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2A.766/2006 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal After Divorce and Remarriage

Geschäftsnummer 2A.766/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who applied for the extension of her residence permit in Switzerland but was denied by the local authorities due to the non-existence of her marriage to a Swiss citizen, which she was using as a basis for her permit application. Following the rejection and unsuccessful appeals, the applicant's marriage was subsequently dissolved, and she remarried another Swiss citizen, which resulted in the issuance of a new residence permit by a different canton. As a result, the initial legal proceedings concerning the permit extension became moot, leading the court to declare the case resolved without further hearings. The court also determined that any costs incurred should be borne by the applicant since the initial claim lacked a viable basis for success.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 40 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Residence Permit Non-Renewal After Divorce and Remarriage: Following the rejection and unsuccessful appeals, the applicant's marriage was subsequently dissolved, and she remarried another Swiss citizen, which resulted in the issuance of a new residence permit by a different canton. As a result, the initial legal proceedings concerning the permit extension became moot, leading the court to declare the case resolved without further hearings. The court also determined that any costs incurred should be borne by the applicant since the initial claim lacked a viable basis for success.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgelöste Ehe Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Widerruf der Niederlassungsbewilligung Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 72 BZP
Cited as the procedural basis, applied in conjunction with Art. 40 OG, for declaring the case settled due to loss of subject matter/interest.
Art. 40 OG
72 BZP , welcher gestützt auf Art. 40 OG sinngemäss Anwendung findet).
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) muss davon ausgegangen werden, dass lange vor Ablauf von fünf Jahren keine Aussichten auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zwischen der Beschwerdeführerin und Y.________ bestanden.
Art. 156 Abs. 1 OG
153 und 153a OG ) aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat sie nicht ( Art. 159 Abs. 2 OG ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP

Cited as the procedural basis, applied in conjunction with Art. 40 OG, for declaring the case settled due to loss of subject matter/interest.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.766/2006/ble

Beschluss vom 20. Februar 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen lehnte am 6. Juni 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der mazedonischen Staatsangehörigen X.________, geb. 1979, mit der Begründung ab, dass sie die Ehe mit dem schweizerischen Ehemann Y.________ seit vielen Jahren nicht mehr lebe und sich daher im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren rechtsmissbräuchlich darauf berufe. Ein Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos; die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 9. November 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

X.________ erhob am 13. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Am 29. November 2006 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit Y.________ geschieden. Bereits am 2. Februar 2007 hat sie wiederum einen Schweizer Bürger geheiratet, welcher im Kanton Schwyz wohnhaft ist. Gestützt auf diese Heirat ist der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Das Rechtsschutzinteresse an der Behandung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit dahingefallen, wovon auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, welche für den Fall einer Bewilligungserteilung im Kanton Schwyz einen Beschwerderückzug in Aussicht gestellt hat, ohne allerdings bis heute eine entsprechende förmliche Erklärung eingereicht zu haben.

2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP , welcher gestützt auf Art. 40 OG sinngemäss Anwendung findet).

Da jegliches Interesse an der Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dahingefallen ist, kann der Rechtsstreit als erledigt erklärt werden; eine zusätzliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten erübrigt sich, nachdem im Hinblick auf die bevorstehende Bewilligungserteilung im Kanton Schwyz bereits Korrespondenz geführt worden ist.

Die im Hinblick auf die Kostenregelung erforderliche summarische Beurteilung der Angelegenheit ergibt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine reellen Erfolgsaussichten hatte: Insbesondere angesichts der Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) muss davon ausgegangen werden, dass lange vor Ablauf von fünf Jahren keine Aussichten auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zwischen der Beschwerdeführerin und Y.________ bestanden. Einzig diese Ehe hätte als Anknüpfungspunkt für eine Bewilligungserteilung dienen können; da sie ausschliesslich noch auf dem Papier bestand, erwies sich die Berufung darauf im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren als rechtsmissbräuchlich. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu betrachten, und es sind ihr die bisher angefallenen Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 153 und 153a OG ) aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat sie nicht ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Der Rechtsstreit wird als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: