Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.64/2004 KI-generiert

Exclusion order under Art. 13e ANAG for suspected drug trafficking upheld based on concrete indications of public security threat.

Geschäftsnummer 2A.64/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court dismissed the appellant's public-law appeal and upheld the contested exclusion order, confirming that the prior decisions remain in force. The case concerned a rejected asylum seeker without valid residence status who was banned from the entire canton of Basel-Stadt under Art. 13e para. 1 of the federal Act on Residence and Settlement of Foreigners (ANAG) due to suspected involvement in drug trafficking. The court held that the requirements for the measure were met because concrete indications—such as police observations of a likely drug transaction, contacts with known dealers, and presence in the drug milieu—justified a threat to public security, even absent a criminal conviction. The exclusion was deemed proportionate, and the appeal was rejected as manifestly unfounded in a simplified procedure under Art. 36a OG, with no costs imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 13e Abs. 1 ANAG, Art. 36a OG; Exclusion order under Art. 13e ANAG for suspected drug trafficking upheld based on concrete indications of public security threat: The case concerned a rejected asylum seeker without valid residence status who was banned from the entire canton of Basel-Stadt under Art. 13e para. 1 of the federal Act on Residence and Settlement of Foreigners (ANAG) due to suspected involvement in drug trafficking. The court held that the requirements for the measure were met because concrete indications—such as police observations of a likely drug transaction, contacts with known dealers, and presence in the drug milieu—justified a threat to public security, even absent a criminal conviction. The exclusion was deemed proportionate, and the appeal was rejected as manifestly unfounded in a simplified procedure under Art. 36a OG, with no costs imposed.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Drohung gegen Behörden und Beamte Fernhaltemassnahme öffentliche Sicherheit Wegweisung im Asylverfahren ungesetzliche Ausreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13e Abs. 1 ANAG
3.1 Die in Art. 13e Abs. 1 ANAG umschriebenen Voraussetzungen für eine Ausgrenzung sind im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Feststellungen der Kantonspolizei Basel-Stadt, wonach deutliche Indizien für die Beteiligung am Drogenhandel bestehen, gegeben.
Art. 36a OG
Used to dismiss the appeal in a simplified procedure as manifestly unfounded.
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Art. 36a OG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure as manifestly unfounded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.64/2004 /kil

Urteil vom 10. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiberin Diarra.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausgrenzung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 23. Januar 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. X.________ hält sich in der Schweiz als dem Kanton Aargau zugeteilter, abgewiesener Asylbewerber auf. Weil seine Identität und Staatsangehörigkeit unbekannt sind, konnte die rechtskräftige Wegweisung bisher nicht vollzogen werden.

X.________ wurde von der Polizei mehrmals im Drogenmilieu des Kantons Basel-Stadt aufgegriffen und steht im Verdacht, sich dort als Drogenhändler zu betätigen. Gemäss Polizeirapport vom 31. Januar 2003 wurde er im Gespräch mit einer drogenabhängigen Person gesehen und bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle wurden im Verzeichnis seines mitgeführten Natels zahlreiche der Polizei bekannte Namen von Drogenhändlern festgestellt. In der Nacht vom 1./2. September 2003 traf ihn die Polizei in Begleitung eines Mannes an, der aufgrund verschiedener Indizien des Drogenhandels verdächtigt wird. Nach einem weiteren Polizeirapport wurde X.________ bei der Abwicklung eines Geschäfts beobachtet, bei dem es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Drogenverkauf handelte (Vereinbarung per Mobiltelefon, anschliessendes Treffen in einem Hauseingang um 00.15 und Austausch gegen Notengeld).

2. Am 11. Dezember 2003 verfügten die Einwohnerdienste Basel-Stadt gegenüber X.________ die Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhobene Beschwerde wies die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 23. Januar 2004 ab.

Mit undatierter, an einen Sachbearbeiter der Einwohnerdienste Basel-Stadt gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleiteter Eingabe erhebt X.________ Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Gemäss Art. 13e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.

3.1 Die in Art. 13e Abs. 1 ANAG umschriebenen Voraussetzungen für eine Ausgrenzung sind im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Feststellungen der Kantonspolizei Basel-Stadt, wonach deutliche Indizien für die Beteiligung am Drogenhandel bestehen, gegeben. In diesem Verhalten liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung, die ausreicht, um die angefochtene Massnahme zu rechtfertigen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wohl bestreitet er die Vorwürfe, doch darf eine Ein- oder Ausgrenzung schon dann angeordnet werden, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu bestehen. Im Übrigen ist auch nichts ersichtlich, was die verfügte Ausgrenzung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnte.

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: