Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.77/2005 KI-generiert

Armenian Nationals v. Swiss Asylum Appeals Commission

Geschäftsnummer 2A.77/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family of Armenian nationals who applied for asylum in Switzerland but had their applications rejected by the Federal Office for Refugees, leading to a planned expulsion. The family members contested this decision through appeals to the Swiss Asylum Appeal Commission, which also denied their complaints in three separate rulings. Subsequently, the family filed a joint complaint against these rulings with the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the commission’s decisions. However, the Tribunal declared that it could not accept the complaint based on the relevant asylum legislation, which stipulates that such decisions by the commission are final and not subject to judicial review by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 AsylG, Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 36a OG, Art. 152 OG, Art. 64 LTF; Armenian Nationals v. Swiss Asylum Appeals Commission: The family members contested this decision through appeals to the Swiss Asylum Appeal Commission, which also denied their complaints in three separate rulings. Subsequently, the family filed a joint complaint against these rulings with the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the commission’s decisions. However, the Tribunal declared that it could not accept the complaint based on the relevant asylum legislation, which stipulates that such decisions by the commission are final and not subject to judicial review by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung Verwaltungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde im Ausland Asylgesuch eines türkischen Kurden Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 AsylG
Gemäss Art. 105 Abs. 1 AsylG entscheidet die Schweizerische Asylrekurskommission endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) betreffend Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf Asylgesuche (lit.
Art. 84 Abs. 1 OG
Die Beschwerde ist auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen, kann doch mit diesem subsidiären Rechtsmittel gemäss Art. 84 Abs. 1 OG nur gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide), d.h.
Art. 36a OG
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) nicht einzutreten, ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug).
Art. 152 OG
Sollten sie mit ihrem Antrag, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen, um Kostenbefreiung auch im Unterliegensfall und insofern um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 152 OG ).
Art. 64 LTF
Although Art. 152 OG is cited regarding the rejection of the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), the provision governing legal aid applications in the dispositive is Art. 64 LTF (or its predecessor in the OG, which is addressed by citing the relevant cost/legal aid articles).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although Art. 152 OG is cited regarding the rejection of the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), the provision governing legal aid applications in the dispositive is Art. 64 LTF (or its predecessor in the OG, which is addressed by citing the relevant cost/legal aid articles).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.77/2005 /leb

Urteil vom 8. Februar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

B.________,

C.________,

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Schweizerische Asylrekurskommission, Webergutstrasse 5, Postfach, 3052 Zollikofen.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen drei Urteile

der Schweizerischen Asylrekurskommission vom

7. Dezember 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

B.________ (geb. 1947), seine Ehefrau C.________ (geb. 1951) sowie ihre Kinder A.________ (geb. 1979) und D.________ (geb. 1978) sind armenische Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 16. September 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Mit drei Urteilen vom 7. Dezember 2004 (ein Urteil betreffend die Eheleute, je ein Urteil für die zwei Kinder) wies die Schweizerische Asylrekurskommission die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden ab. Mit gemeinsamer Rechtsschrift vom 3. Februar 2005 haben B.________, C.________, A.________ und D.________ gegen die drei Urteile der Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde erhoben. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Gemäss Art. 105 Abs. 1 AsylG entscheidet die Schweizerische Asylrekurskommission endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) betreffend Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf Asylgesuche (lit. a) sowie betreffend Wegweisung (lit. c). Entsprechende Urteile können somit nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, was ausdrücklich in Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG festgehalten ist. Die Beschwerde ist auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen, kann doch mit diesem subsidiären Rechtsmittel gemäss Art. 84 Abs. 1 OG nur gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide), d.h. gegen von einer kantonalen Behörde getroffene Entscheidungen Beschwerde geführt werden, nicht aber gegen Urteile von Bundesbehörden (wie der Schweizerischen Asylrekurskommission). Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) nicht einzutreten, ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Sollten sie mit ihrem Antrag, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen, um Kostenbefreiung auch im Unterliegensfall und insofern um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 152 OG ). Es besteht kein Anlass, aus anderen Gründen von der gesetzlichen Kostenregelung abzuweichen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: