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2A.625/2006 KI-generiert

A legal dispute arose regarding the non-renewal of a residence permit, prompting an individual to file an appeal with the Federal Administrative Court in October 2006 against a decision made by the Thurgau Administrative Court in August 2006

Geschäftsnummer 2A.625/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose regarding the non-renewal of a residence permit, prompting an individual to file an appeal with the Federal Administrative Court in October 2006 against a decision made by the Thurgau Administrative Court in August 2006. In order to proceed, the individual was required to pay a court fee, which was initially set at CHF 1,500, but was allowed to be paid in two installments. While the first payment was made on time, the individual failed to make the second payment by the deadline. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the appeal would not be considered due to the lack of proper fee payment.

Legislator-Regeste

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Art. 150 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 36a OG; A legal dispute arose regarding the non-renewal of a residence permit, prompting an individual to file an appeal with the Federal Administrative Court in October 2006 against a decision made by the Thurgau Administrative Court in August 2006: Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten ( Art. 150 Abs. 1 OG ). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Gestützt darauf ist, wie in der Verfügung vom 8. November 2006 für den Säumnisfall angedroht, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Leistung des Kostenvorschusses Ratenzahlungen Rechtspflege verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 150 Abs. 1 OG
einen Kostenvorschuss zu leisten ( Art. 150 Abs. 1 OG ).
Art. 150 Abs. 4 OG
Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.
Art. 36a OG
November 2006 für den Säumnisfall angedroht, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.625/2006 /ble

Urteil vom 22. Februar 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 30. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

X.________ erhob am 18. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2006 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wurde er aufgefordert, bis spätestens zum 13. November 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Am 3. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Vorschuss in Raten, wenn möglich in fünf oder sechs Raten, bezahlen zu können. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung gestattete ihm mit Verfügung vom 8. November 2006, den Kostenvorschuss in zwei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 1'000.-- bis zum 20. November 2006 und die zweite Rate von Fr. 500.-- bis zum 15. Dezember 2006; der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass weitere Zahlungserleichterungen nicht gewährt würden und bei Nichtbezahlen oder zu spätem Bezahlen einer dieser Raten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde.

Der Beschwerdeführer hat am 18. und 20. November 2006 je einen Betrag von Fr. 500.-- auf das Konto der Bundesgerichtskasse einbezahlt. Er hat damit die Zahlungsfrist für die erste Rate von Fr. 1'000.-- eingehalten. Innert der Frist für die zweite Rate von Fr. 500.-- (15. Dezember 2006) ist keine weitere Zahlung erfolgt.

Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten ( Art. 150 Abs. 1 OG ). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Gestützt darauf ist, wie in der Verfügung vom 8. November 2006 für den Säumnisfall angedroht, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: