Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.676/2006 KI-generiert

Foreign National's Residence Permit Denial After Husband's Death

Geschäftsnummer 2A.676/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman from the former Serbia-Montenegro who entered Switzerland and initially received a residence permit due to her marriage to a Swiss resident. Following her husband’s death, she requested an extension of her residence permit, which was denied by the local migration authorities. Her subsequent appeals to higher administrative bodies were also unsuccessful. The woman then contesting the decision at the federal level argued that her son's residence permit should grant her an extension of her own permit. However, it was highlighted that the son's permit was allegedly granted in error due to the authorities' ignorance of his father's death, and thus did not confer a right to remain on her. The case raised issues concerning the rights conferred by family relationships and the applicability of legal protections for family life under the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 8 EMRK, Art. 17 Abs. 2 Satz, Art. 13 BV; Foreign National's Residence Permit Denial After Husband's Death: Following her husband’s death, she requested an extension of her residence permit, which was denied by the local migration authorities. Her subsequent appeals to higher administrative bodies were also unsuccessful. The woman then contesting the decision at the federal level argued that her son's residence permit should grant her an extension of her own permit. However, it was highlighted that the son's permit was allegedly granted in error due to the authorities' ignorance of his father's death, and thus did not confer a right to remain on her. The case raised issues concerning the rights conferred by family relationships and the applicability of legal protections for family life under the European Convention on Human Rights.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Einreise Recht auf Familiengründung ausländischer Ehegatte Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited because the proceedings were governed by the provisions of the previous Federal Practice Act (OG) as the decision was made before the BGG came into force.
Art. 84 Abs. 2 OG
Dies entspricht der subsidiären Natur des zuletzt genannten Rechtsmittels, das nur offen steht, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zum Zug kommt ( Art. 84 Abs. 2 OG ).
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist dies auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur der Fall, soweit auf die Erteilung einer Bewilligung ein Anspruch besteht.
Art. 8 EMRK
Das Verwaltungsgericht gelangt weiter zum Schluss, dass Art. 8 EMRK als Anspruchsgrundlage ausscheide.
Art. 17 Abs. 2 Satz
Ausser Betracht falle ebenfalls, dass dem Sohn C.________ in Unkenntnis des Vorversterbens seines Vaters gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, da dieser keine eigenständige Rechtswirkung zukomme.
Art. 13 BV
Cited by the appellant as a potential basis for entitlement based on the son's residency rights, considered in the reasoning during the admissibility check.
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
Unter diesen Umständen hätten die Behörden mindestens prüfen müssen, ob ein Bewilligungswiderruf wegen falscher Angaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen geboten war ( Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG ).
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Unter diesen Voraussetzungen kann die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK unterbleiben.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 BV

Cited by the appellant as a potential basis for entitlement based on the son's residency rights, considered in the reasoning during the admissibility check.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited because the proceedings were governed by the provisions of the previous Federal Practice Act (OG) as the decision was made before the BGG came into force.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 135 I 153
Mother's Residence Permit in Reverse Family Reunification Case Involving Swiss Child
«…teressenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen ( BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich - was die Vorinstanz verkannt hat -, falls die Ausreise für die Fa…»
VD.2020.229 (2021-06-04) · bs
Foreign National Residency Permit Non-Renewal Due to Lack of Joint Residence
«…bwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigte sich unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). **3.3** Diese in rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wer…»
VD.2020.2 (2020-04-08) · bs
Swiss Citizen Family Reunification Denial Due to Welfare Dependency
«…ine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; BGer 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen «nicht von vornher…»
2C_272/2014 (2015-02-06)
Federal Supreme Court Upholds Revocation of Permanent Residency Due to Extensive Criminality and Instability
«…eisen, wird der Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt ( BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1, 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.7.1). 3.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stamm…»
2C_641/2013 (2013-12-17)
Swiss Federal Court Upholds Permit Revocation Due to Concealed Violent Criminal Convictions
«…eisen, wird der Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt ( BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1); anders kann es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalt…»
2C_496/2013 (2013-11-15)
Settlement Permit Revocation Based on Attempted Homicide Trumps Long-Term Residence and Family Life
«…eisen, wird der Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt ( BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1); anders kann es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalt…»
2C_1170/2012 (2013-05-24)
Spouse Family Reunification Denial Due to Ex-Convict's Criminal History
«…eisen, wird der Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt ( BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1); anders kann es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalt…»
U 2012 117 (2013-02-05) · gr
Foreign National's Residence Permit Granted Based on Reverse Family Reunification Due to Birth of Child
«…ung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353, 357 E. 3c; Urteil des BGer 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007, E. 3.1). Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen „nicht von v…»
U 2012 18 (2012-06-19) · gr
Residence Permit Denial Upheld Due to Serious Criminal Convictions
«…zu Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 335 E. 3.a; 116 Ib 353 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007, E. 3.1) erweist sich im konkreten Falle und aufgrund des oben (2.c) Dargelegten eine Berufun…»
PVG 2009 5 (2009-12-31) · gr
Swiss Minor's Right to Residency for Foreign Mother under Child Protection and ECHR
«…teressenab- wägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Um- ständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Fe- bruar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich, falls – wie vorliegend, wo dem Begehren um Gewährung der vorläu…»
U 2008 91 (2009-12-11) · gr
Appeal Against Residency Refusal Based on Criminal History and Family Proportionality
«…enabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich, falls - wie vorliegend, wo dem Begehren um Gewährung der vor…»
U 2008 79 (2009-06-10) · gr
Family Reunification for Foreign Mother of Swiss Child Overruling Res Judicata
«…enabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich, falls - wie vorliegend, wo dem Begehren um Gewährung der vor…»
2C_353/2008 (2009-03-27)
Mother's Derived Right to Residence Based on Swiss Child's Status
«…teressenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen ( BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich - was die Vorinstanz verkannt hat -, falls die Ausreise für die Fa…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.676/2006 /leb

Urteil vom 13. Februar 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 4. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A. Am 6. November 2003 reiste die aus dem ehemaligen Serbien-Montenegro stammende A.________ (geb. 1967) in die Schweiz ein. Sie erhielt am 20. November 2003 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem in Zürich niedergelassenen Ehemann B.________ (geb. 1950). Letzterer verstarb am 23. Februar 2004 an einem Herzversagen. Am 16. August 2004 gebar A.________ in Zürich den gemeinsamen Sohn C.________.

Das Migrationsamt der damaligen Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (heute: Sicherheitsdirektion) wies am 25. August 2005 das von A.________ gestellte Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab; es wurde ihr eine Frist bis 30. November 2005 gesetzt, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Der Rekurs, den A.________ dagegen beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhob, blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 4. Oktober 2006 auf die gegen den Entscheid des Regierungsrats gerichtete Beschwerde nicht ein.

B. Mit einer als Verwaltungsgerichtsbeschwerde, evtl. staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 9./10. November 2006 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Ausländerbehörde einzuladen, ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt im Auftrag des Regierungsrates, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesamt für Migration stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid erging noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richtet sich das Verfahren daher nach den Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG).

1.2 Aus der Bezeichnung des Rechtsmittels ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben will. Nur für den Fall, dass diese nicht zulässig ist, soll ihre Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. Dies entspricht der subsidiären Natur des zuletzt genannten Rechtsmittels, das nur offen steht, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zum Zug kommt ( Art. 84 Abs. 2 OG ). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob gegen den angefochtenen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden kann.

1.3 Die Beschwerdeführerin ficht einen Nichteintretensentscheid an. Gegen einen solchen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen einen Entscheid in der Sache selbst zur Verfügung steht ( BGE 126 II 377 E. 1 S. 381). Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist dies auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur der Fall, soweit auf die Erteilung einer Bewilligung ein Anspruch besteht.

Es ist daher als Eintretensvoraussetzung zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch auf die streitige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneint hat und aufgrund einer kantonalen Zugangsregelung, die jener des Bundesrechts entspricht, auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist ( BGE 132 II 65 E. 1 S. 67).

2.

2.1 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe, da ihr Ehemann verstorben sei. Das Verwaltungsgericht gelangt weiter zum Schluss, dass Art. 8 EMRK als Anspruchsgrundlage ausscheide. So könne die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes ihre Anwesenheit in der Schweiz nicht unter Berufung auf den Schutz des Familienlebens verlangen. Ausser Betracht falle ebenfalls, dass dem Sohn C.________ in Unkenntnis des Vorversterbens seines Vaters gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, da dieser keine eigenständige Rechtswirkung zukomme. Schliesslich bestehe ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung auch nicht zum Schutz des Privatlebens, denn die Beschwerdeführerin verfüge über keine intensiven privaten Beziehungen zur Schweiz, wie sie die Rechtsprechung für die Anrufung von Art. 8 EMRK voraussetze (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt einzig, dass das Verwaltungsgericht der ihrem Sohn C.________ erteilten Niederlassungsbewilligung keine Rechtswirkung zuerkenne; die übrigen Erwägungen stellt sie zu Recht nicht in Frage. Nach ihrer Auffassung verleiht die Niederlassungsbewilligung dem Sohn ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, das ihr gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffe.

2.3 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid erteilte die Sicherheitsdirektion C.________ irrtümlich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG die Niederlassungsbewilligung, weil sie vom Tod seines Vaters keine Kenntnis genommen hatte. Das Verwaltungsgericht geht deshalb - gleich wie zuvor schon der Regierungsrat - davon aus, die Niederlassungsbewilligung sei mit einem Mangel behaftet und vermöge deshalb C.________ kein gefestigtes Anwesenheitsrecht zu vermitteln.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Niederlassungsbewilligung zu Unrecht erteilt worden sei. Denn C.________ habe als Nasciturus bis zum unerwarteten Tod seines Erzeugers mit seinen Eltern zusammengelebt und daher Anspruch auf die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung gehabt. Mit dieser Argumentation übergeht die Beschwerdeführerin, dass C.________ die Niederlassungsbewilligung nicht schon als Nasciturus erteilt wurde, sondern erst nach seiner Geburt. In diesem Zeitpunkt war sein Vater aber bereits gestorben, so dass nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ein Einbezug von C.________ in die väterliche Niederlassungsbewilligung nicht mehr in Frage kam. Die Erteilung einer solchen Bewilligung liefe auch dem Zweck der genannten Gesetzesbestimmung zuwider; denn nach dem Tod des Vaters kann der Gesetzeszweck, das Zusammenleben mit ihm zu ermöglichen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1c S. 64), nicht mehr erreicht werden.

Unter diesen Umständen hätten die Behörden mindestens prüfen müssen, ob ein Bewilligungswiderruf wegen falscher Angaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen geboten war ( Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt ein Widerruf aus diesem Grund jedenfalls durchaus in Betracht, war sie doch verpflichtet, gegenüber den Behörden alle Tatsachen zu erwähnen, von denen sie wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 165 E. 2.2 S. 891); dazu zählt zweifellos auch der Umstand, dass der Vater von C.________ verstorben war.

Da die C.________ offensichtlich zu Unrecht erteilte Niederlassungsbewilligung bisher aber nicht widerrufen wurde, ist sie nach wie vor formell gültig. Die Sicherheitsdirektion hat dem Sohn der Beschwerdeführerin dementsprechend auch keine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets gesetzt. Es ist somit davon auszugehen, dass der unter der Obhut der Beschwerdeführerin stehende Sohn nach wie vor über ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Mit Blick auf diese Mutter-Kind-Beziehung kann die Beschwerdeführerin ihrerseits gestützt auf Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten (Urteil 2A.534/2006 vom 19. Oktober 2006 E. 1.2).

3.

3.1 Nach der Rechtsprechung garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt indessen nicht vor, wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied in diesem Sinne zumutbar, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, ist Art. 8 EMRK somit von vornherein nicht verletzt ( BGE 122 II 289 E. 3b S. 297). Unter diesen Voraussetzungen kann die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK unterbleiben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann, dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Bei einem Kleinkind ist dies regelmässig der Fall. Sogar die schweizerische Staatsangehörigkeit schliesst die Zumutbarkeit einer Ausreise ins Ausland nicht aus ( BGE 122 II 289 E. 3c S. 298 mit Hinweis). Dies gilt erst recht, wenn das Kind erst zweieinhalb Jahre alt ist und abgesehen vom Niederlassungsrecht keine weiteren Beziehungen zur Schweiz aufweist, wie das im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. Urteil 2A.534/2006 vom 19. Oktober 2006 E. 2).

3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem ehemaligen Serbien-Montenegro und hält sich erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Unter diesen Umständen darf ihr ohne weiteres zugemutet werden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Auch für ihren kleinen Sohn erscheint nicht ausgeschlossen, dort in angemessenen Verhältnissen aufwachsen zu können; es ist ihm somit zuzumuten, seiner Mutter in deren Heimatland zu folgen. Demnach ist nicht erstellt, dass die familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Kleinkind nur in der Schweiz gelebt werden kann. Die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung für die Mutter führt daher nicht zwingend zur Trennung der beiden. Somit ist Art. 8 EMRK von vornherein nicht verletzt (vgl. Urteil 2A.534/2006 vom 19. Oktober 2006 E. 2.2, betreffend ein Kleinkind ähnlichen Alters mit schweizerischer Nationalität).

4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: