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2A.764/2006 KI-generiert

A taxpayer failed to submit their 2004 tax declaration within the required timeframe and, after receiving two reminders from the tax authority, was imposed a fine for procedural violations

Geschäftsnummer 2A.764/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer failed to submit their 2004 tax declaration within the required timeframe and, after receiving two reminders from the tax authority, was imposed a fine for procedural violations. The taxpayer's appeal against this fine was dismissed by the administrative court. Subsequently, the taxpayer brought the case to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision. However, the taxpayer did not contest the fact of having been reminded or provide justification for not submitting the declaration. The court found that the legal requirements for imposing the fine were met and upheld the administrative court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 156 OG, Art. 159 OG; A taxpayer failed to submit their 2004 tax declaration within the required timeframe and, after receiving two reminders from the tax authority, was imposed a fine for procedural violations: Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Schlagwörter

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Steuererklärung Busse gegen Steuerpflichtige Verfahrensverletzungen verspätete Eingabe Gemeindesteuer Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) ist der Tatbestand von § 235 Abs.
Art. 156 OG
Art. 156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl.
Art. 159 OG
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.764/2006 /leb

Urteil vom 20. Dezember 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,

Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Busse nach Steuergesetz,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte die Steuererklärung 2004 nicht innert Frist ein und wurde deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Aargau zweimal erfolglos gemahnt. Schliesslich wurde er wegen Verletzung von Verfahrenspflichten mit einer Busse von 500 Franken belegt (Strafbefehl vom 17. Oktober 2005 sowie Urteil des Aargauer Steuerrekursgerichts vom 31. Mai 2006). Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 14. November 2006 ab.

2. Am 13. Dezember 2006 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:

3. Gemäss § 235 Abs. 1 lit. a des Aargauer Steuergesetzes (StG/AG) vom 15. Dezember 1998 in Verbindung mit Art. 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.- bestraft, wer trotz Mahnung (vorsätzlich oder fahrlässig) die Steuererklärung nicht einreicht. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, gemahnt worden zu sein, noch macht er geltend, die Steuererklärung 2004 eingereicht zu haben. Er beschäftigt sich in seiner Eingabe vorwiegend mit der Person des Vorstehers des zuständigen Gemeindesteueramts und einer offenbar vor Jahren gegen diesen eingereichten Strafanzeige. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, ist doch weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern ein persönlicher Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Amtsvorsteher es rechtfertigen könnte, die Steuererklärung 2004 nicht einzureichen; insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid verwiesen werden. Letztlich bleibt der Beschwerdeführer jegliche Erklärung dafür schuldig, wieso er die Steuererklärung nicht eingereicht hat. Angesichts des unbestrittenen und von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) ist der Tatbestand von § 235 Abs. 1 lit. a StG /AG erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht gebüsst worden ist.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: