Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.669/2004 KI-generiert

Cameroonian National Denied Residence Permit Extension Due to Abusive Marriage for Immigration Purposes

Geschäftsnummer 2A.669/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual from Cameroon sought to extend his residence permit in Switzerland, which had been previously denied by the Zurich authorities due to concerns that his marriage to a Swiss citizen was merely a means to circumvent immigration laws. The marriage, entered into in 1998, had lasted only about a year before the couple separated, and the wife expressed clear intentions to end the relationship. Subsequent appeals to the regional and federal courts upheld the authorities' decision, finding that the marriage no longer constituted a legitimate basis for residency as it was seen as being maintained solely for immigration purposes. The individual contested this decision, claiming it was unfounded, but the court found his arguments insufficient to overturn the prior rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 7 Abs. 1 Satz, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 7 ANAG; Cameroonian National Denied Residence Permit Extension Due to Abusive Marriage for Immigration Purposes: Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Beschluss des Regierungsrats vom 23. Juni 2004 verwiesen werden ( Art.36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Familienwanderung Asylgesetz Ehegatte uneheliches Konkubinat Mischehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht und vom Regierungsrat zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 7 Abs. 1 ANAG ; SR 142.20), sofern die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG ; BGE 128 II 145 E.
Art. 7 Abs. 1 Satz
2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl.
Art. 7 ANAG
2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs.
Art. 36a Abs. 3 OG
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht und vom Regierungsrat zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 153a OG
1 in Verbindung mit Art.153 und Art. 153a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.669/2004 /kil

Urteil vom 23. November 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 22. September 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich wies am 13. Juni 2003 das Gesuch des aus Kamerun stammenden X.________ (geb. 1973) ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; sie erachtete dessen Berufung auf die nurmehr formell fortbestehende Ehe mit der Schweizerin Y.________ (geb. 1963) als rechtsmissbräuchlich. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs und Beschwerde hin am 23. Juni bzw. 22. September 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Die Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht und vom Regierungsrat zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG ; SR 142.20), sofern die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG ; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt nach der Praxis vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche realistische Aussicht auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist ( BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).

2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5): Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz unter einer falschen Identität (Georges Kineki aus Ruanda [geb. 1978]) erfolglos um Asyl ersucht, bevor er am 29. Dezember 1998 die Schweizer Bürgerin Y.________ heiratete und im Anschluss hieran die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erhielt. Am 14. Oktober 1999 wurde dem Ehepaar X. und Y.________ gerichtlich das Getrenntleben gestattet. Die Gattin des Beschwerdeführers erklärte in der Folge wiederholt, mit diesem nichts mehr zu tun haben zu wollen. Im August 2003 hat sie die Schweiz verlassen; am 10. Februar 2004 hat ihr Rechtsvertreter erneut auf Scheidung geklagt, nachdem eine erste Klage auf Ungültigerklärung bzw. Scheidung der Ehe im Jahre 2000 zurückgezogen worden war. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von nur rund einem Jahr, der im Vergleich hierzu langen Trennungszeit von inzwischen fast fünf Jahren (bzw. rund dreieinhalb Jahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids) und dem klar erloschenen Ehewillen der Gattin die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten war. Welche Gründe zum Scheitern der Ehe geführt haben, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen).

2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 286): Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht haben seine nicht weiter belegten Ausführungen, dass es sich nur um eine vorübergehende Ehekrise im Zusammenhang mit zwei angeblichen Fehlgeburten handle und er sich um eine Wiedervereinigung bemühe, eingehend gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie jene seiner Frau; fehlende Belege für die behaupteten Kontakte;

Interessenlage der Gatten usw.; vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids; E. 8 und 9 des Beschlusses des Regierungsrats vom 23. Juni 2004). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist ursprünglich wegen seiner angeblichen Bemühungen zur Rettung der Ehe bis zum 28. Dezember 2002 verlängert worden; trotz seinen wiederholten Beteuerungen, ein Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens stehe unmittelbar bevor, kam es nie hierzu, selbst wenn sich die Eheleute - wie er geltend macht - vereinzelt an Wochenenden noch getroffen haben sollten.

Die Gattin des Beschwerdeführers befindet sich nunmehr seit August 2003 im Ausland; am 20. März bzw.

14. April 2003 hatte sie erklärt, seit der Trennung keine eheliche Beziehung zum Beschwerdeführer mehr zu unterhalten und diesen "seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen zu haben"; aufgrund des geltenden Zivilrechts sei es ihr aber leider nicht möglich gewesen, "diese lügenhafte Ehe schon viel früher aufzulösen"; im Herbst 2003 könne sie endlich die Scheidung einreichen. Der Beschwerdeführer hat sich damit offensichtlich darauf eingerichtet, die bloss auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und längst fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung nur noch wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten; er beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Gründen auf eine inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er selber nicht ernstlich glauben konnte.

Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Beschluss des Regierungsrats vom 23. Juni 2004 verwiesen werden ( Art.36a Abs. 3 OG ).

3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: