Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.745/2004 KI-generiert

Taxpayer Fails to Validate Military Service Tax Exemption Claim Without Current Medical Certificate

Geschäftsnummer 2A.745/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought exemption from military substitute service payments for the year 2003, citing health issues stemming from a birth defect and spleen removal. He filed a complaint against a decision by the cantonal tax court, which denied his request based on his failure to provide a current medical certificate despite multiple requests from the relevant authorities. The individual argued that his condition was permanent and that the authorities should have accessed his existing medical records instead. The legal framework required him to submit evidence regarding the severity of his condition, which he failed to do, leading to the conclusion that the absence of evidence resulted in his obligation to pay the military substitute fee.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 lit. a - ater WPEG, Art. 4 WPEG, Art. 40 WPEV, Art. 191 BV, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Taxpayer Fails to Validate Military Service Tax Exemption Claim Without Current Medical Certificate: Im gleichen Urteil hielt das Steuergericht (E. 2) in Bezug auf das Ersatzjahr 2001 fest, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer nach Art. 4 WPEG von der Ersatzabgabe befreit werden könnte. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden, zumal auch hier gilt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam.

Schlagwörter

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Militärpflichtersatz Rechte des Steuerpflichtigen Gesundheitszeugnis Steuermeldung Medizinische Akte Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.745/2004 /kil

Urteil vom 4. Januar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung Solothurn, Hauptgasse 70, 4500 Solothurn,

Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Wehrpflichtersatz 2003 (Ersatzbefreiung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom

20. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil SGWPE.2004.1 vom 20. September 2004 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der kantonalen Wehrpflichtersatzverwaltung vom 12. Januar 2004 betreffend Wehrpflichtersatz 2003 ab. Der Beschwerdeführer hatte verlangt, dass er vom Wehrpflichtersatz befreit werde.

Hiergegen führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, er sei vom Wehrpflichtersatz ab dem Jahre 1995 zu befreien, da er an einem Geburtsgebrechen leide und ihm zudem die Milz entfernt worden sei. Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 40 %.

Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2. Der Sachverhalt, wie er im angefochtenen Entscheid dargestellt wird, ist unbestritten: Der Beschwerdeführer reichte trotz mehrmaligen Aufforderungen der Wehrpflichtersatzverwaltung (Schreiben vom 7. Juli, 25. September und 27. Oktober 2003) kein Arztzeugnis ein. Er ist der Auffassung, die Wehrpflichtersatzbehörde hätte von sich aus Abklärungen treffen und das anlässlich der Aushebung erstellte ärztliche Dossier beiziehen müssen. Sein Leiden sei dauernder Natur und bessere sich nicht, weshalb sich die Einholung eines neuen ärztlichen Zeugnisses erübrige.

3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) hat der Ersatzpflichtige der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Der Ersatzpflichtige, der wegen Invalidität oder Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst die Ersatzbefreiung beansprucht, ist namentlich verpflichtet, sich den Untersuchungen eines medizinischen Sachverständigen zu unterziehen oder seinen Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden (vgl. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEV; SR 661.1). Indem die Wehrpflichtersatzbehörde im Falle des Beschwerdeführers ein aktuelles Arztzeugnis zu Art und Schwere seines Leidens einverlangte, hielt sie sich im Rahmen der ihr durch Gesetz und Verordnung eingeräumten Befugnisse und überschritt ihre Kompetenzen keineswegs. Das Arztzeugnis hat neueren Datums zu sein, weil die Ersatzbefreiung u.a. für das Ersatzjahr 2003 in Frage steht.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Behörde hätte die Aushebungsakten beiziehen müssen, übersieht er, dass der militärärztliche Dienst an das Arztgeheimnis gebunden ist und sanitätsdienstliche Daten grundsätzlich nur an die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit zuständigen Ärzte in Armee und Verwaltung sowie allenfalls Vertrauensärzte anderer Verwaltungseinheiten und an den Arzt des betroffenen Wehrpflichtigen weiterleiten dürfen (Art. 17 der Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit, SR 511.12). Die kantonale Wehrpflichtersatzbehörde hätte daher vom militärärztlichen Dienst keine ärztlichen Angaben über den Beschwerdeführer erhalten.

Dazu kommt, dass im Rahmen der Aushebung die Frage der Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen war. Zu entscheiden war damals, ob das Gebrechen oder Leiden ihn für den Dienst untauglich machte. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung eine Schwere erreicht, die es erlaubt, den Beschwerdeführer von der Ersatzpflicht zu befreien. Nicht jede Invalidität oder gesundheitliche Beeinträchtigung, die Dienstuntauglichkeit zur Folge hat, gibt Anspruch auf Ersatzbefreiung, sondern nur, wenn sie "erheblich" ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a - ater WPEG). Auch aus diesem Grund ist eine neue Beurteilung des Leidens des Beschwerdeführers, diesmal unter dem Blickwinkel der Erheblichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung, erforderlich.

Weil sich der Beschwerdeführer weigerte, diese Abklärungen vornehmen zu lassen, kann über sein Gesuch um Ersatzbefreiung nicht entschieden werden. Die Folgen der Beweislosigkeit sind von ihm zu vertreten, das heisst, der Wehrpflichtersatz 2003 bleibt geschuldet.

4. Der Beschwerdeführer verlangt die Ersatzbefreiung rückwirkend ab dem Jahre 1995.

Was das Ersatzjahr 2002 betrifft, geht aus dem zweiten Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2004 (Urteil SGWPE.2003.5) hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anrechenbaren Zivilschutz-Diensttage keine Ersatzabgabe zu bezahlen hat (Urteil S. 3 oben).

Im gleichen Urteil hielt das Steuergericht (E. 2) in Bezug auf das Ersatzjahr 2001 fest, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer nach Art. 4 WPEG von der Ersatzabgabe befreit werden könnte. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden, zumal auch hier gilt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam.

Was die Veranlagungen 1999 und 2000 betrifft, so geht aus dem vorliegend angefochtenen Urteil SGWPE.2004.1 (Sachverhalt Ziff. 3) hervor, dass diese bereits im Jahre 2003 einer Revision unterzogen wurden. Diese Veranlagungen sind somit, wie auch die weiteren Veranlagungen 1995 - 1998, rechtskräftig. Es kann darauf nur zurückgekommen werden, wenn ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 40 WPEV vorliegt. Ein solcher wird nicht geltend gemacht.

5. Der Beschwerdeführer übt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten allgemeine Kritik an der gesetzlichen Ordnung des Wehrpflichtersatzes. Die Ordnung gemäss Bundesgesetz ist indessen für das Bundesgericht und die übrigen rechtsanwendenden Behörden verbindlich ( Art. 191 BV ). Sie kann nur durch den Bundesgesetzgeber geändert werden ( BGE 121 II 166 E. 1; ASA 66 251 E. 4 ; 60 566 E. 2). Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

6. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm zu ermöglichen, mehr Zivilschutzdienst zu leisten. Über Fragen des Zivilschutzdienstes ist indessen nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Immerhin sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Leistung von Zivilschutzdienst kein Recht ist, sondern eine Pflicht. Der Beschwerdeführer kann zum Zivilschutzdienst aufgeboten werden, er hat aber kein Recht auf Leistung von Zivilschutzdienst, auch wenn sich dadurch die für die Bemessung des Wehrpflichtersatzes anrechenbaren Zivilschutz-Diensttage erhöhen.

7. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Da der Sachverhalt unbestritten ist und sich nur Rechtsfragen stellen, kann auf den Beizug von Akten und Vernehmlassungen verzichtet werden. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Wehrpflichtersatzverwaltung Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: