Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.74/2000 KI-generiert

The case involves a Lebanese national who entered Switzerland in 1994 and married a Swiss citizen, subsequently receiving a residence permit

Geschäftsnummer 2A.74/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Lebanese national who entered Switzerland in 1994 and married a Swiss citizen, subsequently receiving a residence permit. However, he was convicted in 1998 for multiple serious offenses related to drug laws and was sentenced to 40 months of imprisonment along with a twelve-year expulsion from the country. Further legal issues arose when he was involved in a hit-and-run incident in 1998, leading to additional legal consequences. In 1999, his request to extend his residence permit was denied by the Department of the Interior of the Canton of Solothurn, a decision that was upheld by the Cantonal Administrative Court in early 2000. The individual contested this decision, but the appeals court held that the denial of the residence permit was justified due to the serious nature of his criminal behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 36a Abs. 3 OG; The case involves a Lebanese national who entered Switzerland in 1994 and married a Swiss citizen, subsequently receiving a residence permit: Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn gebunden, es sei denn, was vorliegend nicht der Fall ist, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ( Art. 105 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Verletzung von Bewilligungsauflagen polizeilicher Grund Fernhaltemassnahme Aufenthaltsrecht von Ausländern zusammenhängende Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht schon dann zulässig ist, wenn eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt ( Art. 10 Abs.
Art. 11 Abs. 3 ANAG
a ANAG ), sondern erst, wenn auch die erforderliche Interessenabwägung ( Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art.
Art. 7 ANAG
Das angefochtene Urteil hält vor Art. 7 ANAG und auch Art.
Art. 8 EMRK
7 ANAG und auch Art. 8 EMRK stand.
Art. 36a Abs. 3 OG
Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 36a OG
3.- a) Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung ( Art. 36a OG ) abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Art. 153a OG
b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

2A.74/2000/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

24. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller,

und Gerichtsschreiberin Diarra.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Benvenuto Salvoldelli, Hauptgasse 20, Postfach, Olten,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Der libanesische Staatsangehörige A.________ reiste am 14. April 1994 in die Schweiz ein und heiratete am 8. Juli 1994 eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Urteil des Kreisgerichts VII Bern-Laupen vom 1. Mai 1998 wurde A.________ wegen mehrfacher, qualifizierter, gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei sowie Nötigung mit 40 Monaten Zuchthaus und zwölf Jahren Landesverweisung - dies mit bedingtem Vollzug auf eine Probezeit von fünf Jahren - bestraft. Am 31. Oktober 1998 verursachte A.________ einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, worauf er den anderen Lenker mit Fusstritten traktiert und die Unfallstelle vor Eintreffen der Polizei verlassen haben soll. Am 9. Juni 1999 verurteilte ihn das Richteramt X.________ wegen am 11. Mai 1998 begangener Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen, Abdrängen von der Fahrbahn, Schikanestopp) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.

Mit Verfügung vom 28. Juli 1999 lehnte das Departement des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 12. Januar 2000 ab.

2.- a) Gegen dieses Urteil führt A.________ mit Eingabe vom 17. Februar 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Soweit er damit zusätzlich die Aufhebung der Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn vom 28. Juli 1999 beantragt, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn gebunden, es sei denn, was vorliegend nicht der Fall ist, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ( Art. 105 Abs. 2 OG ).

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

b) Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers zwar grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt aber, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein solcher ist hier infolge der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von 40 Monaten gegeben. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht schon dann zulässig ist, wenn eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt ( Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ), sondern erst, wenn auch die erforderliche Interessenabwägung ( Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142. 201) die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt ( BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12). Bei einem mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Bewilligung erneuern lassen will, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Grenze, von der an in der Regel auch dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn der Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz unzumutbar oder nur schwer

zumutbar ist, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt ( BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14).

c) Der Beschwerdeführer wurde bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz straffällig (von Juni 1995 bis zur Verhaftung am 21. Februar 1996) und zwar in einer Weise, bei der das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehedauer regelmässig überwiegt. Der Beschwerdeführer hat aus reinem Gewinnstreben gehandelt und hatte zudem keine Skrupel, seine Ehefrau in den Drogenhandel einzubeziehen. Auch mit seinem späteren Verhalten im Strassenverkehr hat er offenbart, dass er nicht bereit oder fähig ist, sich in die öffentliche Ordnung der Schweiz einzufügen. Ob der Ehefrau und deren aus einer früheren Beziehung stammenden Kindern zumutbar ist, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen, kann unter den vorliegenden Umständen dahingestellt bleiben. Das angefochtene Urteil hält vor Art. 7 ANAG und auch Art. 8 EMRK stand. Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.- a) Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung ( Art. 36a OG ) abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 24. Februar 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: