Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.641/2004 KI-generiert

Egyptian National v. Switzerland: Residence Permit Extension Denial

Geschäftsnummer 2A.641/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual originally from Egypt who entered Switzerland in 2001 and married a Swiss citizen later that year. He was granted a residence permit, which was extended once, but following his divorce in April 2003, his application for an extension of the residence permit was denied in April 2004 by the cantonal authorities. Subsequent appeals to the cantonal government and the administrative court were also unsuccessful, with the latter not admitting the appeal. The individual then filed a complaint to the Federal Court seeking the extension of his residence permit and requesting legal aid, arguing his good character and successful integration, but ultimately found himself without a legal basis for the permit renewal due to the completion of his marriage prior to acquiring a residence permit.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 7 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 156 OG; Egyptian National v. Switzerland: Residence Permit Extension Denial: 2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht (einschliesslich Staatsvertragsrecht) keinen Anspruch einräumt.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen unentgeltliche Rechtspflege aufgelöste Ehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Ausdehnung des Besuchsrechts Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen:
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht (einschliesslich Staatsvertragsrecht) keinen Anspruch einräumt.
Art. 7 ANAG
Keinen Bewilligungsanspruch kann der Beschwerdeführer aus Art. 7 ANAG geltend machen, da seine Ehe mit der Schweizerin geschieden worden ist, bevor er in zeitlicher Hinsicht einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erworben hatte.
Art. 8 EMRK
Das Verwaltungsgericht hat sodann zutreffend dargelegt, dass vorliegend die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung eines aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ( Art. 8 EMRK , Art.
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 156 OG
2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ).
Art. 152 OG
Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsmittelbegehren nicht zu entsprechen ( Art. 152 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.641/2004 /kil

Urteil vom 10. November 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. iur. René Bussien,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

15. September 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der aus Ägypten stammende X.________ (geb. 1972) reiste Ende Juni 2001 in die Schweiz ein. Im November desselben Jahres heiratete er die Schweizerin Y.________. Er erhielt daraufhin die Aufenthaltsbewilligung, welche einmal - bis zum 14. November 2003 - verlängert wurde. Am 15. April 2003 wurde die Ehe X.-Y.________ vom Bezirksgericht Bülach geschieden.

Mit Verfügung vom 6. April 2004 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. Juli 2004 ab. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. September 2004 nicht ein.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. November 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beantragt wird zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen:

2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht (einschliesslich Staatsvertragsrecht) keinen Anspruch einräumt.

Keinen Bewilligungsanspruch kann der Beschwerdeführer aus Art. 7 ANAG geltend machen, da seine Ehe mit der Schweizerin geschieden worden ist, bevor er in zeitlicher Hinsicht einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erworben hatte. Ebensowenig lassen sich aus der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) Bewilligungsansprüche ableiten ( BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat sodann zutreffend dargelegt, dass vorliegend die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung eines aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ( Art. 8 EMRK , Art. 13 Abs. 1 BV ) abgeleiteten Bewilligungsanspruchs klarerweise nicht erfüllt sind, liegen doch im Falle des Beschwerdeführers - nach bloss etwas mehr als dreijähriger Anwesenheit - keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur vor und besteht nicht bereits eine eigentliche Verwurzelung mit der Schweiz ( BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286, 126 II 377 E. 2c S. 384).

2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (u.a. er habe einen tadellosen Leumund und sei im Besitz einer rechtmässigen Arbeitsbewilligung als Railbar Steward, er pflege gute Kontakte zu hier lebenden Freunden, sei nie fürsorgeabhängig gewesen und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen) ändern nichts daran, dass er keinen Rechtsanspruch auf die anbegehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besitzt. Daher durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen kantonalen Zugangsregelung (vgl. § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG) auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintreten. Aus dem gleichen Grund ist auch auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ). Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsmittelbegehren nicht zu entsprechen ( Art. 152 OG ). Der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: