Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.721/2006 KI-generiert

Federal Court Upholds Bankruptcy of Companies for Unauthorized Deposit Taking

Geschäftsnummer 2A.721/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint against a decision made by the Federal Banking Commission, which had determined that three companies, including the ones associated with the complainant, were illegally accepting public deposits and had breached banking laws. The Commission declared the companies insolvent and initiated bankruptcy proceedings, while also imposing various prohibitions on the complainant regarding accepting public deposits, conducting securities trading, and offering investment fund shares. The complainant sought to overturn the Commission's decision, claiming that the prohibitions directly affected him, but the Tribunal ultimately ruled that he lacked the standing to challenge the parts of the decision related to the companies. The Tribunal found the complaints to be mostly unfounded, leading to the rejection of the appeal and the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EMRK, Art. 23ter BankG, Art. 36a OG; Federal Court Upholds Bankruptcy of Companies for Unauthorized Deposit Taking: Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit, schriftliche Schlussbemerkungen einzureichen, am 26./28. Februar 2007 Gebrauch gemacht und damit konkludent auf eine öffentliche Verhandlung ( Art. 6 EMRK ) verzichtet; er hält an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Bankenrecht Bankeinlage fehlende Legitimation Auflösung der Gesellschaft Verzugszinsen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 EMRK
Februar 2007 Gebrauch gemacht und damit konkludent auf eine öffentliche Verhandlung ( Art. 6 EMRK ) verzichtet; er hält an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
Art. 23ter BankG
Verbote im Lichte von Art. 23ter BankG rechtfertigen, ebenso die Strafandrohung gemäss Ziff.
Art. 36a OG
2.3 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.721/2006 /leb

Urteil vom 19. März 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission,

Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung und Werbeverbot,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom

25. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 A.________ ist einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der B.________ AG sowie der C.________ AG, zwei Gesellschaften mit Sitz in Zug.

1.2 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 stellte die Eidgenössische Bankenkommission fest, dass die B.________ AG, die C.________ AG sowie eine weitere ebenfalls in Zug domizilierte Gesellschaft, die D.________ AG, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahmen und sich öffentlich dafür empfahlen, womit sie gegen das Bankengesetz verstiessen (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Sie stellte weiter fest, dass die drei Gesellschaften überschuldet und illiquid seien und schon darum kein Sanierungsverfahren eingeleitet werden könne, weil die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung für die beanstandete Geschäftstätigkeit ausser Betracht falle. Sie eröffnete daher über die drei Gesellschaften den Konkurs (Ziff. 2, Modalitäten der Konkurseröffnung und des Konkursvollzugs Ziff. 3 - 11 des Verfügungsdispositivs). Weiter untersagte die Eidgenössische Bankenkommission A.________ generell, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen oder eine andere den Banken vorbehaltene Tätigkeit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben (Ziff. 12), unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte gewerbsmässig Effektenhandel zu betreiben (Ziff. 13), sowie unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte gewerbsmässig Anteile eines Anlagefonds anzubieten (Ziff. 14). Für den Fall, dass A.________ den Verboten in Ziff. 12 - 14 zuwiderhandeln sollte, wurde er auf die einschlägigen Strafnormen hingewiesen (Ziff. 15). Schliesslich wurde das Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission ermächtigt, die Ziff. 12 - 15 des Verfügungsdispositivs nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten von A.________ im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in anderen geeigneten Zeitschriften sowie in elektronischen Medien zu veröffentlichen, soweit dieser den Verboten der Ziff. 12 - 14 des Dispositivs bis dahin oder später zuwiderhandeln sollte (Ziff. 16). In Ziff. 17 und 18 des Verfügungsdispositivs auferlegte die Eidgenössische Bankenkommission die Kosten ihrer Verfügung (Fr. 20'000.--) sowie die Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 22. August 2006 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten (Fr. 33'425.30 inkl. Mehrwertsteuer) den beteiligten Gesellschaften bzw. den für diese verantwortlichen natürlichen Personen, darunter A.________, unter Solidarhaft.

1.3 Mit vom 14. November 2006 datierter, am 30. November 2006 zur Post gegebener Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25. Oktober 2006 sei vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Eidgenössische Bankenkommission zurückzuweisen.

Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit Ziff. 1 - 11 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung betroffen sind, nicht einzutreten, im Übrigen sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit, schriftliche Schlussbemerkungen einzureichen, am 26./28. Februar 2007 Gebrauch gemacht und damit konkludent auf eine öffentliche Verhandlung ( Art. 6 EMRK ) verzichtet; er hält an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

1.4 Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2.

2.1 Wie bereits in der Verfügung vom 22. Januar 2007 festgehalten, wäre der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.________ AG und der C.________ AG berechtigt, gegen den diese Gesellschaften betreffenden Konkurseröffnungsentscheid in deren Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Nicht legitimiert ist er hingegen, die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission, soweit er die Gesellschaften betrifft (Dispositiv Ziff. 1 - 11), in eigenem Namen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten ( BGE 131 II 306 E. 1 .1, 1.2.1 und 1.2.2 S. 310 ff.). Was der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Februar 2007 diesbezüglich - etwa unter dem Titel Eigentumsgarantie - vorbringt, gibt keinen Anlass, auf die gefestigte Rechtsprechung zurückzukommen. Die von ihm erwähnten Schwierigkeiten, in Angelegenheiten wie der vorliegenden wirksam Beschwerde zu führen, sind bedingt durch den Streitgegenstand und haben nichts damit zu tun, wer beschwerdeberechtigt ist. Zur Frage von finanziellen Hürden, die eine wirksame Prozessführung erschwerten, kann im Übrigen auf BGE 131 II 306 E. 5.2 S. 326 f. verwiesen werden. Unerheblich für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist, dass die die Gesellschaften betreffenden Anordnungen Reflexwirkungen auf ihn haben können, da er befugt gewesen wäre, in deren Namen Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.2 S. 311). Dass der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen, nach Ablauf der Beschwerdefrist, nunmehr erstmals auch zwei der drei betroffenen Gesellschaften als Beschwerdeführerinnen nennt, ist unbehelflich.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Ziff. 1 - 11 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet.

2.2 Der Beschwerdeführer ist unmittelbarer Adressat der Ziff. 12 - 18 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Er ist dadurch persönlich berührt, sodass er - allenfalls - diesbezüglich in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann.

Bei den fraglichen Anordnungen handelt es sich, wie bereits erwähnt, durchwegs um Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen, die gegenüber den in Konkurs versetzten Gesellschaften selber angeordnet worden sind. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die zwei Gesellschaften, deren verantwortliches Organ der Beschwerdeführer ist, gegen das Bankengesetz verstossen haben. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, im Namen der Gesellschaften Beschwerde zu erheben, hat er keinen Anspruch darauf, dass das Bundesgericht diese Feststellung im Hinblick auf die Anfechtung der ihn unmittelbar betreffenden Anordnungen doch noch überprüft. Wie es sich verhielte, wenn die Feststellung schon bei summarischer Prüfung ohne weiteres als rechtswidrig erschiene, kann dahingestellt bleiben; die diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung sind, auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers, plausibel. Ist also von einer Missachtung bankenrechtlicher Bestimmungen durch die Gesellschaften auszugehen, lassen sich die dem Beschwerdeführer in Ziff. 12 - 14 des Verfügungsdispositivs auferlegten Verpflichtungen bzw. Verbote im Lichte von Art. 23ter BankG rechtfertigen, ebenso die Strafandrohung gemäss Ziff. 15 des Verfügungsdispositivs sowie der Hinweis auf die Möglichkeit der Publikation (Ziff. 16 des Verfügungsdispositivs).

Was die Ziff. 17 und 18 des Verfügungsdispositivs betrifft, bleibt es ohnehin bei der Kostenauflage an die Gesellschaften; schon allein darum aber ist grundsätzlich die solidarische Mithaftung des Beschwerdeführers gegeben.

2.3 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: