Appeal to Federal Supreme Court Regarding Denial of Advance Cost Security and Free Legal Aid in Tax Revision Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision made by the Zurich tax appeal commission, which had denied a request for legal aid related to the direct federal tax for the years 1999 and 2000. The individual seeking aid was required to secure anticipated procedural costs with a deposit of 2,500 Swiss francs. After the appeal commission rejected the request for legal aid in a preliminary decision, the individual filed a complaint with the Federal Court. The commission justified its refusal on the grounds that the individual had sufficient assets to cover the costs, including property and securities, and determined that he did not meet the criteria of financial need as specified by relevant legal standards. This led to the individual contesting the commission's assessment of his financial situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 3 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Appeal to Federal Supreme Court Regarding Denial of Advance Cost Security and Free Legal Aid in Tax Revision Procedure: The individual seeking aid was required to secure anticipated procedural costs with a deposit of 2,500 Swiss francs. After the appeal commission rejected the request for legal aid in a preliminary decision, the individual filed a complaint with the Federal Court. The commission justified its refusal on the grounds that the individual had sufficient assets to cover the costs, including property and securities, and determined that he did not meet the criteria of financial need as specified by relevant legal standards. This led to the individual contesting the commission's assessment of his financial situation.
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KI-generiertThis constitutional article provides the right to free legal assistance if the claim is not hopeless, which was the subject of the review regarding the denial of unentgeltliche Rechtspflege.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.633/2005 /leb
Urteil vom 13. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (direkte Bundessteuer 1999 und 2000 [Revision]),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenbeschluss der Steuerrekurskommission I
des Kantons Zürich vom 20. September 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In einem Beschwerdeverfahren betreffend Revision der direkten Bundessteuer 1999/2000 forderte die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich X.________ auf, die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch eine Kaution von Fr. 2'500.-- sicherzustellen. X.________ ersuchte am 30. Juli 2005 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch mit Zwischenbeschluss vom 20. September 2005 ab. X.________ hat am 21. Oktober 2005 beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Zwischenbeschluss erhoben.
Die Steuerrekurskommission beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Kantonale Steueramt Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.
2.
2.1 Der Rechtsstreit betrifft die direkte Bundessteuer 1999 und 2000. Diesbezüglich entscheidet die Steuerrekurskommission als letzte kantonale Instanz; die Weiterziehbarkeit ihres Entscheids an das Verwaltungsgericht, wie sie für die kantonale direkte Steuer vorgesehen ist, ist für Streitigkeiten betreffend die direkte Bundessteuer erst ab 2001 vorgeschrieben (im Zusammenhang mit dem definitiven Wirksamwerden des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG; SR 642.14 [vgl. BGE 130 II 65 E. 6 und 7]). Im Übrigen steht, da kein Endentscheid vorliegt bzw. nur der Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege angefochten wird, als Rechtsmittel allein die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung ( BGE 123 I 275 E. 2d); die vorliegende Beschwerde ist als solche entgegenzunehmen.
2.2 Die Kostenvorschusspflicht lässt sich nicht beanstanden, da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, aus einem anderen, erledigten Verfahren noch Kosten zu schulden, und sich zur diesbezüglich massgeblichen kantonalen Regelung nicht äussert. Dass ihm das kantonale Verwaltungsgericht für die Bezahlung ausstehender Gerichtskosten eines anderen Verfahrens Stundung gewährt hat, bedeutet nicht, dass die Steuerrekurskommission (von Verfassungs wegen) verpflichtet wäre, heute auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es ist darum einzig zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verneinen durfte.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Das kantonale Recht räumt keine weitergehenden Ansprüche ein.
2.3.2 Die Steuerrekurskommission hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer über genügend Mittel verfüge, um Verfahrenskosten zu tragen bzw. einen Vorschuss zu leisten; sie hat verneint, dass er im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bedürftig sei.
Als bedürftig gilt eine Person, die die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt; dabei sind nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen ( BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 124 I E. 2a S. 2; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Das Bundesgericht überprüft frei den Begriff der Bedürftigkeit, hingegen nur unter dem Blickwinkel der Willkür die im Hinblick darauf getroffenen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde ( BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; 117 Ia 277 E. 5b S. 281); dabei erfolgt eine Prüfung nur insoweit, als der Beschwerdeführer darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das verfassungsmässige Recht verstosse ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
2.3.3 Nach unbestrittener Darstellung der Steuerrekurskommission hat der Beschwerdeführer Beteiligungen an zwei Stockwerkeigentumseinheiten mit einem Vermögenssteuerwert von insgesamt Fr. 558'000.-- sowie Wertschriften von Fr. 126'542.--. Nach ihrer Auffassung lässt sich zumindest aus letzteren die Kaution von Fr. 2'500.-- ohne weiteres bestreiten.
Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er überlebe nur dank Auflösung der während seiner Berufstätigkeit im Ausland als AHV-Ersatz geäufneten privaten Altersvorsorge; der verbleibende Teil seiner Vermögenswerte sei nicht flüssig, und was flüssig aussehe, "wie etwa die Wertschriften", diene "hauptsächlich" als Sicherheit für ausstehende Hypotheken. Damit wird in keiner Weise dargetan, dass es ihm unmöglich sei, die Kosten des kantonalen Verfahrens bzw. den hiefür erhobenen Kostenvorschuss zu bezahlen, "ohne in eine akute finanzielle und wirtschaftliche Zwangslage zu kommen". Jedenfalls erscheint im Lichte der Ausführungen in der Beschwerdeschrift die tatsächliche Annahme der kantonalen Behörde, der Beschwerdeführer könne den als Kostenvorschuss verlangten Betrag verfügbar machen, nicht als willkürlich. Damit aber hält die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wegen fehlender Bedürftigkeit vor Art. 29 Abs. 3 BV stand.
2.4 Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Die Beschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: