Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.682/2006 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Extended Detention for Expulsion of Guinean National with Drug Offenses

Geschäftsnummer 2A.682/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Guinea who was taken into immigration detention on November 2, 2006, following the rejection of his asylum application by the relevant authorities due to credibility issues. The detention was confirmed by a judge and extended until February 1, 2007, with the individual later filing a legal appeal against this decision. His appeal was considered in light of previous legal violations and a lack of attempts to comply with his mandated departure from Switzerland. The individual had a history of drug-related offenses and had been previously expelled from the municipality of Bern for non-compliance with immigration measures. The authorities determined that he posed a risk of evasion regarding his deportation, which was supported by his failure to take necessary steps for obtaining travel documents. The legal proceedings concluded with the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13a lit. b ANAG, Art. 13a lit. e ANAG, Art. 13e ANAG, Art. 23a ANAG; Swiss Federal Court Upholds Extended Detention for Expulsion of Guinean National with Drug Offenses: Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 108 Abs. 2 OG ) - als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher gemäss Art. 36a OG im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen erledigt werden. Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft führen würden.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Durchsetzungshaft Asylgrund Bürgerrecht Fernhaltemassnahme Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 108 Abs. 2 OG ) - als offensichtlich unbegründet.
Art. 36a OG
Sie kann daher gemäss Art. 36a OG im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen erledigt werden.
Art. 13a lit. b ANAG
b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG (SR 142.20) eindeutig vor.
Art. 13a lit. e ANAG
b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (Gefährdung von Dritten an Leib und Leben) erfüllt ist, kann offen gelassen werden.
Art. 13e ANAG
Februar 2003 gemäss Art. 13e ANAG aus dem Gebiet der Gemeinde Bern ausgegrenzt.
Art. 23a ANAG
In der Folge wurde er gestützt auf Art. 23a ANAG mehrfach wegen Nichtbefolgung von Massnahmen nach Art.
Art. 13f ANAG
Unter anderem hat er über mehrere Jahre nichts Erkennbares zur Beschaffung von Papieren unternommen, obwohl er hierzu gemäss Art. 13f ANAG verpflichtet gewesen wäre.
Art. 13b Abs. 5 ANAG
Sodann liegen beim Beschwerdeführer die Haftgründe des Art. 13b Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.682/2006 /leb

Urteil vom 17. November 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland

vom 7. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 2. November 2006 wurde der aus Guinea-Conakry stammende X.________ (geb. 1986) in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde von der Haftrichterin 2 am Haftgericht III Bern-Mittelland anlässlich der tags darauf stattfindenden mündlichen Verhandlung bis zum 1. Februar 2007 bestätigt; die schriftliche Begründung des Haftrichterentscheids datiert vom 7. November 2006. Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 16. November 2006 reichte X.________ beim Haftgericht ein Rechtsmittel ("appel") gegen den Haftrichterentscheid ein. Das Haftgericht leitete dieses mit seinen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter und beantragte gleichzeitig Abweisung des Rechtsmittels, unter Verzicht auf eine zusätzliche Vernehmlassung.

2. Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 108 Abs. 2 OG ) - als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher gemäss Art. 36a OG im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen erledigt werden. Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft führen würden.

Sein Asylgesuch lehnte das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 2. September 2002 ab; sein Vorbringen habe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand gehalten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Oktober 2002 und Androhung von Zwangsmitteln aus der Schweiz weggewiesen. Die vom Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil vom 21. März 2003). Das Bundesgericht hat diese Entscheide nicht zu überprüfen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG; BGE 128 II 193 E. 2 S. 196 ff.).

Sodann liegen beim Beschwerdeführer die Haftgründe des Art. 13b Abs. 1 lit. c und lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG (SR 142.20) eindeutig vor. Ob auch der von den Vorinstanzen nicht namentlich erwähnte Haftgrund des Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (Gefährdung von Dritten an Leib und Leben) erfüllt ist, kann offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hatte Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten und wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2003 gemäss Art. 13e ANAG aus dem Gebiet der Gemeinde Bern ausgegrenzt. In der Folge wurde er gestützt auf Art. 23a ANAG mehrfach wegen Nichtbefolgung von Massnahmen nach Art. 13e ANAG bestraft. Als er am 2. November 2006 im Gebiet der Stadt Bern ergriffen wurde, hatte er erneut gegen die erwähnte Ausgrenzungsverfügung verstossen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bisher keine Anstalten getroffen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Unter anderem hat er über mehrere Jahre nichts Erkennbares zur Beschaffung von Papieren unternommen, obwohl er hierzu gemäss Art. 13f ANAG verpflichtet gewesen wäre. Statt dessen beging er weitere Betäubungsmitteldelikte, weswegen er einmal in Bern im Jahre 2004 verurteilt wurde und ein andermal in Genf vom Spätsommer 2005 bis zum Frühjahr 2006 eine Gefängnisstrafe zu verbüssen hatte. Seiner Eingabe vom 16. November 2006 zufolge ist der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit, auszureisen. Demnach durften die Vorinstanzen zurecht davon ausgehen, der Beschwerdeführer werde sich dem Vollzug der Wegweisung widersetzen bzw. versuchen, diesen zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Dieser erscheint auch nicht als undurchführbar (vgl. Art. 13b Abs. 5 ANAG ). Die Behörden haben den Beschwerdeführer noch vor der mündlichen Verhandlung am 3. November 2006 einer Delegation aus Guinea-Conakry vorgeführt, die ihn als Bürger ihres Landes anerkannt hat.

Im Übrigen wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ). Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 153a und 154 OG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird sicherzustellen haben, dass das vorliegende Urteil, welches gemäss Art. 37 Abs. 3 OG in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst wurde, dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: