Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.63/2004 KI-generiert

Tax Assessments and Penalty Appeal Against Cantonal Decision

Geschäftsnummer 2A.63/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over state and municipal taxes for the years 1987/88, 1989/90, and 1991/92, along with a tax fine. The complainant challenged decisions made by the Kantonale Steuerrekurskommission, which were upheld by the Verwaltungsgericht of Kanton Obwalden. The complainant filed a constitutional complaint and an administrative court appeal, arguing that the federal Tax Harmonization Act was applicable in this context. However, the tax periods in question predated the Act's implementation, leading to a determination that the appeal to the administrative court was not permissible, leaving only the constitutional complaint to be considered. The final ruling stated that the administrative court appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 1 StHG, Art. 73 StHG, Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Tax Assessments and Penalty Appeal Against Cantonal Decision: Im vorliegenden Fall geht es um kantonale Steuern der Jahre 1987 - 1992. Es handelt sich um Steuerperioden, die in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes fallen. Erst recht findet auf solche Fälle das Steuerharmonisierungsgesetz keine Anwendung. Damit unterliegt der Entscheid des Verwaltungsgerichts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Offen steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde insbesondere wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen direkte Steuer Steuerbusse Steuerjustizbehörde Beginn des Rentenanspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.63/2004 /leb

Urteil vom 6. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Peter Niggli,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Obwalden,

St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen 1,

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden,

Postfach 1260, 6060 Sarnen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 1987/88, 1989/90 und 1991/92, Steuerbusse,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom

23. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 23. Dezember 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die von X.________ gegen die Entscheide der Kantonalen Steuerrekurskommission vom 20. Mai 2003 erhobenen Beschwerden ab und bestätigte damit letztinstanzlich die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 1987/88, 1989/90 und 1991/92 gemäss Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Oktober 2002 sowie deren Bussenverfügung vom 30. Juli 2001 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 1'850'000.--.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am 2. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer meint, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu müssen, weil neben dem kantonalen Steuergesetz vorliegend auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) Anwendung finde. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

2. Das Steuerharmonisierungsgesetz bestimmt die Steuern, die von den Kantonen erhoben werden müssen, und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonalen Gesetzgebungen zu gestalten sind (vgl. Art. 1 StHG ). Entscheide der letzten kantonalen Instanzen, die eine in den Titeln 2-5 und 6 in Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden ( Art. 73 StHG ). Das Steuerharmonisierungsgesetz trat am 1. Januar 1993 in Kraft, doch belässt dessen Art. 72 den Kantonen eine Frist von acht Jahren, um ihre Gesetzgebungen dem Steuerharmonisierungsgesetz anzupassen. Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde während dieser Anpassungsfrist nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kanton sein Steuergesetz bereits harmonisiert hat ( BGE 123 II 588 E. 2d ; 124 I 145 E. 1a; ferner 128 II 56 a contrario).

Im vorliegenden Fall geht es um kantonale Steuern der Jahre 1987 - 1992. Es handelt sich um Steuerperioden, die in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes fallen. Erst recht findet auf solche Fälle das Steuerharmonisierungsgesetz keine Anwendung. Damit unterliegt der Entscheid des Verwaltungsgerichts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Offen steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde insbesondere wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG ).

3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist klarerweise unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Akten und Vernehmlassungen zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung Obwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: