Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.68/2002 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Extension Denied Due to Prolonged Marital Separation and Abuse of Rights Doctrine

Geschäftsnummer 2A.68/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who initially entered Switzerland in 1988 and applied for asylum, which was denied. Following her marriage to a Swiss citizen in 1995, she obtained a residence permit, which was extended several times. However, after her husband left for abroad in 1996 and failed to return, the foreign police ultimately refused to renew her expired residence permit in 2000, leading her to appeal the decision. The appeal was dismissed by the cantonal appeal court, which concluded that the marriage was no longer viable as the couple had been living apart for years, and any claim to residency based on the marriage had become abusive. The complainant subsequently filed a complaint with the federal tribunal, seeking the renewal of her residency permit.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 13 lit. f BVO, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Turkish National's Residence Permit Extension Denied Due to Prolonged Marital Separation and Abuse of Rights Doctrine: 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 2 ANAG hält fest, dass kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.

Schlagwörter

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türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Amtsmissbrauch Verlängerung der Ausschaffungshaft Rückkehrrecht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 ANAG
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG hält fest, dass kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.
Art. 7 ANAG
Die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG verletzt Bundesrecht nicht; diesbezüglich erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet.
Art. 105 Abs. 2 OG
Die tatsächlichen Feststellungen, die es der rechtlichen Würdigung der Angelegenheit im Wesentlichen zu Grunde legt, sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden und damit für das Bundesgericht verbindlich.
Art. 13 lit. f BVO
Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber beschwert, dass mit dem angefochtenen Urteil auch die Erteilung einer humanitären Bewilligung (Härtefallbewillligung gemäss Art. 13 lit. f BVO ) abgelehnt wurde, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
f BVO ) abgelehnt wurde, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht zulässig, und es ist in dieser Hinsicht darauf nicht einzutreten.
Art. 36a OG
2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Art. 152 Abs. 1 OG
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch, es sei ihr für das das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten, Art. 152 Abs. 1 OG ) und Verbeiständung (Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts, Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.68/2002/mks

Urteil vom 14. Februar 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

A.________-X.________, geb. 01.01.1961, 5503 Schafisheim, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2001)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.

1.1 Die türkische Staatsangehörige X.________ reiste im Juli 1988 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches bereits im November 1988 abgelehnt wurde. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies eine gegen diese Asylverfügung erhobene Beschwerde ab. Ebenso wies das Bundesamt für Flüchtlinge ein Wiedererwägungsgesuch am 18. März 1994 ab, und auf Beschwerde hin bestätigte die Schweizerische Asylrekurskommission am 17. Mai 1994 auch diese Verfügung. X.________ verliess die Schweiz im Juni 1994.

1.2 Am 15. März 1995 reiste X.________ zwecks Vorbereitung der Heirat mit einem Schweizer Bürger wieder ein. Die Heirat fand am ............ 1995 in Winterthur statt. Nachdem der Ehemann sich am 16. Juni 1995 in .......... (Kanton Aargau) angemeldet hatte, erhielt A.________-X.________ gestützt auf die Ehe mit einem Schweizer (Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde.

Im April 1996 verreiste der Ehemann von A.________-X.________ nach Lima (Peru), wo er, obwohl er seit Ende 1997 mehrfach seine Rückreise angekündigt hatte, auch heute noch weilt. Am 21. November 2000 lehnte es die Fremdenpolizei des Kantons Aargau ab, die am 30. Juni 2000 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A.________-X.________ nochmals zu erneuern, und setzte ihr eine Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2000 an. Am 23. Januar 2001 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei die gegen die Verfügung vom 21. November 2000 erhobene Einsprache ab, wobei sie aber in Bezug auf die Wegweisung klarstellte, dass diese erst nach Rechtskraft dieses Einspracheentscheides vollziehbar sei. A.________-X.________ focht diesen Entscheid beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2001 abwies.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Februar 2002 beantragt A.________-X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Aargau einzuladen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 2 ANAG hält fest, dass kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.

Art. 7 Abs. 2 ANAG bezieht sich auf die so genannte Scheinehe. Ein Bewilligungsanspruch soll nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift dann nicht bestehen, wenn schon zum Vornherein nie der Wille bestand, eine Ehe einzugehen, und der einzige Zweck der Heirat darin besteht, einem Ausländer zu einer fremdenpolizeirechtlichen Bewilligung zu verhelfen. Ob dies im Falle der Beschwerdeführerin zutrifft, hat das Rekursgericht ausdrücklich offen gelassen, und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unmittelbaren Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ANAG stossen ins Leere. Das Rekursgericht hat die Verweigerung einer weiteren Bewilligung darum verweigert, weil die Berufung auf die Ehe, selbst wenn diese ursprünglich nicht bloss aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen worden sein sollte, unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich sei.

Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeirechtlichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt ( BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen). So verhält es sich insbesondere dann, wenn der schweizerische Ehegatten des um Bewilligung ersuchenden Ausländers seit Jahren im Ausland lebt und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist, wobei es auf die Ursache der Trennung der Ehegatten nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig losgelöst von der Aussicht auf ein irgendwie geartetes Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet ( BGE 127 II 49 E. 5b-d S. 57 ff., mit Hinweisen auf nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts).

2.2 Das Rekursgerichts geht in seinem Urteil von der erwähnten Rechtsprechung aus. Zutreffend sind seine Ausführungen zur Bedeutung von Indizien für die Annahme eines Rechtsmissbrauch (angefochtenes Urteil E. 4c in Verbindung mit E. 3a). Die tatsächlichen Feststellungen, die es der rechtlichen Würdigung der Angelegenheit im Wesentlichen zu Grunde legt, sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden und damit für das Bundesgericht verbindlich. Es trifft zu, was das Rekursgericht in E. 4d zusammenfassend festhält: Die Eheleute leben seit über vier Jahren getrennt, hatten in dieser Zeit lediglich rudimentär Kontakt und sahen sich nie. Der Ehemann ist trotz mehrmaliger Ankündigung nicht in die Schweiz zurückgekommen. Es darf bei dieser Sachlage der Schluss gezogen werden, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist. Die Einschätzung des Rekursgerichts (E. 4c/cc S. 11 des angefochtenen Urteils), die Beschwerdeführerin habe sich darauf eingerichtet, dass ihr Ehemann in Peru und sie in der Schweiz lebe, liegt auf der Hand. Das Festhalten an der Ehe bzw. die Berufung darauf dient diesfalls tatsächlich ausschliesslich dazu, der Beschwerdeführerin den weiteren Verbleib in der Schweiz zu sichern. Unter diesen Umständen ist das Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Ins Leere stösst die Feststellung der Beschwerdeführerin, gegen einen Rechtsmissbrauch spreche, dass dieser nicht schon längst in den vergangenen Jahren, in denen die Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert worden sei, geahndet worden sei. Gerade das lange Andauern der Trennung und das Fehlen jeglicher Änderung in diesem Zeitraum hat den Eindruck erhärtet, dass die Berufung auf die Ehe aus zweckwidrigen Gründen erfolgt.

Die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG verletzt Bundesrecht nicht; diesbezüglich erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet.

2.3 Eine andere Norm als Art. 7 ANAG , welche der Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch verschaffen könnte, besteht nicht. Insbesondere lässt sich ein derartiger Anspruch nicht aus der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) ableiten ( BGE 122 II 186 E. 1a S. 188, mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber beschwert, dass mit dem angefochtenen Urteil auch die Erteilung einer humanitären Bewilligung (Härtefallbewillligung gemäss Art. 13 lit. f BVO ) abgelehnt wurde, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht zulässig, und es ist in dieser Hinsicht darauf nicht einzutreten.

2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch, es sei ihr für das das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten, Art. 152 Abs. 1 OG ) und Verbeiständung (Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts, Art. 152 Abs. 2 OG ) zu gewähren. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hatte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

3.2 Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: