Taxpayer Challenge to Federal Tax Assessment Based on Procedural Formalism and Lack of Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the Tax Appeal Commission of the Canton of Bern regarding direct federal taxes for the years 1999 and 2000. The complainant sought to have the commission's decision annulled and claimed that the tax office's notifications regarding their tax assessments were invalid due to incorrect labeling. However, the commission dismissed the complaint on the basis that the complainant had no legitimate interest in contesting the decision, as they were assessed based on their own tax return. The case also highlights procedural aspects regarding the assessment of an individual's tax situation and the necessity of having a valid legal interest for a complaint to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 StHG, Art. 135 DBG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Taxpayer Challenge to Federal Tax Assessment Based on Procedural Formalism and Lack of Legal Interest: The complainant sought to have the commission's decision annulled and claimed that the tax office's notifications regarding their tax assessments were invalid due to incorrect labeling. However, the commission dismissed the complaint on the basis that the complainant had no legitimate interest in contesting the decision, as they were assessed based on their own tax return. The case also highlights procedural aspects regarding the assessment of an individual's tax situation and the necessity of having a valid legal interest for a complaint to proceed.
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KI-generiertAlthough the text mentions 'BGG' in point 2, the decision explicitly orders under 'Art. 36a OG', and the decision framework points clearly towards the application of the former procedural law (OG, mentioned throughout the decision body) rather than BGG (LTF) for admissibility, and no BGG provision is cited in the final orders.
Cited in the reasoning concerning the terminology used for decisions on objections ('Entscheid' vs. 'Verfügung').
Cited as the basis for the administrative appeal to the Federal Tribunal regarding direct federal taxes.
Cited in the reasoning regarding the deadline for cantons to adapt their legislation to the Tax Harmonization Act.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.664/2005 /vje
Urteil vom 13. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Postfach 54, 3097 Liebefeld.
Gegenstand
direkte Bundessteuer 1999/2000,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
vom 7. Oktober 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Oktober 2005 betreffend die Kantons- und die direkte Bundessteuer 1999/ 2000. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und die Rekurskommission sei anzuweisen, auf das Rechtsmittel einzutreten. Die Nichtigkeit der Einspracheverfügung sei von Amtes wegen zu beachten.
Mit Schreiben vom 21. November 2005 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde infolge Aussichtslosigkeit kostenlos zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin hielt an der Beschwerde fest. Vernehmlassungen der beteiligten Behörden wurden nicht eingeholt.
2. Soweit der Entscheid der Steuerrekurskommission sich auf die direkte Bundessteuer bezieht, steht dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 146 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11, in Verbindung mit Art. 97 ff. OG ). Die sich nach der Rechtsprechung aus der Steuerharmonisierung ergebende Verpflichtung der Kantone, für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer eine zweite kantonale Gerichtsinstanz vorzusehen, wenn - wie im Kanton Bern - für die direkten kantonalen Steuern ein zweifacher kantonaler Instanzenzug besteht (vgl. BGE 130 II 65 ff.), kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung: die Frist von acht Jahren, die den Kantonen zur Anpassung ihrer Gesetzgebungen an das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) offen stand (vgl. Art. 72 StHG ), war in der hier in Frage stehenden Steuerperiode 1999/2000 noch nicht abgelaufen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwies denn auch die bei ihm eingereichte Beschwerde - beschränkt auf die direkte Bundessteuer - an das Bundesgericht zur Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einspracheverfügungen der Steuerverwaltung vom 21. Oktober 2004 für die direkte Bundessteuer 1999 und 2000 seien nichtig, weil sie falsch bezeichnet seien; es handle sich um einen besonders schweren Mangel.
Diese Rüge ist unbegründet. Es ist richtig, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ( Art. 135 DBG ) den Akt, mit welchem die Behörde über die Einsprache entscheidet, als "Entscheid", nicht als "Verfügung" bezeichnet. Gleichwohl werden die Begriffe Verfügung und Entscheid häufig synonym verwendet. Die Beschwerdeführerin erkannte im Übrigen selbst, dass es sich bei der "Einspracheverfügung" um den Einspracheentscheid im Sinne von Art. 135 DBG handelt, zumal Sie in der Beschwerde auf die Vorschrift verweist.
4. Es ist auch klar, dass es hier um die Veranlagung der Beschwerdeführerin und nicht um diejenige von Y.________ geht. Von diesem hatte die Steuerverwaltung lediglich Auskünfte erhalten, die dann auch im Verfahren der Beschwerdeführerin Verwendung fanden (angefochtenes Urteil S. 2 oben). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einspracheverfügungen vom 21. Oktober 2004 würden richtigerweise Y.________ und nicht sie (die Beschwerdeführerin) betreffen und die Eröffnung gegenüber der falschen Person habe Nichtigkeit der Verfügung zur Folge, ist haltlos.
5. Die Steuerrekurskommission trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid entsprechend ihrer eigenen Steuererklärung veranlagt worden sei und sie somit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids habe. Dem hält die Beschwerdeführerin einzig entgegen, dass ein Beschwerdeverfahren, welches eröffnet worden sei, nicht mehr eingestellt bzw. nicht durch Nichteintreten auf die Beschwerde erledigt werden dürfe. Diese Auffassung trifft nicht zu. Vielmehr musste die Steuerrekurskommission das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen (d.h. die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Urteil in der Sache ergehen darf) von Amtes wegen prüfen. Das bedingt aber, dass ein Verfahren eröffnet wird, andernfalls das Vorhandensein der Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen nicht geprüft werden kann. Da nach den Feststellungen der Steuerrekurskommission ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Gutheissung der Beschwerde nicht bestand und es somit an einer Prozessvoraussetzung fehlte, war das Verfahren einzustellen, d.h. mit Nichteintretensentscheid zu erledigen. Das verletzt Bundesrecht nicht. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einspracheverfügung fehle, falsch sein könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Von der Beschwerdeführerin hätte mindestens eine knappe Begründung mit Darstellung der Sachlage in Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwartet werden dürfen ( Art. 108 Abs. 2 OG ), wenn sie diese Feststellung als falsch hätte rügen wollen. Da in diesem Punkt jegliche sachbezogene Begründung fehlt, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 3 OG anzusetzen.
6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
In Bezug auf die kantonalen Steuern ist das Verfahren beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig. Dieses hat das Verfahren gemäss Verfügung vom 10. November 2005 einstweilen, bis zum Entscheid des Bundesgerichts, sistiert. Ein Doppel des vorliegenden Entscheids wird auch dem Verwaltungsgericht zugestellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: