Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.618/2005 KI-generiert

Tunisian National v. Swiss Authorities (Residency Denial After Separation)

Geschäftsnummer 2A.618/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Tunisian national who married a Swiss citizen and initially received a residence permit in Switzerland based on this marriage. However, his application for an extension of the residence permit was denied by the cantonal migration office, citing the breakdown of the marital relationship that had occurred shortly after the marriage. This decision was upheld by the cantonal government and later confirmed by the administrative court, which ruled that the marriage was no longer valid for the purpose of obtaining residency. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision and restore his residence permit.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ANAG, Art. 36a OG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG; Tunisian National v. Swiss Authorities (Residency Denial After Separation): Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatte fehlendes eheliches Zusammenleben Ausländergesetz Amtsmissbrauch Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ANAG
In der Folge erhielt er gestützt auf diese Ehe in Anwendung von Art. 7 ANAG im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung.
Art. 36a OG
Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .
Art. 7 Abs. 1 ANAG
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG , wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw.
Art. 105 Abs. 2 OG
Aufgrund seiner klaren und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ( Art. 105 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.618/2005 /vje

Urteil vom 25. Oktober 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas Fingerhuth,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

2. Abteilung, 2. Kammer, vom 24. August 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der tunesische Staatsangehörige X.________, geb. 1973, heiratete am 4. Januar 2001 in Tunesien eine knapp 20 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. In der Folge erhielt er gestützt auf diese Ehe in Anwendung von Art. 7 ANAG im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Mai 2003 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, dass die eheliche Gemeinschaft bereits im Juli 2001 aufgegeben worden sei und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung nicht mehr gerechnet werden könne. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs am 16. März 2005 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 2005 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen dagegen nicht angeordnet worden.

Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

2.

2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG , wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet ( BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht legt seinem Entscheid diese Rechtsprechung zu Grunde. Aufgrund seiner klaren und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ( Art. 105 Abs. 2 OG ), denen der Beschwerdeführer denn auch nicht widerspricht, darf als erstellt gelten, dass auch für diesen seit Langem klar ist, dass die Wiederaufnahme einer ehelichen Beziehung mit seiner schweizerischen Ehefrau nicht ernsthaft in Betracht fällt.

Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht einzig vor, dass es sich auf die Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Art. 7 ANAG stütze, welche er als mit dem Gesetz nicht vereinbar erachtet. Seine Ausführungen geben keinen Anlass, auf die publizierte und auch in zahlreichen nicht veröffentlichten Urteilen ausnahmslos befolgte Praxis zurückzukommen. Es wird in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht, wozu sich das Bundesgericht nicht bereits mehrmals und umfassend geäussert hätte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Sperrfrist gemäss Art. 114/115 ZGB (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152).

2.3 Das Verwaltungsgericht hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: