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2A.718/2005 KI-generiert

Expulsion of settled foreign national for serious crimes: proportionality under Article 10(1)(a) ANAG and Article 8(2) ECHR, weighing rehabilitation against recidivism risk.

Geschäftsnummer 2A.718/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the administrative appeal and upheld the expulsion of a Macedonian national from Switzerland, ordering him to pay court costs of 1,500 francs. The lower court decisions (the cantonal migration office and the cantonal appeals court) remain in force. The appellant, who had held a permanent residence permit since arriving in Switzerland at age 14 in 1996, was convicted of aggravated robbery, commercial and gang theft, assault, property damage, trespassing, threats, fraudulent misuse of a data processing system, and traffic offenses, receiving a 38-month prison sentence. The Court held that expulsion was justified under Article 10(1)(a) ANAG and proportionate under Article 8(2) ECHR, weighing the serious criminal culpability and significant public interest in removal against his incomplete social and professional integration, lack of family dependents, and familiarity with his home country; his good conduct after release from prison did not outweigh the risk of recidivism, as immigration law applies stricter standards than criminal law considerations of rehabilitation.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 16 Abs. 3 ANAV, Art. 10 Abs. 1 ANAG; Expulsion of settled foreign national for serious crimes: proportionality under Article 10(1)(a) ANAG and Article 8(2) ECHR, weighing rehabilitation against recidivism risk: The lower court decisions (the cantonal migration office and the cantonal appeals court) remain in force. The appellant, who had held a permanent residence permit since arriving in Switzerland at age 14 in 1996, was convicted of aggravated robbery, commercial and gang theft, assault, property damage, trespassing, threats, fraudulent misuse of a data processing system, and traffic offenses, receiving a 38-month prison sentence. The Court held that expulsion was justified under Article 10(1)(a) ANAG and proportionate under Article 8(2) ECHR, weighing the serious criminal culpability and significant public interest in removal against his incomplete social and professional integration, lack of family dependents, and familiarity with his home country; his good conduct after release from prison did not outweigh the risk of recidivism, as immigration law applies stricter standards than criminal law considerations of rehabilitation.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Niederlassungsbewilligung schwere Verfehlungen Entlassung aus dem Bürgerrecht Rückfall bei Straftaten Übertretungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Procedural basis for the simplified dismissal of the appeal as obviously unfounded.
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
2.1 Ein Ausländer kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art.
Art. 11 Abs. 3 ANAG
a ANAG (SR 142.20) aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
gegebenenfalls Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt.
Art. 16 Abs. 3 ANAV
Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2.
Art. 10 Abs. 1 ANAG
Wie sich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund.
Art. 36a Abs. 3 OG
Es wird für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 153a OG
Provided for the waiver of party compensation as no costs were awarded.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36a OG

Procedural basis for the simplified dismissal of the appeal as obviously unfounded.

Art. 156 al. 1 et al. 6 OG

Imposed court costs on the losing appellant.

Art. 153 OG

Set the court fee for the dismissed appeal.

Art. 153a OG

Provided for the waiver of party compensation as no costs were awarded.

Art. 36a al. 3 OG

Justified summary reasoning by referring to the lower court's decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.718/2005 /leb

Urteil vom 17. Januar 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. November 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. X.________ (geb. 1982) stammt aus Mazedonien und verfügt im Kanton Aargau über eine Niederlassungsbewilligung. Am 25. April 2005 bzw. 6. Juni 2005 (Einspracheentscheid) wies ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau aus der Schweiz aus, nachdem er wegen verschiedener Delikte zu einer Gefängnisstrafe von 38 Monaten verurteilt worden war. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 4. November 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und von seiner Ausweisung abzusehen.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Ein Ausländer kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. gegebenenfalls Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Betroffenen, die Dauer der Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif, Rz. 48, in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht des Kantons Aargau am 16. Dezember 2004 unter anderem wegen bandenmässigen Raubs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfacher und qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Drohung und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie verschiedener Verkehrsdelikte zu drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Gericht wertete sein Verschulden dabei insgesamt als schwer: Der Beschwerdeführer habe innert "kürzester Zeit" mehrere Delikte begangen und dabei eine "erhebliche" kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er und seine Mittäter seien mit "grosser Unverfrorenheit" vorgegangen und hätten bei ihrem Raub in einem Spielsalon nicht davor zurückgeschreckt, eine mit ihnen befreundete, betagte Aufsichtsperson widerstandsunfähig zu machen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem auch durch die laufenden Ermittlungen und die erstandene Untersuchungshaft von weiteren Straftaten nicht abhalten lassen. Es besteht gestützt hierauf - wie das Rekursgericht zu Recht festgestellt hat - ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten.

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer ist 1996 als Vierzehnjähriger im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Er hat einen wesentlichen Teil seiner Jugend in Mazedonien verbracht und ist mit den dortigen Gegebenheiten und Gebräuchen nach wie vor vertraut. Zwar befindet er sich nun bereits seit etwas weniger als zehn Jahren in der Schweiz, doch hat er sich weder gesellschaftlich noch beruflich hier zu integrieren vermocht; ein wesentlicher Teil seiner Anwesenheit entfiel im Übrigen auf den Strafvollzug. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine eigene Familie; seine Beziehungen zu den hier lebenden Eltern und Geschwistern lassen die Ausweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen, nachdem keine über normale familiäre Bindungen hinausgehende, rechtserhebliche Abhängigkeiten dargetan sind (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.); der familiäre Rahmen vermochte ihn bereits bisher nicht davon abzuhalten, hier massiv straffällig zu werden.

2.3.2 Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Haft am 21. Dezember 2004 ist zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug: Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der entsprechenden Prognose, welche im Lichte des gesamten bisherigen ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne der Bewährung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden ( BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 129 II 215 E. 3.2 u. 7.4 S. 216/217 u. 223; 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5). Die Gefahr eines Rückfalls ist vorliegend nicht ausgeschlossen; der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe an das Bundesgericht denn auch selber fest, dass nicht behauptet werden soll, er "stelle überhaupt kein Risiko mehr dar". Bei schwerwiegenden, wiederholt begangenen Delikten - wie sie hier zur Diskussion stehen - ist angesichts der damit verbundenen Gefahren nur ein geringes Restrisiko hinzunehmen, welches hier überschritten ist und nicht aufgrund der persönlichen Umstände relativiert werden kann. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermögen die öffentlichen an seiner Fernhaltung deshalb nicht aufzuwiegen. Es wird für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 6 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: