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2A.656/2005 KI-generiert

The case involves an individual who operated a gas station and was registered for value-added tax from 1995 until 1998

Geschäftsnummer 2A.656/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who operated a gas station and was registered for value-added tax from 1995 until 1998. Following an audit by the tax authorities in 1999, the individual was found to have not provided sufficient documentation to support claimed input tax credits, resulting in a tax reassessment totaling approximately 390,000 CHF. After submitting some documentation, the amount owed was reduced to about 30,000 CHF. The individual claimed that the records were lost due to the demolition of the gas station and sought relief based on financial hardship and age, but these requests were denied. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal challenging the tax authority's demand for back taxes, while also seeking installment payment options.

Legislator-Regeste

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Art. 103 lit. a OG, Art. 26 Abs. 1 MWSTV, Art. 29 Abs. 1 lit. a MWSTV, Art. 47 Abs. 1 MWSTV, Art. 47 Abs. 2 MWSTV, Art. 99 Abs. 1 lit. g OG; The case involves an individual who operated a gas station and was registered for value-added tax from 1995 until 1998: Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 der hier anwendbaren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV; AS 1994 1464]). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer (3. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1998 Nachbelastung der Mehrwertsteuer Steuerregister Steuerwesen Vorsteuerabzug Steuerjustizverfahren Pflicht zur Einholung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 103 lit. a OG
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert.
Art. 26 Abs. 1 MWSTV
Art. 29 Abs. 1 lit. a MWSTV
Art. 29 Abs. 1 lit. a MWSTV ).
Art. 47 Abs. 1 MWSTV
Art. 47 Abs. 2 MWSTV
Art. 99 Abs. 1 lit. g OG
Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben können gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. g OG nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Art. 36a OG
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.656/2005 /leb

Urteil vom 18. Mai 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Matter.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Eidgenössische Steuerrekurskommission,

avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (3. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1998; fehlende Vorsteuerbelege),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom

10. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A. X.________ betrieb ab 1995 u.a. eine Tankstelle. Vom 1. August 1995 bis zum 30. September 1998 war er im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Für diese Zeitspanne nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung im Juli 1999 eine Kontrolle vor und forderte insgesamt Fr. 390'000.-- nach. Der Betrag beruhte auf Vorsteuerabzügen, die der Pflichtige nicht nachweisen konnte. Innert Zusatzfrist reichte X.________ Belege ein, worauf ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung ca. Fr. 360'000.-- gutschrieb, so dass sich die Nachbelastung noch auf rund Fr. 30'000.-- (plus Verzugszinse) belief. Mit Einsprache und Beschwerde machte X.________ vergeblich geltend, dass beim Abbruch des Tankstellengebäudes seine Belege verloren gegangen seien und er den Nachweis für die abgerechneten Vorsteuern nicht mehr erbringen könne. Ebenfalls erfolglos beantragte er, dass ihm aufgrund seiner misslichen finanziellen Lage und seines Alters die Nachsteuer erlassen werde.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. November 2005 bestreitet X.________ erneut die Berechtigung der Nachforderung. Sinngemäss beantragt er, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 10. Oktober 2005 aufzuheben. Ansonsten seien ihm Ratenzahlungen zu gewähren.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 der hier anwendbaren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV; AS 1994 1464]). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet (vgl. Art 26 Abs. 1 MWSTV ). Von dieser Steuer auf dem Ausgangsumsatz darf der Steuerpflichtige jene Steuern in Abzug bringen, welche ihm von anderen Steuerpflichtigen überwälzt worden sind. Dies jedoch nur dann, wenn er die Vorsteuern mittels Belegen nachweisen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a MWSTV ). Der Steuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich daraus die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 MWSTV ). Weiter hat er seine Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während sechs Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren (vgl. Art. 47 Abs. 2 MWSTV ).

2.2 Im vorliegenden Fall haben die Steuerbehörden die Nachsteuerpflicht zu Recht angenommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seine Aufbewahrungspflicht verletzt und es seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass er seine Buchhaltungsunterlagen nicht vor dem Abbruch der Tankstelle weggeräumt hat. In all diesen Punkten kann vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. insb. E. 6b S. 9 f.).

2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen: Ursächlich für die Nachforderung sind nicht die Umstände, welche es im Nachhinein unmöglich gemacht haben, bei gewissen Lieferanten Kopien der nicht (mehr) bestehenden Belege zu erhalten (Umstellung im EDV-System, Fusion oder Auflösung der Firma, usw.). Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Aufbewahrungspflicht verletzt hat. Er hat sein Fehlverhalten übrigens ausdrücklich eingestanden (vgl. E. 6b/aa S. 9 des vorinstanzlichen Entscheids). Es ist auch nicht so, dass die Steuerbehörden den Beschwerdeführer ohne Menschlichkeit oder Rücksicht auf seine Lebenslage unberechtigt weiter behelligen würden. Vielmehr scheint die Eidgenössische Steuerverwaltung den besonderen Umständen hier grösstmöglich Rechnung getragen und namentlich bei der Prüfung der nachgereichten Belege ein beträchtliches Wohlwollen gezeigt zu haben (vgl. E. 6b/bb S. 10 des angefochtenen Entscheids).

3. Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben können gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. g OG nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Als eine solche Verfügung gilt auch der Entscheid über Begehren um Einräumung von Zahlungserleichterungen (vgl. ASA 72 579 E. 2). Ratenzahlungen sind bei der Mehrwertsteuer nicht vorgesehen, als individuelle Zusagen im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen (vgl. ASA 73 414 E. 2). Das gilt auch hier, im Einklang mit der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in diesem Fall gezeigten Haltung.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren gemäss Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: