurich cantonal tax authorities regarding the taxable net profit for the year 2002. Initially, the tax authorities assessed the company's net profit at approximately 4.75 million Swiss francs, which was later reduced to about 4.03 million following the company's appeal. The company contested this decision, arguing for a further reduction of taxable profit to approximately 1.13 million Swiss francs, claiming that certain loss carryforwards were not recognized. The cantonal tax office had also identified a concealed profit distribution due to a lack of consideration for a pledged liability, and it disallowed a provision for environmental remediation costs because the company's previous property transactions made that provision unjustified. The case ultimately resulted in an appeal to the Federal Tribunal, which involved complex considerations regarding tax law, the recognition of losses, and the legitimacy of the tax assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 67 DBG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; Corporate Tax Assessment Challenge Involving Loss Carryforwards, Constructive Dividend, and Site Remediation Provision: Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Gewinnsteuer Steuerveranlagungen direkte Steuer verdeckte Gewinnausschüttung Steuerbehörde Liegenschaftssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Intercantonal Taxation of Real Estate Gain with Operational Loss and Loss Carryforward Rules
«…nn sie im Rahmen von Art. 67 DBG über den Abzug von solchen Verlusten zu befinden haben BGE 140 I 114 S. 121 (Urteile 2A.775/2006 vom 18. Juni 2007 E. 1.1; 2A.192/2000 vom 9. Mai 2001 E. 1, in: RDAF 2001 II S. 261). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt ist (nu…»
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«…lschaft sind, anders als bei ausserkantonaler selbständiger Erwerbstätigkeit, zwei verschiedene Steuersubjekte (Urteile 2A.775/2006 vom 18. Juni 2007 E. 1.2; 2A.466/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Allein dies erfordert einen amtshilfeweisen Datenaus…»
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«…lschaft sind, anders als bei ausserkantonaler selbständiger Erwerbstätigkeit, zwei verschiedene Steuersubjekte (Urteile 2A.775/2006 vom 18. Juni 2007 E. 1.2; 2A.466/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Allein dies erfordert einen amtshilfeweisen Datenaus…»
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«…teil des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.192/2000 vom 9. Mai 2001, E. 1b/bb mit Rechtsprechungshinweisen, vgl. auch BGE Nr. 2A.775/2006 vom 18. Juni 2007 und BGE Nr. 2C_761/2007 vom 23. Juni 2008). Das Bundesgericht anerkennt somit neben der Festsetzung d…»
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«…erichts vom 9. Mai 2001 [2A.192/2000], Erw. 1b/bb mit Rechtsprechungshinweisen, vgl. auch Entscheide vom 18. Juni 2007 [2A.775/2006] und vom 23. Juni 2008 [2C_761/2007]). Das Bundesgericht anerkennt somit neben der Festsetzung der Steuerfaktoren keine…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.775/2006 /fco

Urteil vom 18. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Stüdi Treuhand,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2002,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

2. Abteilung, 2. Kammer, vom 15. November 2006.

Sachverhalt:

A. Die X.________ AG wurde vom kantonalen Steueramt Zürich für die direkte Bundessteuer 2002 mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 4'753'000.-- bei einem Eigenkapital von Fr. 4'771'650.-- veranlagt. In teilweiser Gutheissung eines Rekurses der Steuerpflichtigen setzte die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Mai 2006 bzw. Berichtigung vom 6. Juni 2006 den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 4'027'500.-- bei einem Eigenkapital von Fr. 4'046'172.-- fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 2006 beantragt die X.________ AG, der steuerbare Reingewinn sei für das Jahr 2002 auf Fr. 1'133'000.-- festzusetzen.

Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst ihrerseits auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen:

1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die kantonalen Behörden die von ihr geltend gemachten Verlustvorträge zum Teil nicht anerkannt hätten, obwohl für die betreffenden Steuerjahre definitive Einschätzungen vorlägen. Der Rechtskraft fähig ist indessen grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber deren Motive. Wird eine juristische Person mit einem Reingewinn von "Null" eingeschätzt, so ist damit nur entschieden, dass sie keinen steuerbaren Gewinn erzielt hat und dementsprechend für das betreffende Jahr keine Steuern bezahlen muss. Die Höhe des einer solchen Veranlagung zugrundeliegenden Verlustes ist demgegenüber nicht rechtskräftig festgesetzt worden. Die Steuerbehörden sind daher nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung befugt, die Höhe der in den Vorjahren geltend gemachten Verluste trotz der Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügungen zu überprüfen, wenn sie im Rahmen von Art. 67 DBG über den Abzug von solchen Verlusten zu befinden haben (Urteil 2A.192/2000 vom 9. Mai 2001, publiziert in RDAF 2001 II S. 261 ff., E. 1).

1.2 Die Beschwerdeführerin hatte zugunsten ihres Alleinaktionärs Y.________ Schuldbriefe im Betrag von 12 Mio. Franken verpfändet, die auf ihr gehörenden Liegenschaften lasteten. Eine Gegenleistung des Aktionärs ist ihr für diese Pfandbestellung nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht zugeflossen. Damit ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ohne weiteres zu bejahen, wäre doch von einem unbeteiligten Dritten für eine solche Pfandbestellung zweifellos eine Drittpfandkommission verlangt worden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei: Dass die Beschwerdeführerin und ihr Alleinaktionär wirtschaftlich als Einheit zu betrachten sind, steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen. Gesellschaft und Alleinaktionär sind zwei verschiedene Steuersubjekte, und der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung ist gerade dann erfüllt, wenn die Gesellschaft ihrem Aktionär geschäftsmässig nicht begründete Vorteile zukommen lässt, wie dies hier der Fall war. Irrelevant ist sodann, dass der Kredit auch von der Beschwerdeführerin hätte aufgenommen werden können, denn auch in diesem Fall wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung zu bejahen gewesen, da der Kreditbetrag dem Aktionär und nicht der Beschwerdeführerin zugute kam. Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit der Pfandbestellung kein Risiko übernommen hat. Das Gegenteil ist der Fall, hätte doch der Gläubiger auf die Schuldbriefe und damit indirekt auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin greifen können, wenn der Aktionär mit der Zinszahlung oder mit der Amortisation des Kredites in Verzug geraten wäre.

Den Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung haben die kantonalen Behörden nach pflichtgemässem Ermessen ermittelt, nachdem die Beschwerdeführerin trotz Mahnung keine näheren Angaben über die für die Höhe der Drittpfandkommission massgebenden Verhältnisse, namentlich über die Bonität des Alleinaktionärs und die weiteren Umstände der Drittpfandbestellung, gemacht hatte. Sie haben das angemessene Entgelt für das Zurverfügungstellen des Drittpfandes unter Hinweis auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission I vom 23. November 2000, der seinerseits auf einem zur Frage der marktgerechten Höhe einer Drittpfandkommission eingeholten Gutachten beruhte, auf 2 % der Pfandsumme geschätzt. Mit dieser Schätzung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in tauglicher Weise auseinander. Sie verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass es nicht darauf ankommt, welchen Zins sie selber hätte bezahlen müssen, wenn sie ihrerseits einen Kredit aufgenommen hätte.

1.3 Das kantonale Steueramt hat der Beschwerdeführerin eine Rückstellung für Altlastensanierungen im Betrag von Fr. 3'000'000.-- aufgerechnet, weil deren geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich mit Kaufverträgen vom 22. Mai 2002 und 1. April 2003 ihren gesamten Immobilienbesitz veräussert, wobei jeweils ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Altlastensanierung der früher für den Betrieb einer Fabrik genutzten Grundstücke, mit Ausnahme der bis Vertragsschluss angefallenen Kosten, vollumfänglich zu Lasten der Käufer gehen sollte. Inwiefern trotz dieser Umstände noch nach dem 31. Dezember 2002 ein Rückstellungsbedarf bestanden haben soll, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Sie hat nicht einmal behauptet, dass die Käuferinnen der Grundstücke möglicherweise nicht in der Lage sein könnten, die von ihnen in den Kaufverträgen übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Altlastensanierung nachzukommen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Risiken für die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch bestehen könnten, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.

1.4 Gegen die weiteren Aufrechnungen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor.

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: