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2A.63/2002 KI-generiert

The case involves the revocation of a license for operating an X-ray machine due to non-compliance with safety and maintenance regulations

Geschäftsnummer 2A.63/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the revocation of a license for operating an X-ray machine due to non-compliance with safety and maintenance regulations. Initially, the Federal Office of Public Health canceled the operating permit, prompting an appeal from the operator, who contested the decision, claiming prior approval and expressing intentions to maintain the equipment. Despite these assertions, the authorities maintained that the operator failed to undertake necessary maintenance checks as mandated, justifying the revocation on the grounds of ensuring public safety and compliance with legal standards. Subsequently, the appeal was found to be unfounded, leading to a rejection of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 101 lit. d OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 153a OG, Art. 159 OG; The case involves the revocation of a license for operating an X-ray machine due to non-compliance with safety and maintenance regulations: Die irrtümlicherweise als Klage bezeichnete Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden, wobei sich Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen erübrigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 101 lit. d OG ).

Schlagwörter

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Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit ärztlicher Behandlungsfehler Medizinprodukte Entzug der Konzession Verwendungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die irrtümlicherweise als Klage bezeichnete Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden, wobei sich Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen erübrigen (vgl.
Art. 101 lit. d OG
e in Verbindung mit Art. 101 lit. d OG ).
Art. 36a Abs. 3 OG
März 2002 verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 153a OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.63/2002/huy/mks

Urteil vom 11. März 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern, 3003 Bern.

Widerruf der Bewilligung für den Betrieb einer Röntgenanlage

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 28. Dezember 2001)

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Abteilung Strahlenschutz, widerrief am 29. Mai 2001 die Bewilligung zum Betrieb der Röntgenanlage von Prof. Dr. med. X.________ (geb. 1919). Das Eidgenössische Departement des Innern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 28. Dezember 2001. X.________ gelangte hiergegen am 23. Januar bzw. 11. Februar 2002 sowohl an das Bundesgericht als auch an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses trat am 21. Februar 2002 auf die bei ihm eingereichte Eingabe nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

2. Die irrtümlicherweise als Klage bezeichnete Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden, wobei sich Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen erübrigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 101 lit. d OG ).

2.1 Nach Art. 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (SR 814.50) ist die Bewilligung für den Betrieb einer Röntgenanlage zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind (lit. a) oder einer verfügten Massnahme trotz Mahnung nicht nachgekommen wurde (lit. b). Das BAG hat den Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert, seine Anlage einer Wartung mit Zustandsprüfung durch eine Fachfirma unterziehen und ihm die entsprechenden Prüfungsergebnisse auf dem offiziellen Meldeformular mitteilen zu lassen (vgl. Art. 74 Abs. 2 und 3 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994; SR 814.501; Merkblatt "Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik" vom 28. August 1995). Dies hat er bis heute nicht getan. Das BAG durfte ihm deshalb die Bewilligung entziehen, nachdem es ihm diese Massnahme im Unterlassungsfall zuvor ausdrücklich angedroht hatte; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer inzwischen selber erklärt hat, dass sein Gerät - nach der Einschätzung eines Röntgenfachmanns - "ungenügend" sei (vgl. seine Mitteilung an das BAG vom 20. Juli 2001).

2.2 Zwar will der Beschwerdeführer seinen Röntgenapparat nur noch 2 bis 3 Jahre für "notfallmässige Extremitätendiagnostik" verwenden, doch kann er dies zum Schutz der Patienten nur, wenn sein Gerät gehörig gewartet wird und den einschlägigen Sicherheitsanforderungen entspricht. Das öffentliche Interesse an einem allseits sicheren Betrieb hat seinem finanziellen am Gebrauch des Geräts im heutigen Zustand auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot vorzugehen. Der Beschwerdeführer macht deshalb vergeblich geltend, dass der Apparat bereits bei seiner Inbetriebnahme (1982) begutachtet worden sei. Soweit er kritisiert, neben seinem eigenen vom Departement des Innern auch einen anonymisierten Entscheid erhalten zu haben, der ihn gar nicht betreffe, übersieht er, dass er damit - unter Schutz der Persönlichkeit des damaligen Beschwerdeführers - lediglich über die Praxis der Beschwerdebehörde bei altrechtlich zugelassenen Geräten informiert werden sollte. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, seinen Apparat nunmehr überprüfen lassen zu wollen, steht ihm dies frei. Sollte sein Gerät dabei als konform beurteilt werden, könnte ihm die Bewilligung allenfalls wieder erteilt werden (vgl. das Merkblatt zum Bewilligungsentzug vom 18. April 2001). An der Zulässigkeit des hier einzig zur Diskussion stehenden Widerrufs der bisherigen Genehmigung änderte dies indessen nichts. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Departements des Innern vom 1. März 2002 verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: