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2A.72/2007 KI-generiert

A person filed an administrative appeal against a ruling from the Cantonal Appeals Court regarding the denial of family reunification and an order for expulsion

Geschäftsnummer 2A.72/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed an administrative appeal against a ruling from the Cantonal Appeals Court regarding the denial of family reunification and an order for expulsion. The Federal Court, upon reviewing the case, required the appellant to post a security deposit for court costs by a specific deadline, warning that failure to do so would result in the court not considering the appeal. The appellant did not make the payment or withdraw the appeal within the stipulated period, leading the Federal Court to decide not to consider the case further and to impose the court fees on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 150 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 36a OG; A person filed an administrative appeal against a ruling from the Cantonal Appeals Court regarding the denial of family reunification and an order for expulsion: Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten ( Art. 150 Abs. 1 OG ). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Gestützt darauf ist, wie in der Verfügung vom 2. Februar 2007 angedroht, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Familiennachzug Zahlungsbefehl Verwaltungskosten vereinfachtes Verfahren administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 150 Abs. 1 OG
einen Kostenvorschuss zu leisten ( Art. 150 Abs. 1 OG ).
Art. 150 Abs. 4 OG
Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.
Art. 36a OG
Februar 2007 angedroht, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.72/2007 /ble

Urteil vom 7. März 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Wurzburger, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,

Postfach, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies am 8. Dezember 2006 eine Beschwerde von X.________ betreffend Verweigerung des Familiennachzugs und Wegweisung ab. Am 23. Januar 2007 reichte X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts ein.

Mit am 5. Februar 2007 zugestellter Verfügung vom 2. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 23. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde und die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzugserklärung gelte. Innert Frist ist weder der Kostenvorschuss geleistet noch die Beschwerde zurückgezogen worden.

Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten ( Art. 150 Abs. 1 OG ). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Gestützt darauf ist, wie in der Verfügung vom 2. Februar 2007 angedroht, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: