Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.750/2005 KI-generiert

Taxpayer Appeal of Estimated Assessment Due to Unfiled Return

Geschäftsnummer 2A.750/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who failed to submit a tax return for the year 2002 despite reminders and was subsequently assessed taxes by the tax administration based on discretion. The taxpayer contested this assessment, but the tax administration rejected the appeal due to its formal deficiencies. The tax appeals commission upheld the rejection, confirming that the appeal was not timely and lacked necessary formal requirements. The taxpayer's subsequent complaints to the administrative court were also dismissed. Ultimately, the taxpayer filed complaints with the federal court, which determined that the appeals were unfounded, primarily because the taxpayer had not adhered to required procedural steps, such as submitting a tax return to substantiate the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 OG, Art. 36a OG, Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 48 Abs. 2 StHG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 156 OG; Taxpayer Appeal of Estimated Assessment Due to Unfiled Return: Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuererklärungseinreichung Steuerbehörde Beweislosigkeit Verwaltungsbeschwerde Buchungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 OG
Art. 36a OG
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerden so oder anders offensichtlich unbegründet sind und im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden können:
Art. 132 Abs. 3 DBG
Art. 132 Abs. 3 DBG für das Bundesrecht; für das kantonale Recht Art.
Art. 48 Abs. 2 StHG
5 StG /BE sowie Art. 48 Abs. 2 StHG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ), steht nach dem Gesagten fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügte.
Art. 156 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.750/2005 /vje

Urteil vom 10. Januar 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Münstergasse 3, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2002 sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2002,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. November 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte - trotz Mahnung - keine Steuererklärung für das Steuerjahr 2002 ein und wurde deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Bern am 9. März 2004 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern nach Ermessen veranlagt. Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung wegen Verspätung nicht ein. Die daraufhin angerufene Steuerrekurskommission schützte den Nichteintretensentscheid: Zwar sei die Einsprache nicht verspätet gewesen, sie habe aber den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprochen, weshalb es im Ergebnis richtig gewesen sei, darauf nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die bei ihm gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden des Steuerpflichtigen ab (Urteil vom 18. November 2005).

2. Am 23. Dezember 2005 hat X.________ beim Bundesgericht zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht, mit denen er die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend die direkte Bundessteuer 2002 einerseits und betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2002 andererseits verlangt; zudem sei die Steuerverwaltung des Kantons Bern anzuweisen, auf seine Einsprache einzutreten. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer allerdings lediglich geltend, seine Einsprache sei rechtzeitig gewesen. Mit der für die vorinstanzlichen Entscheide ausschlaggebenden Feststellung, die Einsprache habe an Formmängeln gelitten, setzt er sich nicht auseinander. Deshalb ist bereits fraglich, ob seine Verwaltungsgerichtsbeschwerden den gesetzlichen Formerfordernissen von Art.108 OG genügen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerden so oder anders offensichtlich unbegründet sind und im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden können:

3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten, wobei er seine Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel zu nennen hat (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG für das Bundesrecht; für das kantonale Recht Art. 191 Abs. 3 und Abs. 5 StG /BE sowie Art. 48 Abs. 2 StHG ). Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss dieser für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere die Steuererklärung einreichen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich insoweit nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Eingabe nicht eingetreten wird ( BGE 123 II 552 E. 4c S. 557; Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005, E. 5.2). Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe weder während der gesetzlichen Einsprachefrist die Steuererklärung eingereicht noch irgendwelche Gründe geltend gemacht, welche dieses Versäumnis entschuldigen würden. Da diese (unbestrittene) Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ), steht nach dem Gesagten fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügte. Mithin sind die Steuerbehörden zu Recht nicht darauf eingetreten und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: