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2A.653/2006 KI-generiert

Thurgau Minimum Tax on Real Estate Held by Legal Entities Upheld

Geschäftsnummer 2A.653/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a real estate company that owns residential properties in a specific area and is subject to taxation by the local government. For the years 2002 and 2003, the tax authority assessed minimal taxes on the properties instead of the conventional profit and capital taxes, as the minimal tax exceeded the combined total of the other taxes. The company contested this decision, arguing it was treated unfairly compared to individual property owners who could deduct financial burdens like mortgage interest from their taxable income, thereby making their rental prices more competitive. The administrative court upheld the tax authority's decision, prompting the company to escalate the matter to the Federal Tribunal for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 4 aBV, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Thurgau Minimum Tax on Real Estate Held by Legal Entities Upheld: Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau veranlagte für die Steuerperioden 2002 und 2003 anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer die Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, weil diese Steuer höher ist als die Summe von Gewinn- und Kapitalsteuer (vgl. § 101 ff. des Steuergesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992, Fassung vom 6. Mai 1998, StG). Mit Entscheid vom 14. März 2006 bestätigte die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau diese Veranlagungen.

Schlagwörter

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Objektsteuer Immobilienvermögen Liegenschaftssteuer juristische Person Privateigentum Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die Beschwerdeingabe enthält auch eine genügende Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG .
Art. 4 aBV
In diesem Entscheid hat das Bundesgericht im Lichte der durch Art. 4 aBV aufgestellten Grundsätze die thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften (damals § 61 des Steuergesetzes vom 9.
Art. 36a OG
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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80.2022.209 (2024-10-22) · ti
Taxpayer Successfully Appeals Minimum Tax Due to Prior Full Taxation on Real Estate Gains
«…ria è stata giudicata compatibile con la Costituzione dal Tribunale federale (cfr. p. es. la sentenza non pubblicata n. 2A.653/2006 del 9.11.2006). Secondo l’Alta Corte la riscossione di un’imposta minima è giustificata per due motivi: *in primis* gar…»
80.2018.238 (2021-08-05) · ti
Corporate Entity v. Tax Assessment Minimum Tax Calculation
«…ria è stata giudicata compatibile con la Costituzione dal Tribunale federale (cfr. p. es. la sentenza non pubblicata n. 2A.653/2006 del 9.11.2006). Secondo l’Alta Corte la riscossione di un’imposta minima è giustificata per due motivi: *in primis* gar…»
80.2016.196 (2018-01-17) · ti
Real Estate Minimum Tax Appeal Dismissed Due to Objective Tax Nature
«…ria è stata giudicata compatibile con la Costituzione dal Tribunale federale (cfr. p. es. la sentenza non pubblicata n. 2A.653/2006 del 9.11.2006). Secondo l’Alta Corte la riscossione di un’imposta minima è giustificata per due motivi: *in primis* gar…»
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Corporate Taxpayer v. Tax Authority: Minimum Property Tax on Integrated Real Estate Components
«…die Minimalsteuer auf dem Umsatz und weniger diejenige auf den Liegenschaften juristischer Personen betrifft (BG-Urteil 2A.653/2006 vom 9.11.2006, E. 2 mit Hinweisen). So wurde etwa im Kanton Aargau die Minimalsteuer, die im Wesentlichen gleich ausges…»
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Corporation Minimal Property Tax Upheld Despite Loss
«…ne geringfügige fiskalische Belastung der im Kanton gelegenen unbeweglichen Güter sichergestellt werden soll (BG-Urteil 2A.653/2006 vom 9.11.2006, Erw. 3; BG-Urteil 2P.323/2004 vom 2.3.2005, Erw. 2.2, mit Hinweisen; BG-Urteil 2P.80/2003 vom 12.12.2003…»
TVR.2006.Nr.20 (2006-11-09) · tg
Legal Entity Property Tax Equal Treatment Challenge Upheld
«…gleich behandelt, wenn die Minimalsteuer bei den natürlichen Personen nicht erhoben wird. Urteil vom 9. November 2006 (2A.653/2006) × ![](../__assets-6c70d300-d9e1-41e0-9873-97087c30c22d/image/1x1.gif) [Obergericht](https://obergericht.tg.ch/) / […»
80.2016.196 · ti
Real Estate Corporation v. Cantonal Minimum Property Tax (2013)
«…ria è stata giudicata compatibile con la Costituzione dal Tribunale federale (cfr. p. es. la sentenza non pubblicata n. 2A.653/2006 del 9.11.2006). Secondo l’Alta Corte la riscossione di un’imposta minima è giustificata per due motivi: *in primis* gar…»
80.2018.238 · ti
Real Estate Company v. Cantonal Tax Authority (Minimum Property Tax Calculation)
«…ria è stata giudicata compatibile con la Costituzione dal Tribunale federale (cfr. p. es. la sentenza non pubblicata n. 2A.653/2006 del 9.11.2006). Secondo l’Alta Corte la riscossione di un’imposta minima è giustificata per due motivi: *in primis* gar…»
80.2022.209 · ti
Taxpayer Appeal on Minimum Tax Offset by Real Estate Gains Tax
«…ria è stata giudicata compatibile con la Costituzione dal Tribunale federale (cfr. p. es. la sentenza non pubblicata n. 2A.653/2006 del 9.11.2006). Secondo l’Alta Corte la riscossione di un’imposta minima è giustificata per due motivi: *in primis* gar…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.653/2006 /leb

Urteil vom 9. November 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

A.________ Liegenschaften AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Minimalsteuern 2002 und 2003,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 30. August 2006.

Sachverhalt:

Die A.________ Liegenschaften AG mit Sitz in X.________, Kanton St. Gallen, ist Eigentümerin von Eigentumswohnungen in einer Überbauung in Y.________, Kanton Thurgau. Gemäss ihrer Angaben soll es sich um ihren einzigen Grundbesitz handeln.

Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau veranlagte für die Steuerperioden 2002 und 2003 anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer die Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, weil diese Steuer höher ist als die Summe von Gewinn- und Kapitalsteuer (vgl. § 101 ff. des Steuergesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992, Fassung vom 6. Mai 1998, StG). Mit Entscheid vom 14. März 2006 bestätigte die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau diese Veranlagungen.

Die Steuerpflichtige führte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Sie wehrte sich gegen die Anwendung der Minimalsteuer auf dem Grundeigentum anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer ( § 101 StG ) und machte geltend, dass sie als Eigentümerin von etwa zwei Dritteln der vermietbaren Wohnungen gegenüber den privaten Stockwerkeigentümern - alles natürliche Personen, welche ebenfalls Wohnungen vermieten - rechtsungleich behandelt werde. Diese könnten die finanziellen Belastungen (Hypothekardarlehen, Zinsen) steuerwirksam geltend machen und folglich ihre Wohnungen günstiger vermieten.

Mit Urteil vom 30. August 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.

Hiergegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A.________ Liegenschaften AG. Sie beantragt (mindestens sinngemäss), der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Steuerveranlagungen (Minimalsteuer) seien aufzuheben. Im Rahmen der Gewinn- und Kapitalsteuer seien die Hypothekarzinsen zum Abzug zuzulassen und es sei der Gewinn auf Fr. 0 und das Kapital auf Fr. 50'000.-- festzusetzen.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihre Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Angefochten ist ein Entscheid über die kantonale Minimalsteuer. Die Minimalsteuer, sei es auf dem Umsatz, sei es - wie hier - auf Liegenschaften, wurde nicht in die Steuerharmonisierung aufgenommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) ist daher nicht zulässig (Urteil 2P.323/2004 vom 2. März 2005, E. 1.1, mit Hinweis, in: StR 60/2005 S. 689). Es steht aber nichts entgegen, die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte entgegenzunehmen und zu behandeln (Art. 84 Abs. 1, lit. a, und 2 des Bundesrechtspflegegesetzes, OG; SR 173.110). Die Beschwerdeingabe enthält auch eine genügende Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG .

2. Die Minimalsteuer ist in der Doktrin nicht unumstritten. Diese Kontroverse betrifft indessen vor allem die Minimalsteuer auf dem Umsatz juristischer Personen und weniger diejenige auf den Liegenschaften juristischer Personen (s. Max Imboden, Die Voraussetzungen einer verfassungsmässigen Minimalsteuer, ASA 34 S. 193 ff.; Johannes Walter Hensel, Die Verfassung als Schranke des Steuerrechts, Diss. St. Gallen 1972, S. 91 ff.; vgl. auch BGE 96 I 560 E. 3 S. 566 ff.). Ein Fall, der die thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften betraf, lag dem Bundesgericht bereits in BGE 96 I 64 vor. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht im Lichte der durch Art. 4 aBV aufgestellten Grundsätze die thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften (damals § 61 des Steuergesetzes vom 9. Juli 1964) als verfassungsmässig erklärt. In einem neueren Urteil vom 2. März 2005 hatte es sich mit der Minimalsteuer des Kantons Appenzell I.Rh. zu befassen, die ebenfalls auf Liegenschaften erhoben wird (Art. 76 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 25. April 1999) und die eine ähnliche Regelung wie die thurgauische Minimalssteuer auf Liegenschaften aufweist. Auch diese Minimalsteuer war nicht zu beanstanden (vgl. StR 60/2005 S. 689 E. 2). Im Lichte dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegend in Frage stehende thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften verfassungswidrig sein könnte.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde gegenüber den privaten Grundeigentümern rechtsungleich behandelt, weil diese die Belastungen der Liegenschaften (Hypothekardarlehen, Zinsen) vom steuerbaren Vermögen und Einkommen in Abzug bringen könnten. Das verstosse gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, sei willkürlich und verletze überdies die Eigentumsgarantie (was näher ausgeführt wird). - Dass die Minimalsteuer nur von juristischen Personen erhoben wird, verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit indessen nicht, wie das Bundesgericht in Bezug auf die thurgauische Minimalsteuer bereits erkannt hat ( BGE 96 I 64 E. 2c S. 68). Die juristischen Personen werden zudem allgemein anders besteuert, als die natürlichen Personen. Die Minimalsteuer juristischer Personen soll von ihrem Zweckgedanken her eine minimale fiskalische Belastung der im Kanton liegenden unbeweglichen Güter sicherstellen, die sonst mangels eines genügenden Ertrages unbesteuert bleiben würden (Imboden, a.a.O., S. 195). Die Besteuerung einer juristischen Person lässt sich zudem in keiner Weise mit derjenigen einer natürlichen Person vergleichen, welche hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anderen Beschränkungen unterliegt, indem sie namentlich auch für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie aufkommen muss. Es kann daher nicht gesagt werden, Gleiches werde ungleich behandelt, wenn die Minimalsteuer bei den natürlichen Personen nicht erhoben wird.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: