Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.646/2006 KI-generiert

Foreign National's Asylum Deportation Detention Extended Due to Flight Risk and Non-Cooperation

Geschäftsnummer 2A.646/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Guinea-Conakry who faced unsuccessful asylum proceedings in Switzerland in 2002 and was subsequently detained for deportation in April 2006. The detention was extended by the local administrative court until January 2007 due to ongoing risks of the individual disappearing and a lack of cooperation in the deportation process. The individual filed a complaint challenging the extension, arguing against the conditions of return to his homeland, particularly citing personal safety concerns. However, the authorities maintained that efforts to facilitate his removal were active and that his behavior had contributed to delays in the process. The court assessed the legal standards for extending detention and confirmed that the measures taken by the authorities were justified given the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Foreign National's Asylum Deportation Detention Extended Due to Flight Risk and Non-Cooperation: Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Asylverfahren Fluchtgefahr ausländische Staatsangehörige Vollzugshindernisse ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 2 ANAG
( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet bzw.
Art. 36a OG
unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ) und eine Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen ( BGE 130 II 56 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 130 II 488 E.
Art. 36a Abs.3 OG
Juli 2006 verwiesen werden ( Art. 36a Abs.3 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.646/2006 /leb

Urteil vom 9. November 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft

( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, vom 11. Oktober 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. X.________ (geb. 1980) stammt nach eigenen Angaben aus Guinea-Conakry. Er durchlief im Jahre 2002 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 13. April 2006 wurde er in Ausschaffungshaft genommen, welche die Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zug letztmals am 11. Oktober 2006 bis zum 12. Januar 2007 verlängerte. Hiergegen ist X.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, es sei sein Fall noch einmal zu prüfen.

2. Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Das Bundesgericht hat am 22. August 2006 bestätigt (2A.463/ 2006) dass beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt sind, bei ihm insbesondere gestützt auf sein unkooperatives Verhalten und in Anbetracht der Tatsache, dass er bereits einmal ohne Abmeldung verschwunden ist, Untertauchensgefahr besteht ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies heute in Frage stellen würde - im Gegenteil: Er weigert sich nach wie vor, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren; anlässlich der Vorführung vor der guineanischen Expertendelegation hat er es abgelehnt, sich in Peul bzw. Französisch auszudrücken, obwohl er nach den Angaben in seinem Asylgesuch diesen Sprachen mächtig sein will, worauf das Gespräch abgebrochen werden musste.

2.2 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate dauern, doch darf sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Organisation der zwangsweisen Rückschaffung, wie sie hier aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff.; S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der Beschwerdeführer versucht mit allen Mitteln, die Rückkehr in seine Heimat zu verhindern. Vom 1. November bis zum 10. November 2006 befindet sich erneut eine guineanische Expertendelegation in der Schweiz, der er vorgeführt werden soll; es ist somit nicht ausgeschlossen, dass seine Rückschaffung in absehbarer Zeit doch noch wird organisiert werden können; dies gilt umso mehr, als er am 5. Juli 2006 - wohl um eine Haftentlassung zu erwirken - vorübergehend erklärt hatte, bereit zu sein, nach Guinea zurückzukehren, was die Papierbeschaffung bei den guineanischen Behörden heute erleichtern könnte. Dass eine Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ) und eine Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen ( BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220). Seit der Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich um die Realisierung seiner Rückschaffung bemüht; die dabei eingetretenen Verzögerungen hat er sich mit Blick auf sein renitentes Verhalten selber zuzuschreiben (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 130 II 488 E. 4.). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Identität erstellt und seine Papiere beschafft werden können, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.

2.3 Soweit er geltend macht, "auf gar keinen Fall nach Geckdou" zurückkehren zu können, da er "dort sehr gefährdet" sei, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftgenehmigungsverfahrens bildet (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217 E. 2 S. 220); hierüber ist im Asylverfahren bereits abschliessend entschieden worden. Anhaltspunkte dafür, dass die dort angeordnete Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte, bestehen nicht. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in seiner Heimat an einen anderen Ort als "Geckdou" zu begeben bzw. in der Hauptstadt Conakry zu bleiben. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in jenem vom 12. Juli 2006 verwiesen werden ( Art. 36a Abs.3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: