Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.674/2006 KI-generiert

Moroccan National Expulsion Upheld Due to Severe Criminal Record

Geschäftsnummer 2A.674/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who originally entered Switzerland in 1995 and obtained a residence permit after marrying a Swiss citizen. Following a series of criminal convictions, including drug-related offenses and attempted serious bodily injury, the individual was expelled from Switzerland for ten years by the cantonal government. He challenged this expulsion decision in court, arguing against it based on his long residency and more recent administrative permit renewal. However, the courts upheld the government's decision, emphasizing the seriousness of his criminal record and the public interest in his removal over his private interests in remaining in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 10 ANAG, Art. 12 ANAG, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV; Moroccan National Expulsion Upheld Due to Severe Criminal Record: 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Ausweisungsverfügung ( Art. 10 ANAG ). Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die angeblich seitens des Regierungsrates am 5. September 2006 angeordnete Wegweisung ( Art. 12 ANAG ) wendet, ist darauf nicht einzugehen.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Strafregister Versuch im Strafrecht Körperverletzung Entlassung aus dem Bürgerrecht Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu erledigen:
Art. 10 ANAG
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Ausweisungsverfügung ( Art. 10 ANAG ).
Art. 12 ANAG
September 2006 angeordnete Wegweisung ( Art. 12 ANAG ) wendet, ist darauf nicht einzugehen.
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Juni 2005 zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, womit ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vorliegt.
Art. 11 Abs. 3 ANAG
2.4 Zu prüfen ist, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art.
Art. 16 Abs. 3 ANAV
3 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 ANAV (SR 142.202) als "angemessen", d.h.
Art. 159 Abs. 2 OG
Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.674/2006/ble

Urteil vom 14. Februar 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 20. September 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der aus Marokko stammende X.________, geb. 1970, reiste am 19. März 1995 in die Schweiz ein, wo er die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einging. Am 22. März 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10. Oktober 2000 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Während seiner Anwesenheit wurde X.________ mehrmals straffällig, wobei es zu folgenden Verurteilungen kam:

- am 5. Dezember 1997 durch das Bezirksgericht Horgen wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und zu versuchtem Hausfriedensbruch zu 42 Tagen Gefängnis bedingt;

- am 10. Juli 2001 durch die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich wegen Hausfriedensbruchs zu zehn Tagen Gefängnis bedingt;

- am 19. September 2001 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu zehn Tagen Gefängnis bedingt (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Juli 2001);

- am 14. Januar 2003 durch das Bezirksgericht Zürich wegen untauglichen Versuchs der Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu 75 Tagen Gefängnis (unbedingt), wobei zugleich der Vollzug der am 10. Juli und am 19. September 2001 ausgefällten Freiheitsstrafen angeordnet wurde;

- am 9. Juni 2005 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu drei Jahren Gefängnis, wobei das Gericht zusätzlich eine ambulante Behandlung anordnete.

Nachdem X.________ bereits im Anschluss an die Strafurteile vom 5. Dezember 1997 und vom 14. Januar 2003 fremdenpolizeilich verwarnt worden war, verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Februar 2006 unter Hinweis auf das obergerichtliche Erkenntnis vom 9. Juni 2005 dessen Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Mit Urteil vom 20. September 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Mit am 9. November 2006 eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts "und die Wegweisung aus der Schweiz" aufzuheben und ihm "die Niederlassungsbewilligung zu belassen". Der Regierungsrat (Sicherheitsdirektion) des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung) auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu erledigen:

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Ausweisungsverfügung ( Art. 10 ANAG ). Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die angeblich seitens des Regierungsrates am 5. September 2006 angeordnete Wegweisung ( Art. 12 ANAG ) wendet, ist darauf nicht einzugehen.

2.2 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf ableiten, dass ihm im September 2006 die Niederlassungsbewilligung "bis zum 20. März 2009 verlängert" worden sei. Diese (rein administrativ bedingte) Kontrollfrist hat weder Einfluss auf die Rechtsbeständigkeit der grundsätzlich unbefristeten Niederlassungsbewilligung, noch verhindert sie deren allfälliges Erlöschen (vgl. Urteil 2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 3e). Eine vertrauensbegründende behördliche Zusage lässt sich darin nicht erblicken.

2.3 Der Beschwerdeführer ist wegen verschiedener, zunehmend schwerer wiegender Delikte verurteilt worden, letztmals mit Urteil vom 9. Juni 2005 zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, womit ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vorliegt.

2.4 Zu prüfen ist, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 ANAV (SR 142.202) als "angemessen", d.h. gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2 S. 523 f.).

Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist während seiner Anwesenheit in der Schweiz immer wieder straffällig geworden. Er wurde unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten und strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben schuldig gesprochen und zuletzt zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dass er lediglich wegen Versuchs der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, fällt nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht, da er nicht aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Taterfolges beigetragen hat, sondern dieser lediglich dank glücklicher Umstände ausgeblieben ist. Den besonderen Umständen der Deliktsbegehung (namentlich die eigene Drogenabhängigkeit), auf welche der Beschwerdeführer hinweist, ist bereits bei der Festsetzung des Strafmasses durch die Strafjustizbehörden Rechnung getragen worden. Sein Verschulden wiegt schwer. Der Beschwerdeführer weilt zwar seit über zehn Jahren in der Schweiz, ist hier aber sozial und beruflich nicht besonders integriert. Abgesehen von einem Bruder verfügt er über keine familiären Bindungen zu in der Schweiz anwesenden Angehörigen. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich durch frühere fremdenpolizeiliche Verwarnungen nicht beeindrucken liess, besteht ungeachtet der begonnenen Therapie ein nicht unerhebliches Rückfallrisiko. Dass die Strafverfolgungsbehörden von der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung abgesehen haben, ist für die fremdenpolizeiliche Würdigung nicht ausschlaggebend ( BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar.

2.5 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform, weshalb die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung, 2. Kammer) sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des

Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: