Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.71/2004 KI-generiert

Tax Authority vs. Managing Director Remuneration Classification

Geschäftsnummer 2A.71/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company that underwent privatization and has been operational since 1996, with significant changes in its financial situation over the years. In 2000, the company declared a profit but was assessed by the tax authority with a higher taxable income, as certain salary payments to the company's managing director were not recognized as business-related. The tax authority challenged the company's self-declared figures, leading to an appeal to the tax commission, which partially upheld the company's claims. This ongoing dispute centered around the legitimacy of salary payments and the proper assessment of profits and losses, eventually resulting in an appeal to the Federal Supreme Court by the tax authority seeking to overturn the commission's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 146 Abs. 2 Satz, Art. 58 Abs. 1 DBG, Art. 58 DBG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 103 lit. c DBG, Art. 146 DBG; Tax Authority vs. Managing Director Remuneration Classification: In 2000, the company declared a profit but was assessed by the tax authority with a higher taxable income, as certain salary payments to the company's managing director were not recognized as business-related. The tax authority challenged the company's self-declared figures, leading to an appeal to the tax commission, which partially upheld the company's claims. This ongoing dispute centered around the legitimacy of salary payments and the proper assessment of profits and losses, eventually resulting in an appeal to the Federal Supreme Court by the tax authority seeking to overturn the commission's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Lohnkasseneinstufung Besteuerung der Gehälter Unternehmensleiter Steuerbehörde Finanzverwaltung finanzieller Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 103 lit. c DBG

Cited in connection with Art. 146 Abs. 2 Satz 2 DBG to establish the legitimacy of the cantonal tax administration to collect direct federal tax.

Art. 146 DBG

Cited to confirm the admissibility of the administrative appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) against the cantonal decision regarding direct federal tax.

Art. 58 Abs. 1 DBG

Cited to define the composition of the taxable net profit for a legal entity, which is the core issue in the dispute.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

BGE 139 II 78
X. Finanz AG v. Swiss Federal Tax Administration (Insufficient Substance for Cayman Islands PE)
«…Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (vgl. Urteile 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3 und 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2). Vorliegend stellt sich die Sachlage jedoch so dar, dass die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin…»
BGE 134 V 297
Swiss Supreme Court Rejects "Nidwalden Practice" on CEO Dividend Reclassification as Wages
«…en und Dividende besteht ( BGE 113 Ib 23 E. 2c S. 25; StE 2005 B 72.13.22 Nr. 43, E. 3, 2A.562/2004, und Nr. 44, E. 2, 2A.71/2004; BRÜLISAUER/POLTERA, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar DBG, 2. Aufl., Basel 2008, N. 99 zu Art. 58 DBG ; RICHNER/…»
A-4642/2020 (2021-10-05)
Disguised Profit Distribution: Director Payments Taxable
«…rémunération doit correspondre à celle qui aurait été versée par un tiers dans les mêmes circonstances (cf. arrêt du TF 2A.71/2004 du 4 février 2005 ; ROBERT DANON, in : Aubry Girardin/Noël [édit.], Commentaire ro- mand, Impôt fédéral direct, 2e éd.,…»
A 2019 9 (2020-05-12) · zg
Taxpayer Appeal Regarding Deemed Profit Distribution on Receivable Write-Off Upheld for Federal Tax
«…Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (Urteile BGer 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3 und 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2; BGE 139 II 78 E. 3.2.1; Urteil A 2019 9 26…»
9C_557/2017 (2018-07-06)
LLC v. Compensation Office: Reclassification of Dividend as Salary for Social Security Contributions
«…7/2014 E. 1.3, und SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15, 9C_669/2011 E. 2.3; Urteile 2C_1082/2012 vom 25. Oktober 2013 E. 2.3.2 und 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2; vgl. ferner Rz. 2011.5 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den…»
80.2016.226 (2017-10-11) · ti
Tax Provision for Delayed Bonus Versus Disguised Distribution
«…zione) eccetera (RF 48/1993 p. 124 e dottrina e giurisprudenza citate; cfr. anche la sentenza del Tribunale federale n. 2A.71/2004 del 4 febbraio 2005 consid. 2; inoltre RDAT II-1999 n. 11t consid. 5.2.; v. anche Heuberger, Die verdeckte Gewinnaussch…»
100 2015 197 (2016-08-08) · be
Managing Director Taxable Income from Full Private Aircraft Use
«…Ger 2C_1082/2012 vom 25.10.2013, in StR 69 S. 60 E. 2.3.2, 2C_30/2010 vom 19.5.2010, E. 2.2, 2A.71/2004 vom 4.2.2005, in StE 2005 B 72.13.22 Nr. 44; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 17 N. 47). Da der Beschwerdeführer im…»
2C_660/2014 (2015-07-06)
Swiss Corporation Overturn on Disguised Profit Distribution Due to Excessive Executive Salary
«…e son personnel (arrêts 2C_708/2012 du 21 décembre 2012 consid. 4.2, non publié in ATF 139 I 64 , in RDAF 2013 II 469; 2A.71/2004 du 4 février 2005 consid. 2, in StE 2005 B 72.13.22 n° 44). Pour déterminer si, malgré cette liberté, l'on a affaire à…»
FI.2014.0058 (2015-04-13) · vd
Shareholder vs. Tax Authority: Rent Deduction and Vehicle Use Adjustment
«…élevée d'un cadre ne permet pas encore, à elle seule, de considérer que l'on est en présence d'un salaire excessif (ATF 2A.71/2004 du 4 février 2005 consid. 2, in: StE 2005 B 72.13.22 n°44). Il reste que l'autorité fiscale doit être à même, ne serait…»
2C_1082/2012 (2013-10-25)
Tagesmutter Wage Deductibility Dispute
«…nisse in vergleichbaren Unternehmen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen (Urteile 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.2; 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2, in: StE 2005 B 72.13.22 Nr. 44 mit Hinweisen). Bei selbständig Erwerbenden in diesen Drittver…»
2C_708/2012 (2012-12-21)
Taxation of Intercantonal Self-Employment Income: Basel-Landschaft vs. Obwalden Domicile Dispute
«…ferner etwa Urteile 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.2, in: RDAF 2011 II 53; 2C_421/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3.1 und 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2, in: StE 2005 B 72.13.22 Nr. 44, wo es jeweils um die Höhe des Lohnes ging, welchen der für di…»
2C_708/2011 (2012-10-05)
Swiss Finance Company PE Status and Bona Fide Reliance on Tax Ruling
«…Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (vgl. Urteile 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3 und 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2). Vorliegend stellt sich die Sachlage jedoch so dar, dass die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin…»
2C_272/2011 (2011-12-05)
Tax Authorities v. Shareholder: Constructive Dividend Regarding Real Estate Commission
«…r mit Zurückhaltung in den erheblichen Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (dazu etwa das Urteil 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2, wo es um die Höhe des Entgeltes ging, das der für die AG arbeitstätige Anteilseigner beanspru…»
A/2044/2007 (2010-10-05) · ge
Tax Authority v. Commission on Excessive Director Remuneration (2004-2005)
«…ur dispose d'une liberté d'appréciation étendue dans la fixation du salaire de son personnel (Arrêt du Tribunal fédéral 2A.71/2004 du 4 février 2005, consid. 2, StE 2005 B 72.13.22 n° 44). Pour déterminer si, malgré cette liberté, l'on a affaire à un…»
FI.2009.0054 (2010-06-16) · vd
Company Appeal of Loan Reclassification and Tax Deductions (1999-2002)
«…évrier 2006). Pour en juger, l'administration ne saurait substituer sa propre appréciation à celle du contribuable (ATF 2A.71/2004 du 4 février 2005). Cette réserve s'accorde avec le principe de l'autorité du droit comptable en droit fiscal. Ce n'est…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.71/2004 /leb

Sitzung vom 4. Februar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Wurzburger,

Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Locher,

Gerichtsschreiber Matter.

Parteien

Steuerverwaltung des Kantons Bern , 3011 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch

Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,

Steuerrekurskommission des Kantons Bern , Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer pro Steuerperiode 2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom

9. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A. Die seit dem 5. September 1996 im Handelsregister eingetragene "X.________ GmbH" (nachfolgend: die Gesellschaft) verfügt seit November 1997 über ein Stammkapital von Fr. 100'000.--. Gesellschafter sind der Geschäftsführer A.X.________ mit 98% und seine Ehefrau B.X.________ mit 2% Anteil am Stammkapital. Die Gesellschaft ist aus der Privatisierung der Y.________-Werkstatt des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Sport hervorgegangen. Der seinerzeitige Leiter der Werkstatt, A.X.________ (Bruttolohn 1995: Fr. 88'899.-- und 1996: Fr. 93'758.--), hat diesen ehemaligen Bundesbetrieb übernommen und in die erwähnte Gesellschaft eingebracht, deren Zweck wie folgt umschrieben ist: "Bearbeitung und Handel mit Leder- und Textilartikeln sowie Beratung und Erbringen von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Textiltechnologie; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Grundstücke erwerben, belasten und veräussern". Die Hauptaufgabe des Geschäftsführers A.X.________ bestand anfänglich darin, die bisher von Armeeaufträgen abhängige Gesellschaft auf private Auftraggeber auszurichten. Dieses Ziel gelang ihm, und er konnte die Mitarbeiterzahl von vier (1996) auf vierzehn (2002) erhöhen und die Schuldenlast des Unternehmens erheblich abbauen. Die finanzielle Situation der Gesellschaft präsentiert sich ab ihrer Gründung wie folgt:

Geschäftsjahr

Umsatz

Fr.

Reingewinn

Fr.

Salär A.X.______ Fr.

1997

(16 Monate)

1'724'949.--

487'124.--

113'580.--

1998

1'698'745.--

198'116.--

128'984.--

1999

1'563'389.--

- 126'407.--

157'650.--

2000

1'809'499.--

43'704.--

290'010.--

2001 (prov.)

1'474'781.--

- 4'771.--

204'790.--

2002 (prov.)

37'946.--

175'336.--

B. Für das Geschäftsjahr 2000 deklarierte die Gesellschaft einen Gewinn von Fr. 43'704.-- und einen Verlustvortrag von Fr. 171'606.--. Abweichend hiervon wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Oberland, auf einen Ertrag von Fr. 107'904.--, einen Verlustvortrag von Fr. 126'407.-- und damit auf einen bei der direkten Bundessteuer massgebenden Verlust von Fr. 18'503.-- veranlagt. Anders als in der Selbstschatzung anerkannte die Steuerbehörde insbesondere die Salärbezüge von A.X.________ im Ausmass von Fr. 69'000.-- (recte: Fr. 65'000.--) nicht als geschäftsmässig begründet und nahm eine entsprechende Aufrechnung vor. Daran hielt sie auch im Einspracheverfahren mit Entscheid vom 3. März 2003 fest. Eine Beschwerde der Gesellschaft hiess die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 teilweise gut und setzte den steuerbaren Gewinn pro 2000 nach Anrechnung des Verlustvortrages mit Fr. null sowie den verrechenbaren Verlustvortrag per 1. Januar 2001 auf Fr. 12'503.-- (bzw. aufgrund einer Berichtigung vom 22. Januar 2004 auf Fr. 87'503.--) fest, indem sie die für das Jahr 2000 erhaltenen Bezüge von A.X.________ in vollem Umfang als geschäftsmässig begründet anerkannte. Das für die direkte Bundessteuer massgebende Eigenkapital wurde mit Fr. 653'672.-- bestätigt.

C. Hiergegen hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Eingabe vom 3. Februar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihre Einspracheverfügung zu bestätigen.

D. Die Gesellschaft und die Steuerrekurskommission beantragen die Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) auf deren Gutheissung schliesst.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die hier massgebliche Steuerperiode liegt vor Ablauf der für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) vorgesehenen Frist. Somit ist der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. Dezember 2003 betreffend die direkte Bundessteuer kantonal letztinstanzlich. Gegen den auf öffentliches Recht des Bundes gestützten Entscheid steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 98 lit. f des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege [OG; SR 173.110] sowie Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die kantonale Steuerverwaltung als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 lit. e der bernischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 18. Oktober 2000, BStV) ist zu deren Erhebung legitimiert (Art. 103 lit. c in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 Satz 2 DBG ). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), aller vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Die steuerliche Gewinnermittlung beruht mithin grundsätzlich auf dem handelsrechtlichen Erfolgsausweis (sog. Massgeblichkeitsgrundsatz), wenn dieser nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstösst und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (vgl. StE 2002 B 72.13.1 Nr. 3 E. 2b, mit Hinweisen).

Zu den geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen gehören insbesondere auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Solche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. StE 2004 B 72.13.22 Nr. 42 E. 2.1, mit Hinweisen). Dabei muss im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Es ist aber den Steuerbehörden untersagt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Geschäftsführers zu setzen (vgl. StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E. 3.2). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, ist das Unternehmen bei der Festsetzung von Vergütungen für Arbeitsleistungen grundsätzlich frei bzw. kommt ihm bei der Beurteilung dessen, was angemessene Arbeitsvergütung ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den der Richter nur mit Zurückhaltung eingreifen darf. Als Unkosten müssen aber von den Steuerbehörden offensichtlich übersetzte Beträge nicht anerkannt werden, wenn sich das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschäftsmässig nicht begründen lässt.

Der geschäftsmässig begründete Wert der Arbeitsleistung entspricht dabei dem Betrag, den das Unternehmen einem unabhängigen Dritten für die gleiche Leistung unter den gleichen Verhältnissen vergüten müsste (vgl. ASA 49 143 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist der sog. Drittvergleich. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Entlöhnung beachtet werden, insbesondere die allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funktionsmässig ähnlichgestellten Mitarbeitern und ihrer Stellvertreter; speziell sind die Stellung des Salärempfängers im Unternehmen und seine Aufgaben zu würdigen, wobei zu beachten ist, wie der Salärempfänger seine Aufgaben erfüllt, was von seiner Ausbildung, seinen Spezialkenntnissen, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen abhängt. Mitbestimmend sind ferner Grösse, Umsatz sowie Kapital- und Gewinnverhältnisse des Unternehmens. Ergänzend zu den innerbetrieblichen sind schliesslich die Verhältnisse in vergleichbaren Unternehmen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen (vgl. PETER LOCHER, Kommentar DBG, II. Teil, Basel/Therwil 2004, Rz 118 zu Art. 58 DBG ).

3. Vorliegend ist nur noch streitig, ob die von der Gesellschaft für das Jahr 2000 an ihren Geschäftsführer ausgerichtete Lohnzahlung von Fr. 290'010.-- vollumfänglich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden kann, wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz annehmen. Die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung vertreten dagegen den Standpunkt, die Zuwendung sei nur in der Höhe von Fr. 150'000.-- (Lohn) plus Fr. 75'000.-- (Bonus) zulässig, der Rest sei beim steuerbaren Gewinn aufzurechnen.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Veranlagungsbehörde habe grundsätzlich den Nachweis eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung erbracht. Diese Beurteilung beruht namentlich auf den zwei folgenden Umständen: Einerseits konnten der Geschäftsführer und seine Ehefrau als einzige Gesellschafter die Ausschüttungs- sowie die Lohnpolitik des Unternehmens frei bestimmen. Andererseits betrug das hier streitige Jahressalär 2000 ungefähr das Doppelte des im Vorjahr bezogenen Lohnes und sogar das Dreifache der vor 1997 als Leiter der Bundeswerkstatt erhaltenen Bezüge. Gemäss der Steuerrekurskommission rechtfertigt sich eine solche Verdreifachung trotz eines stark gewandelten Aufgabenbereichs an sich nicht. Die Vermutung eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei somit begründet.

3.2. Die Vorinstanz kommt dennoch zum Schluss, es sei der Beschwerdegegnerin gelungen, diese Vermutung eines offensichtlichen Missverhältnisses stichhaltig zu entkräften und den Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der ganzen Lohnzahlung zu erbringen. Das führt sie auf die ausserordentlichen Verdienste des Geschäftsführers zurück: Ihm gelang es in kurzer Zeit, einen mit Umsatzeinbussen und Personalabbau konfrontierten Bundesbetrieb erfolgreich auf private Auftraggeber auszurichten. In der krisengeschüttelten Region Z.________ vermochte er zwischen 1997 und 2002 zehn neue Arbeitsplätze zu schaffen, das Gesellschaftskapital von Fr. 20'000.-- auf Fr. 100'000.-- zu erhöhen und die Schuldenlast zu verringern.

3.3. Die besonderen Verdienste des Geschäftsführers sind hier unbestritten. Sie rechtfertigen auch nach der Auffassung der kantonalen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Bonus für das Jahr 2000. Strittig ist somit einzig dessen Ausmass, bzw. der Umfang der Lohnerhöhung gegenüber den Salärzahlungen der Vorjahre.

3.3.1. Vergleichszahlen innerhalb des Unternehmens fehlen im vorliegenden Fall, da alle Angestellten direkt dem Geschäftsführer unterstellt waren. Auf die von der Steuerverwaltung herangezogenen ausserbetrieblichen Daten wird noch näher einzugehen sein (vgl. E. 3.4 unten). Besondere Bedeutung kommt daneben der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu, namentlich ihrer Umsatz- und Gewinnentwicklung: Die anfänglichen zwei Geschäftsperioden waren zwar erfolgreich (mit einem Umsatz von Fr. 1'724'949.-- für die sechzehn Monate bis Ende 1997 und Fr. 1'698'745.-- für 1998 sowie einem Gewinn von Fr. 487'124.-- bzw. Fr. 198'116.--). In beiden Perioden lag das Salär des Geschäftsführers (Fr. 113'580.-- bzw. Fr. 128'984.--) noch nicht markant über seinen früheren Bezügen als Leiter des Bundesbetriebs und wurde keine Dividende ausgeschüttet. Im Jahr 1999 erfolgte aber eine Umsatzeinbusse auf Fr. 1'563'389.-- und ein Verlust von Fr. 126'407.--. Das Geschäftsjahr 1999 hätte das Unternehmen vielleicht sogar nahe an den Konkurs geführt, wenn die Gewinne der beiden ersten Perioden nicht zum grossen Teil in der Gesellschaft behalten worden wären (durch Verzicht des Geschäftsführers auf einen höheren Lohn sowie durch Nichtausschüttung einer Dividende). Dieser Verzicht bekräftigt die schon hervorgehobenen Verdienste. Gleichzeitig zeigt er eine Rücksichtnahme auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft, wie sie von einem aussenstehenden Dritten nicht unbedingt erwartet werden kann.

Das gleiche Bild ergibt sich aus den nachfolgenden Geschäftsjahren: Das Jahr 2000 war zwar wieder durch eine Umsatzzunahme (auf Fr. 1'809'499.--) gekennzeichnet und konnte mit einem kleinen Gewinn (von Fr. 43'704.--) abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund erfolgte die hier streitige Lohnerhöhung. Deren aussergewöhnlicher Umfang wird vor Bundesgericht - soweit ersichtlich - nicht mehr damit gerechtfertigt, sie stelle eine gerechtfertigte Kompensation für die (zu) bescheidenen Lohnzahlungen 1997 und 1998 dar; somit ist auch nicht mehr zu prüfen, ob eine solche Kompensation gegen das Massgeblichkeits- und das Periodizitätsprinzip verstösst, wie die Beschwerdeführerin hervorhebt. Für sich allein vermag das Geschäftsergebnis des Jahres 2000 aber eine derart massive und völlig aus dem Rahmen fallende Lohnerhöhung nicht zu rechtfertigen. Zudem ergeben sich schon aus den Zahlen des Nachfolgejahres 2001 erneut eine markante Umsatzeinbusse (auf Fr. 1'474'781.--) sowie ein Verlust (von Fr. 4'771.--). Das verstärkt den Eindruck einer weiterhin nicht völlig gefestigten wirtschaftlichen Lage, in der einem am Kapital nicht beteiligten Geschäftsführer ein derart stark erhöhtes Jahressalär nicht ausgerichtet worden wäre.

3.3.2. Das hat umso mehr zu gelten, als die Gesellschaft in all den Jahren seit ihrer Gründung keinerlei Dividenden ausgeschüttet hat. Im Sinne des hier wesentlichen Drittvergleichs erscheint aber als geradezu undenkbar, dass die Anteilsinhaber und Geldgeber der Gesellschaft einem am Kapital nicht beteiligten Geschäftsführer - zudem bei weiterhin ungewisser wirtschaftlicher Lage - eine dermassen aussergewöhnliche Lohnerhöhung zugestanden hätten, ohne sich selbst - und zwar mehrere Jahre lang - die geringste finanzielle Entlöhnung für ihre Investitionen und Risiken zu gewähren.

3.3.3. Gesamthaft ist festzuhalten, dass die im Jahr 2000 ausgerichtete Lohn- und Bonuszahlung nicht vollumfänglich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden kann. Ein gegenüber dem Vorjahr beinahe verdoppeltes und im Vergleich mit den Bezügen als Werkstattleiter verdreifachtes Jahressalär hält einem Drittvergleich nicht stand. Trotz der unbestrittenen Verdienste des Geschäftsführers ist die Vermutung eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht entkräftet worden.

3.4. Fraglich ist noch das Ausmass der vorzunehmenden Aufrechnung. Gegen die Berechnungen der Veranlagungsbehörde wendet die Beschwerdegegnerin namentlich ein, sie beruhten auf einem starren Salärmodell (insbesondere auf schematischen statistischen Vergleichen mit vermeintlich gleichartigen Unternehmen), das den Besonderheiten des Einzelfalls nicht gerecht werde. Indem die Steuerverwaltung den zulässigen Lohn auf Fr. 150'000.-- und den Bonus auf Fr. 75'000.-- beschränkt habe, habe sie unstatthaft in die Salärpolitik und den notwendigen Ermessensspielraum der Gesellschaft eingegriffen.

Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen: Die Berechnungen und die statistischen Grundlagen der Steuerverwaltung sind hier nicht allgemein oder für andere Geschäftsjahre zu prüfen. Es genügt festzuhalten, dass ihre Anwendung auf das streitige Jahressalär 2000 zu einem vertretbaren Ergebnis führt und namentlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angemessen Rechnung trägt. Die Veranlagungsbehörde hat zwischen 1999 und 2000 immerhin eine Lohnerhöhung von Fr. 157'650.-- auf insgesamt Fr. 225'000.-- als zulässig erklärt und somit nur eine Aufrechnung von Fr. 65'000.-- vorgesehen. Auch hat die Steuerverwaltung eine darüber hinausgehende Auszahlung an den Geschäftsführer keineswegs ausgeschlossen, sondern sie bloss an die Bedingung geknüpft, dass sie in Form einer Dividendenausschüttung zu geschehen habe, unter Beachtung der vom Gesetzgeber für Fälle wie den vorliegenden gewollten wirtschaftlichen Doppelbelastung. In betraglicher Hinsicht ist die vorgenommene Aufrechnung somit ebenfalls nicht bundesrechtswidrig. Eine Neuveranlagung erübrigt sich.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. Dezember 2003 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 3. März 2003 bestätigt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: