Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.733/2004 KI-generiert

Moroccan National v. Non-Renewal of Residence Permit Following Marital Separation

Geschäftsnummer 2A.733/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Morocco who, after marrying a Swiss citizen, was initially granted a residence permit to live in Switzerland. However, the local foreign police denied the application for an extension of this permit after the couple separated just months into their marriage and did not show signs of reconciling. The individual contested this decision through higher administrative channels, asserting that the separation should not affect their right to reside in the country. Despite these efforts, the local authorities maintained their stance, citing a lack of serious intent to maintain the marital relationship and confirmed that the marriage had effectively ended.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 7 ANAG, Art. 4 ANAG; Moroccan National v. Non-Renewal of Residence Permit Following Marital Separation: Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ehefreiheit ausländischer Ehegatte Ehetrennung Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 7 Abs. 1 ANAG ; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"); zudem darf die Anrufung der Ehe nicht anderweitig rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG ; BGE 128 II 145 E.
Art. 105 Abs. 2 OG
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl.
Art. 7 ANAG
Art. 4 ANAG
Soweit die kantonalen Behörden es im Rahmen von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein ausgeschlossen (vgl.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 127 II 161 ff.).
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.733/2004 /dxc

Urteil vom 21. Dezember 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

gegen

Einwohnergemeinde Biel, vertreten durch die Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28,

2502 Biel/Bienne,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,

3011 Bern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der aus Marokko stammende X.________ (geb. 1974) heiratete am 11. Januar 2002 die Schweizerin Y.________ (geb. 1960), worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr erteilt wurde. Die Fremdenpolizei der Einwohnergemeinde Biel lehnte es am 11. August 2003 ab, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, da sich die Ehegatten X.________ im September 2002 getrennt hätten und keine ernsthaften Aussichten auf eine Wiedervereinigung mehr bestehe. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an die Polizei- und Militärdirektion (Entscheid vom 27. Juli 2004) sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 11. November 2004 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Die Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG ; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"); zudem darf die Anrufung der Ehe nicht anderweitig rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG ; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.): Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Ausländer für sein Gesuch auf eine Beziehung stützt, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die (Fort-)Führung der Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist ( BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 11. Januar 2002 seine um vierzehn Jahre ältere Schweizer Gattin, die er während ihren Ferien in Marokko kennen gelernt hatte. Am 18. Dezember 2002 teilte diese der Fremdenpolizei mit, sie habe ihren Mann ursprünglich aus Liebe geheiratet, doch habe er sich seither negativ verändert; seit Mitte August 2002 hätten sie nicht mehr miteinander gesprochen und am 17. September 2002 habe er die eheliche Wohnung verlassen. Der Beschwerdeführer schliesst eine Scheidung heute nicht mehr schlechterdings aus (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids); seine Gattin hat ihrerseits offenbar einen neuen Lebenspartner gefunden (S. 5 der Beschwerdeschrift). Seit dem Wegzug ihres Mannes hat sie den Behörden gegenüber wiederholt erklärt, die Beziehung mit diesem nicht wieder aufnehmen zu wollen; sie wies auch darauf hin, dass sie sich vor ihrem Mann fürchte. Angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von nur rund acht Monaten, der im Vergleich hierzu langen Trennungszeit von inzwischen über zwei Jahren bzw. einem Jahr im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids und dem klar erloschenen Ehewillen der Gatten ist davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten ist. Welche Gründe zu dieser Situation geführt haben, ist dabei nicht entscheidend (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen).

2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat die nicht weiter belegten Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich für eine Wiedervereinigung verwendet habe, gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Frau; fehlende Belege für die behaupteten Anstrengungen; Interessenlage der Gatten usw.). Trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers, er bemühe sich um eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und eine Ehetherapie - wozu ihm die Bewilligung im Januar 2003 um sechs Monate verlängert worden war -, kam es nicht hierzu. Der Beschwerdeführer beruft sich heute aus rein fremdenpolizeilichen Gründen auf eine inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er selber nicht mehr glaubt (S. 4 der Beschwerdeschrift: "Da er seine Ehefrau nicht zwingen kann, zu ihm zurückzukehren und diese in der Zwischenzeit bereits seit längerer Zeit einen neuen Partner hat, bleibt nichts anderes übrig, als in der Trennung auszuharren"). Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlich, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern sich die Frau des Beschwerdeführers ihrerseits missbräuchlich verhalten hätte. Soweit die kantonalen Behörden es im Rahmen von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 127 II 161 ff.). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Biel, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: